Direkte Demokratie: Unterschied zwischen den Versionen
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− Art. 28 I 1 GG: keine Uniformität, sondern nur Homogenität | |||
− Plebiszitäre Elemente sind nach dem GG unter zwei | |||
Voraussetzungen zulässig: | |||
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Version vom 5. Juli 2022, 19:18 Uhr
Direkte Demokratie in Deutschland
Demokratieprinzip[Bearbeiten]
- Art. 20 GG:
(1)Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2)Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke durch Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
- Art. 28 GG:
(1)Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
Demokratieformen[Bearbeiten]
Unmittelbare (plebiszitäre) Demokratie[Bearbeiten]
Volksinitiative:[Bearbeiten]
Parlament muss sich mit einer bestimmten Frage beschäftigen
Volksbegehren:[Bearbeiten]
Initiative gerichtet auf Herbeiführung einer staatlichen Entscheidung, insb. auf Erlass eines Gesetzes
Volksentscheid:[Bearbeiten]
Entscheidung des Volkes übereine vorgelegte Frage,
insb. eines Gesetzes(Gesetzesreferendum)
Volksbefragung:[Bearbeiten]
Rein konsultativ ohne rechtliche Bindung
Elemente plebiszitärer Demokratie auf Landesebene[Bearbeiten]
Volksbegehren und Volksentscheide sind in allen Ländern vorgesehen.
Volksinitiativen sind möglich in: Brandenburg, Bremen,Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein. Teilweise sind andere Bezeichnungen vorhanden (z.B. in Bremen: Bürgerantrag statt Volksinitiative).
Teilweise ist für ein erfolgreiches Volksbegehren eine vorherige Volksinitiative erforderlich.
In den Verfassungen sind grundsätzlich nur die
Grundsätze; ausgeformt werden die Verfahren durch einfaches Recht.
Elemente plebiszitärer Demokratie auf kommunaler Ebene[Bearbeiten]
Kommunale Bürgerbegehren und –entscheide sind in allen Ländern möglich. Zudem gibt es Antrags- und Initiativrechte, meist in der Form von Einwohneranträgen.
In den meisten Ländern gibt es zumindest ein Unterrichtungsgebot der Bürger in Form einer Bürgerversammlung.
Teilweise dürfen sich Bürger auf den Versammlungen in Form von Redebeiträgen beteiligen.
Manchmal dürfen auch Einwohner zugelassen werden.Einige wenige Länder räumen auch Kindern und Jugendlichen Beteiligungsrechte
(z.B. Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten) ein (etwa Hessen (§ 8c HGO),Niedersachsen (36 NKomVG) oder Rheinland-Pfalz (§ 16c GemO RP)).
Mittelbare (repräsentative) Demokratie[Bearbeiten]
Entstehungsgeschichte: Erfahrungen mit plebiszitären Elementen der Weimarer Verfassung
• Art. 20 II 2 GG:
− „durch besondere Organe“
− „Abstimmungen“ nur dann, soweit im GG
ausdrücklich vorgesehen: Art. 29, 146 GG
• Art. 38 I 2 GG: „an Aufträge und Weisungen
nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen“
• Abschließender Charakter der Art. 70 ff. GG,
insbesondere der Art. 76 ff. GG
• Fazit für Bundesebene: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
sind unzulässig Verfassungsänderung erforderlich (einfaches Bundesgesetz reicht)
- Verfassungsänderung aber auch zulässig (heute unstr.),
- Volksbefragung ist bereits de constitutione lata (zwingende Bestimmungen des Völkerrechts) zulässig
Vorgaben des GG für Länderebene:
− Art. 28 I 1 GG: keine Uniformität, sondern nur Homogenität
− Plebiszitäre Elemente sind nach dem GG unter zwei
Voraussetzungen zulässig:
-Innerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Landes
-Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (GG,Landesverfassung)
Direkte Demokratie in den Verfassungen der Länder:[Bearbeiten]
- Brandenburg
- Artikel 75 Gesetzesinitiative
Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtages, durch die Landesregierung oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.
- Artikel 76 Volksinitiative
(1) Alle Einwohner haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten. Diese Volksinitiative kann auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen. Die Initiative muß von mindestens zwanzigtausend Einwohnern, bei Anträgen auf Auflösung des Landtages von mindestens einhundertfünfzigtausend Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht auf Anhörung.
(2) Initiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.
- Artikel 77 Volksbegehren
(1) Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf, einem Antrag auf Auflösung des Landtages oder einer anderen Vorlage nach Artikel 76 innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Initiative ein Volksbegehren statt.
(2) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Volksbegehren für unzulässig, haben sie das Verfassungsgericht anzurufen.
(3) Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens achtzigtausend Stimmberechtigte innerhalb von sechs Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. Ein Antrag auf Auflösung des Landtages bedarf der Zustimmung von mindestens zweihunderttausend Stimmberechtigten.
- Artikel 78 Volksentscheid
(1) Entspricht der Landtag nicht binnen drei Monaten dem Volksbegehren, so findet innerhalb von weiteren vier Monaten ein Volksentscheid statt. Die Frist zwischen der Bekanntmachung des festgestellten Ergebnisses eines Volksbegehrens und dem Volksentscheid ist durch das Präsidium des Landtages auf bis zu zehn Monate zu verlängern, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit einer landesweiten Wahl oder einem anderen Volksentscheid durchgeführt werden kann. Der Landtag kann einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine sonstige Vorlage nach Artikel 76 mit zur Abstimmung stellen. Der Landtagspräsident hat die mit Gründen versehenen Gesetzentwürfe oder die anderen zur Abstimmung stehenden Vorlagen in angemessener Form zu veröffentlichen.
(2) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 76 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat.
(3) Bei Verfassungsänderungen sowie bei Anträgen auf Auflösung des Landtages müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Stimmberechtigten, für die Verfassungsänderung oder die Auflösung des Landtages gestimmt haben. Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.
- Artikel 79 Verfassungsänderungen
Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Hierzu bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages oder eines Volksentscheides nach Artikel 78 Absatz 3.
- Bremen
- Artikel 67
(1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk (Volksentscheid) und der Bürgerschaft zu.
(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen des Senats und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.
(3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.
- Artikel 69
(1) Beim Volksentscheid ist stimmberechtigt, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.
(2) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.
(3) Der Abstimmungstag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
- Artikel 70
(1) Der Volksentscheid findet statt:
a) wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung dem Volksentscheid unterbreitet;
b) wenn die Bürgerschaft eine andere zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet;
c) wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode verlangt;
d) wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlussfassung über einen Gesetzentwurf stellt.
Soll die Verfassung geändert werden, muss ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützen.
Der Gesetzentwurf ist vom Senat unter Darlegung seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zu unterbreiten.
Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden ist oder wenn die Vertrauenspersonen keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt haben. Wird der begehrte Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen,
so stellt die Bürgerschaft auf Antrag der Vertrauenspersonen die Erledigung des Volksbegehrens fest.
Ist das Gesetz durch Volksentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes