Kreisverband Saalekreis: Unterschied zwischen den Versionen

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Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind
Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind
grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.
grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.
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'''§ 1 - Name und Tätigkeitsgebiet''' <br>


===== § 1 - Name und Tätigkeitsgebiet =====
(1) Der Kreisverband führt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland
(1) Der Kreisverband führt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland
Kreisverband Saalekreis und ist ein Gebietsverband der Basisdemokratischen Partei
Kreisverband Saalekreis und ist ein Gebietsverband der Basisdemokratischen Partei
Deutschland. Die Kurzform lautet dieBasis KV SK.
Deutschland. Die Kurzform lautet dieBasis KV SK.
(2) Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Saalekreis.
(2) Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Saalekreis.
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'''§ 2 - Zweck''' <br>


===== § 2 - Zweck =====
(1) Der Zweck des Kreisverbandes ist die Mitwirkung und Förderung der politischen
(1) Der Zweck des Kreisverbandes ist die Mitwirkung und Förderung der politischen
Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den
Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den
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(4) Der Kreisverband verwendet seine Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen
(4) Der Kreisverband verwendet seine Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen
Gesetze. Er erstellt einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht.
Gesetze. Er erstellt einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht.
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'''§ 3 - Konsensierung''' <br>


===== § 3 - Konsensierung =====
(1) Siehe hierzu § 3 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser
(1) Siehe hierzu § 3 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser
Satzung.
Satzung.
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'''§ 3a - Sondervorschriften im Rahmen der Gründung'''


===== § 3a - Sondervorschriften im Rahmen der Gründung =====
Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung
Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung
(von der erfolgreichen Gründungsversammlung bis zur ersten ordentlichen
(von der erfolgreichen Gründungsversammlung bis zur ersten ordentlichen
Hauptversammlung des Kreisverbandes) folgende Sondervorschriften:
Hauptversammlung des Kreisverbandes) folgende Sondervorschriften:
 
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1.Die Gründungsversammlung tagt einmalig am 10.4.2021. Auf der
1.Die Gründungsversammlung tagt einmalig am 10.4.2021. Auf der
Gründungsversammlung wird durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
Gründungsversammlung wird durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
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Gründungsrat wird zum Ende der zweiten regulären Hauptversammlung aufgelöst.
Gründungsrat wird zum Ende der zweiten regulären Hauptversammlung aufgelöst.
6.Der Gründungsvorstand besteht mindestens aus:
6.Der Gründungsvorstand besteht mindestens aus:
 
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a) dem/der Vorsitzenden
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertreter/-in
b) dem/der Stellvertreter/-in
c) dem/der Schriftführer/-in und Schatzmeister/-in
c) dem/der Schriftführer/-in und Schatzmeister/-in
 
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7. Die Sondervorschrift dieses § 3a entfällt unmittelbar nach dem Ende der ersten
7. Die Sondervorschrift dieses § 3a entfällt unmittelbar nach dem Ende der ersten
regulären Hauptversammlung.
regulären Hauptversammlung.
 
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===== § 4 - Sitz des Kreisverbandes =====
'''§ 4 - Sitz des Kreisverbandes'''<br>
Der Sitz des Kreisverbandes ist Merseburg.
Der Sitz des Kreisverbandes ist Merseburg.
 
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===== § 5 - Gliederung des Kreisverbandes =====
'''§ 5 - Gliederung des Kreisverbandes'''<br>
(1) Der Kreisverband untergliedert sich in seine Ortsverbände.
(1) Der Kreisverband untergliedert sich in seine Ortsverbände.
(2) Der Kreisverband selbst und seine Ortsverbände sind keine selbständigen Verbände.
(2) Der Kreisverband selbst und seine Ortsverbände sind keine selbständigen Verbände.
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Rahmen der jeweils geltenden Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt befugt
Rahmen der jeweils geltenden Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt befugt
und an die Beschlüsse der Landesorgane gebunden.
und an die Beschlüsse der Landesorgane gebunden.
 
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===== II. Mitgliedschaft =====
===== II. Mitgliedschaft =====
 
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===== § 6 - Mitgliedschaft =====
'''§ 6 - Mitgliedschaft'''<br>
(1) Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Partei sind in der
(1) Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Partei sind in der
Bundessatzung beschrieben. Über die Aufnahme entscheidet der betreffende
Bundessatzung beschrieben. Über die Aufnahme entscheidet der betreffende
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(7) Soweit hier nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der §§ 6 und 7
(7) Soweit hier nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der §§ 6 und 7
der Bundessatzung ergänzend.
der Bundessatzung ergänzend.
 
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===== § 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder =====
'''§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder'''<br>
(1) Jedes Mitglied soll die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland im Rahmen
(1) Jedes Mitglied soll die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland im Rahmen
ihrer Grundsätze und Satzungen der betreffenden Gliederungen fördern Jedes
ihrer Grundsätze und Satzungen der betreffenden Gliederungen fördern Jedes
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Verbänden, Kammern Wirtschaftsorganisationen etc. bekanntzugeben.
Verbänden, Kammern Wirtschaftsorganisationen etc. bekanntzugeben.
(6) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
(6) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
 
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===== § 8 - Ordnungsmaßnahmen =====
'''§ 8 - Ordnungsmaßnahmen'''<br>
Siehe hierzu § 8 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser
Siehe hierzu § 8 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser
Satzung.
Satzung.
 
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===== § 9 - Beendigung der Mitgliedschaft =====
'''§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft'''
Siehe hierzu § 9 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser Satzung.
Siehe hierzu § 9 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser Satzung.
 
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===== III. Organisation =====
===== III. Organisation =====
 
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===== § 10 - Organe des Kreisverbandes =====
'''§ 10 - Organe des Kreisverbandes'''<br>
Organe des Kreisverbandes sind die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.
Organe des Kreisverbandes sind die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.
 
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===== § 11 - Hauptversammlung =====
'''§ 11 - Hauptversammlung'''<br>
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird als
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird als
ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung abgehalten.
ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung abgehalten.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie
(2) Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.  
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Sie wird auf Beschluss des Kreisvorstandes einberufen. Die Einberufung geht den
wird auf Beschluss des Kreisvorstandes einberufen. Die Einberufung geht den
Ortsverbänden unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist
Ortsverbänden unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist
von mindestens vier Wochen zu. Sofern und solange sich innerhalb des Gebiets des
von mindestens vier Wochen zu. Sofern und solange sich innerhalb des Gebiets des
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stimmberechtigten Mitglieder. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter
stimmberechtigten Mitglieder. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter
oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit vor Beginn der HV gestellt
oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit vor Beginn der HV gestellt
werden.
werden.<br>
(4) Ausschließlich die HV beschließt über das Programm und Satzungsänderungen des
(4) Ausschließlich die HV beschließt über das Programm und Satzungsänderungen des
Kreisverbandes.
Kreisverbandes.<br>
(5) Die Tagesordnung der ordentlichen HV enthält mindestens folgende Punkte:
(5) Die Tagesordnung der ordentlichen HV enthält mindestens folgende Punkte:
 
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a) die Feststellung der Beschlussfähigkeit
a) die Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes
b) den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes
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j) die Beschlussfassung über den Haushalt und die Finanzplanung für das
j) die Beschlussfassung über den Haushalt und die Finanzplanung für das
kommende Geschäftsjahr
kommende Geschäftsjahr
(6) Kreis-HV sind öffentlich. Durch Beschluss der HV kann die Teilnahme ganz oder
(6) Kreis-HV sind öffentlich. Durch Beschluss der HV kann die Teilnahme ganz oder
nur für bestimmte Tagesordnungspunkte auf die Parteimitglieder beschränkt werden.
nur für bestimmte Tagesordnungspunkte auf die Parteimitglieder beschränkt werden.
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sind in der Einladung anzugeben. Für eine außerordentliche HV bestehen keine
sind in der Einladung anzugeben. Für eine außerordentliche HV bestehen keine
Antragspflichten.
Antragspflichten.
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'''§ 12 - Kreisvorstand''' <br>
===== § 12 - Kreisvorstand =====
(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Er wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die ordentliche HV gewählt.
(2) Er wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die ordentliche HV gewählt.
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(3) Der Kreisvorstand besteht immer aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder, mindestens
(3) Der Kreisvorstand besteht immer aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder, mindestens
jedoch aus:
jedoch aus:
 
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a) dem/der Vorsitzenden
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertreter/-in
b) dem/der Stellvertreter/-in
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Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Kreisvorstand nach
Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Kreisvorstand nach
Außen und gegenüber anderen Parteigremien.
Außen und gegenüber anderen Parteigremien.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf der folgenden
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf der folgenden
HV vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes
HV vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes
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Vorstandsmitglieds. Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück, ist umgehend
Vorstandsmitglieds. Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück, ist umgehend
eine außerordentliche HV einzuberufen.
eine außerordentliche HV einzuberufen.
 
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===== § 13 - Interne Landesarbeitsgruppen =====
'''§ 13 - Interne Landesarbeitsgruppen''' <br>
Jedes Parteimitglied kann nach Fähigkeit und Neigung in einer Landesarbeitsgruppe
Jedes Parteimitglied kann nach Fähigkeit und Neigung in einer Landesarbeitsgruppe
mitarbeiten. Der Kreisvorstand informiert seine Mitglieder über die Gründung von
mitarbeiten. Der Kreisvorstand informiert seine Mitglieder über die Gründung von
neuen Arbeitsgruppen und leitet die Mitarbeitswünsche an den Landesvorstand weiter.
neuen Arbeitsgruppen und leitet die Mitarbeitswünsche an den Landesvorstand weiter.
 
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===== § 14 - Schiedsgerichtsbarkeit, Finanzordnung =====
'''§ 14 - Schiedsgerichtsbarkeit, Finanzordnung'''<br>
Die Schiedsordnung und die Finanzordnung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt
Die Schiedsordnung und die Finanzordnung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt
(LV) finden sinngemäß Anwendung. Solange der LV keine eigene Schiedsordnung
(LV) finden sinngemäß Anwendung. Solange der LV keine eigene Schiedsordnung
bzw. Finanzordnung verabschiedet hat, gilt ersatzweise und sinngemäß die
bzw. Finanzordnung verabschiedet hat, gilt ersatzweise und sinngemäß die
Schiedsordnung bzw. Finanzordnung der Bundespartei.
Schiedsordnung bzw. Finanzordnung der Bundespartei.
 
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===== IV. Schlussbestimmungen =====
===== IV. Schlussbestimmungen =====
 
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===== § 15 - Auflösung und Verschmelzung =====
'''§ 15 - Auflösung und Verschmelzung'''
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung kann nur durch einen
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung kann nur durch einen
Beschluss des Kreisverbandes mit einer Mehrheit von 2/3 der zur HV anwesenden
Beschluss des Kreisverbandes mit einer Mehrheit von 2/3 der zur HV anwesenden
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(2) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes können auch durch einen
(2) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes können auch durch einen
Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag
Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag
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Anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende
Anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende
Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender
Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender
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(3) Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom
(3) Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom
Landesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss.
Landesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss.
 
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===== § 16 Verbindlichkeit dieser Satzung =====
'''§ 16 Verbindlichkeit dieser Satzung'''<br>
(1) Diese Kreisverbandssatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen des Kreisverbandes.
(1) Diese Kreisverbandssatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen des Kreisverbandes.
Sie stimmt mit den grundsätzlichen Regelungen der Landessatzung Sachsen-Anhalt
Sie stimmt mit den grundsätzlichen Regelungen der Landessatzung Sachsen-Anhalt
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dem Wunsch der Mitglieder nach einer zügigen und
dem Wunsch der Mitglieder nach einer zügigen und
effektiven Arbeitsweise.
effektiven Arbeitsweise.
 
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===== § 17 - Gerichtsstand =====
'''§ 17 - Gerichtsstand'''<br>
Gerichtsstand ist Sitz des Landesverbandes, soweit nichts anderes festgelegt ist.
Gerichtsstand ist Sitz des Landesverbandes, soweit nichts anderes festgelegt ist.
 
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===== § 18 - Schlussbestimmung =====
'''§ 18 - Schlussbestimmung'''<br>
Ergänzend gelten die Vorschriften der Landessatzung Sachsen-Anhalt.
Ergänzend gelten die Vorschriften der Landessatzung Sachsen-Anhalt.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung des dieBasis-Kreisverbands Saalekreis am
Beschlossen auf der Gründungsversammlung des dieBasis-Kreisverbands Saalekreis am

Aktuelle Version vom 5. Juli 2022, 15:04 Uhr

Der Kreisverband Saalekreis der Basisdemokratischen Partei Deutschland (Kurzform: dieBasis KV Saalekreis) ist ein Kreisverband des Landesverbandes Sachsen-Anhalt.

Visitenkarte.png

Gründung[Bearbeiten]

Der Kreisverband Saalekreis wurde am 10. April 2021 in Merseburg gegründet.

Satzung[Bearbeiten]

(Beschluss vom 30.4.2021)

⇒ Download als PDF

Präambel[Bearbeiten]


Die Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“ (im Folgenden: dieBasis) vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen und friedliebenden Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische, undemokratische und gewalttätige Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab. Die Partei steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen können. Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für- und miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden. Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden. Diese neue Politik setzt den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum. Sie trägt Sorge, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern:

- das soziale Leben im Sinne der Freiheit - das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und - das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit.

Das bedeutet auch, dass der Mensch erkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt und der gesamten Natur. Das beinhaltet, dass der Mensch diese Welt und diese Natur voll verantwortlich achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.

I.Grundsätze des Kreisverbandes[Bearbeiten]

Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1 - Name und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband führt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Saalekreis und ist ein Gebietsverband der Basisdemokratischen Partei Deutschland. Die Kurzform lautet dieBasis KV SK. (2) Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Saalekreis.
§ 2 - Zweck

(1) Der Zweck des Kreisverbandes ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den Gemeinden und dem Landkreis Saalekreis. (2) Totalitären, diktatorischen, gewalttätigen und undemokratischen Bestrebungen jeder Art wirkt der Kreisverband entgegen. (3) Der Kreisverband wirkt an der Gestaltung eines freiheitlich demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben ermöglicht. Die Arbeit des Kreisverbandes basiert auf den vier Säulen Freiheit, Machtbegrenzung, Achtsamkeit und Schwarmintelligenz. (4) Der Kreisverband verwendet seine Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Er erstellt einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht.
§ 3 - Konsensierung

(1) Siehe hierzu § 3 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser Satzung.
§ 3a - Sondervorschriften im Rahmen der Gründung

Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung (von der erfolgreichen Gründungsversammlung bis zur ersten ordentlichen Hauptversammlung des Kreisverbandes) folgende Sondervorschriften:
1.Die Gründungsversammlung tagt einmalig am 10.4.2021. Auf der Gründungsversammlung wird durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Gründungsvorstand gewählt. Der Gründungsvorstand fungiert als ordentlicher Vorstand bis zur Wahl des regulären Kreisvorstands auf der ersten ordentlichen Hauptversammlung. 2.Stimmberechtigtes Mitglied der Gründungsversammlung ist jeder, der bei der Gründungsversammlung dem Landesverband Sachsen-Anhalt als Mitglied der Basisdemokratischen Partei Deutschland bekannt ist und seinen Wohnsitz (oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt) im Landkreis Saalekreis hat und nicht bereits Mitglied eines anderen Kreisverbandes ist. 3.Satzungsänderungen (inkl. Erweiterungen und Verschmelzungen) sind auf der ersten ordentlichen Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit möglich. Seite 2 von 7 4.Ausgenommen hiervon ist die Auflösung des Kreisverbandes. Hier gilt die Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt, § 16. Alle Mitglieder des Gründungsvorstands können auf der ersten ordentlichen Hauptversammlung wieder für den Kreisvorstand kandidieren. 5.Die ehemaligen Mitglieder des Gründungsvorstands bilden nach der Wahl des ordentlichen Kreisvorstands ggf. den Gründungsrat. Er arbeitet den neuen Kreisvorstand ein und unterstützt ihn bei seiner Arbeit. Die Mitglieder des Gründungsrats haben zwar Teilnahme- und Rederecht an aber kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen; außerdem haben sie kein Repräsentationsrecht. Der Gründungsrat wird zum Ende der zweiten regulären Hauptversammlung aufgelöst. 6.Der Gründungsvorstand besteht mindestens aus:
a) dem/der Vorsitzenden b) dem/der Stellvertreter/-in c) dem/der Schriftführer/-in und Schatzmeister/-in
7. Die Sondervorschrift dieses § 3a entfällt unmittelbar nach dem Ende der ersten regulären Hauptversammlung.
§ 4 - Sitz des Kreisverbandes
Der Sitz des Kreisverbandes ist Merseburg.
§ 5 - Gliederung des Kreisverbandes
(1) Der Kreisverband untergliedert sich in seine Ortsverbände. (2) Der Kreisverband selbst und seine Ortsverbände sind keine selbständigen Verbände. Sie können sich eigene Satzungen geben, sind zur Beschlussfassung aber nur im Rahmen der jeweils geltenden Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt befugt und an die Beschlüsse der Landesorgane gebunden.

II. Mitgliedschaft[Bearbeiten]


§ 6 - Mitgliedschaft
(1) Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Partei sind in der Bundessatzung beschrieben. Über die Aufnahme entscheidet der betreffende Landesverband innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang. (2) Das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Kreisverbandes beginnt sofort mit der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Landesverband. (3) Das Mitglied hat das Recht, die Zugehörigkeit zu einer Parteigliederung seiner Wahl auf Antrag zu wechseln. Das Verfahren dazu regelt die Satzung des Landesverbandes. (4) Über Mitgliedsanträge von Personen, die keinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, entscheidet die Bundespartei. (5) Ist ein Parteimitglied auch Mitglied in einer anderen Partei, kann es in keinem Gremium des Kreisverbandes und zugehörigen Ortsverbänden ein Amt bekleiden. Die Mitarbeit in Fachausschüssen und Arbeitsgruppen ist zulässig. Seite 3 von 7 (6) Soweit und sobald der Kreisverband gegründet wurde, tritt bezüglich der Aufnahme in die Partei anstelle des Landesverbandes der für die Mitgliedschaft zuständige Kreisverband. Jedes Mitglied einer Untergliederung ist Mitglied des Landesverbandes und der Bundespartei. (7) Soweit hier nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der §§ 6 und 7 der Bundessatzung ergänzend.
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied soll die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland im Rahmen ihrer Grundsätze und Satzungen der betreffenden Gliederungen fördern Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen und an ihren Veranstaltungen teilzunehmen.. (2) Jedes Mitglied hat interne Belange der Partei vertraulich zu behandeln und alles zu unterlassen, was der Partei Schaden zufügen könnte. (3) Jedes Mitglied kann in einer oder mehreren Arbeitsgruppen mitarbeiten, aber nur einer vorsitzen. (4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, der pünktlichen Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge nachzukommen. Sein aktives und passives Wahlrecht ruht, solange es sich mit seinen Mitgliedsbeiträgen drei oder mehr Monate im Rückstand befindet. (5) Bei der Kandidatur für ein Amt sind alle bereits bekleideten Ämter, Funktionen und Positionen innerhalb der Partei und in anderen politisch relevanten Vereinigungen, Verbänden, Kammern Wirtschaftsorganisationen etc. bekanntzugeben. (6) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
§ 8 - Ordnungsmaßnahmen
Siehe hierzu § 8 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser Satzung.
§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft Siehe hierzu § 9 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser Satzung.

III. Organisation[Bearbeiten]


§ 10 - Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.
§ 11 - Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird als ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung abgehalten. (2) Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird auf Beschluss des Kreisvorstandes einberufen. Die Einberufung geht den Ortsverbänden unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen zu. Sofern und solange sich innerhalb des Gebiets des Kreisverbandes noch kein(e) Ortsverband/-verbände gegründet haben, erfolgt die Einberufung direkt an die Mitglieder des Kreisverbandes. Die Einladung wird durch Übersendung in elektronischer Form (E-Mail) zugestellt. (3) Anträge, die auf der Hauptversammlung (HV) behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der HV vorliegen. Anträge in elektronischer Form (E-Mail) reichen. Später gestellte Anträge (Initiativanträge) bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung von mindestens 2/3 der auf der HV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit vor Beginn der HV gestellt werden.
(4) Ausschließlich die HV beschließt über das Programm und Satzungsänderungen des Kreisverbandes.
(5) Die Tagesordnung der ordentlichen HV enthält mindestens folgende Punkte:
a) die Feststellung der Beschlussfähigkeit b) den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes c) den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters d) den Bericht der Rechnungsprüfer e) die Entlastung des Kreisvorstandes f) erforderliche Nachwahlen g) turnusmäßige Wahlen der Ämter h) erforderliche Wahl der Kandidaten zu Parlamentswahlen i) die Beschlussfassung über gestellte Anträge j) die Beschlussfassung über den Haushalt und die Finanzplanung für das kommende Geschäftsjahr (6) Kreis-HV sind öffentlich. Durch Beschluss der HV kann die Teilnahme ganz oder nur für bestimmte Tagesordnungspunkte auf die Parteimitglieder beschränkt werden. (7) Die HV wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. (8) Die HV ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens so viele sonstige Mitglieder wie Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sie ist im Weiteren nicht mehr beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der zu Beginn der HV festgestellten Teilnehmer anwesend sind. (9) Stimmberechtigt sind alle persönlich anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes (10) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen ab der zweiten ordentlichen HV bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit. (11) Die Beschlüsse der HV sind zu protokollieren und werden allen Mitgliedern zur Verfügung zugänglich gemacht. (12) Eine außerordentliche HV muss auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf Antrag von mindestens zwei Ortsverbänden oder mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes einberufen werden. In dringenden Fällen kann hier die Ladungsfrist verkürzt werden, jedoch nicht unter einer Woche. Die Gründe für die Verkürzung sind in der Einladung anzugeben. Für eine außerordentliche HV bestehen keine Antragspflichten.
§ 12 - Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. (2) Er wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die ordentliche HV gewählt. Er muss per Gesetz geheim gewählt werden. Die Amtsdauer ist nicht begrenzt. (3) Der Kreisvorstand besteht immer aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder, mindestens jedoch aus:
a) dem/der Vorsitzenden b) dem/der Stellvertreter/-in c) dem/der Schriftführer/-in d) dem/der Schatzmeister/-in e) dem/der Beisitzer/-in (nen) als Säulenbeauftragte Die Mitglieder des Kreisvorstands sind im Innenverhältnis gleichberechtigt. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Kreisvorstand nach Außen und gegenüber anderen Parteigremien. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf der folgenden HV vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes Mitglied des Kreisvorstandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück, ist umgehend eine außerordentliche HV einzuberufen.
§ 13 - Interne Landesarbeitsgruppen
Jedes Parteimitglied kann nach Fähigkeit und Neigung in einer Landesarbeitsgruppe mitarbeiten. Der Kreisvorstand informiert seine Mitglieder über die Gründung von neuen Arbeitsgruppen und leitet die Mitarbeitswünsche an den Landesvorstand weiter.
§ 14 - Schiedsgerichtsbarkeit, Finanzordnung
Die Schiedsordnung und die Finanzordnung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt (LV) finden sinngemäß Anwendung. Solange der LV keine eigene Schiedsordnung bzw. Finanzordnung verabschiedet hat, gilt ersatzweise und sinngemäß die Schiedsordnung bzw. Finanzordnung der Bundespartei.

IV. Schlussbestimmungen[Bearbeiten]


§ 15 - Auflösung und Verschmelzung (1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung kann nur durch einen Beschluss des Kreisverbandes mit einer Mehrheit von 2/3 der zur HV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. (2) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes können auch durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag Anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. (3) Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom Landesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss.
§ 16 Verbindlichkeit dieser Satzung
(1) Diese Kreisverbandssatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen des Kreisverbandes. Sie stimmt mit den grundsätzlichen Regelungen der Landessatzung Sachsen-Anhalt überein. (2) Von der Landessatzung Sachsen-Anhalt abweichende, in der Regel verkürzte, Fristenregelungen folgen dem Wunsch der Mitglieder nach einer zügigen und effektiven Arbeitsweise.
§ 17 - Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Sitz des Landesverbandes, soweit nichts anderes festgelegt ist.
§ 18 - Schlussbestimmung
Ergänzend gelten die Vorschriften der Landessatzung Sachsen-Anhalt. Beschlossen auf der Gründungsversammlung des dieBasis-Kreisverbands Saalekreis am 10.4.2021 sowie ergänzt am 30.4.2021 in Merseburg.

Vorstand[Bearbeiten]

Mitglieder[Bearbeiten]

Funktion Name Erreichbarkeit
Vorsitzender Hans Dieter Weber saalekreis@diebasis-st.de
Vorsitzender Tobias Otto
stellvertretene Vorsitzende Ute Liebetrau
Schatzmeister Rene Langrock
Schriftführerin Karin Flickinger
Beisitzer und Säulenbeauftragter Mario Laudan
Beisitzer und Säulenbeauftragter André Hädicke

Sitzungstermine[Bearbeiten]

Unsere Vorstandssitzungen finden grundsätzlich als offene Sitzungen statt. Alle Mitglieder des Kreisverbands erhalten vorab eine Einladung per E-Mail. Die Sitzungstermine findest Du auch immer im Kalender auf der Webseite.

Du hast ein Anliegen, das auf einer Sitzung besprochen werden soll? Dann wende Dich bitte per E-Mail an den Vorstand des Kreisverbandes.

Sitz[Bearbeiten]

Der Sitz des Kreisverbandes ist 06217 Merseburg.

Ankündigungen und Termine[Bearbeiten]

Hier findest Du alle anstehenden Versammlungen etc. veröffentlicht, sobald sie terminiert sind.
Öffentliche Mitgliederversammlungen:
an jedem 2. Freitag im Monat um 18.30 Uhr im Bootshaus, Am Stadtpark 39 in 06217 Merseburg.
Die Mitglieder im Vorstand treffen sich am gleichen Tage um 17 Uhr.

Öffentliche Stammtische:
an jedem 4. Freitag im Monat um 18.30 Uhr im Bootshaus, Am Stadtpark 39 in 06217 Merseburg.
Die Mitglieder im Vorstand treffen sich am gleichen Tage um 17 Uhr.
Weitere Termine und Veranstaltungen.

Kontakt[Bearbeiten]

Webseite[Bearbeiten]

diebasis-saalekreis.de
Administrator: Mario Laudan, Kontakt: admin@diebasis-saalekreis.de

Autoren: Hans Dieter Weber, Mario Laudan, Georg Theis

Kontaktformular:

E-Mail[Bearbeiten]

saalekreis@diebasis-st.de

Telegram[Bearbeiten]

offene Kanäle und Gruppen[Bearbeiten]

  • dieBasis LSA (offene Diskussionsgruppe für Sachsen-Anhalt)
  • dieBasis LSA funkt (Infos vom Landesverband)

nur für Mitglieder[Bearbeiten]

dieBasis LSA Mitglieder (parteiinterne Diskussionsgruppe)

Solltest Du noch keine Links zu den Telegramgruppen und -kanälen erhalten haben, wende Dich bitte per E-Mail an den Vorstand.

Arbeitsgruppen[Bearbeiten]

AG Wahlen[Bearbeiten]

nächstes Treffen der AG Wahlen im KV SK am: Freitag, den 03.06.22, um 17.30 Uhr

Wahlen[Bearbeiten]

Bundestagswahlen[Bearbeiten]

Informationen zu den Bundestagswahlen 2021

Landtagswahlen[Bearbeiten]

Informationen zu den Landtagswahlen 2021

Nach Artikel 43 der Landesverfassung findet die Landtagswahl frühestens im 58. und spätestens im 62. Monat nach Beginn der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode des am 6. Juni 2021 gewählten Landtags begann mit seiner ersten Sitzung am 6. Juli 2021.

Kontoverbindung[Bearbeiten]

Kreissparkasse Saalekreis
IBAN: DE05 8005 3762 1894 1094 45
BIC: NOLADE21HALL

Bei Spendenüberweisungen im Verwendungszweck immer "Spende", sowie den Namen und Anschrift angeben, wenn eine Spendenquittung erwünscht ist.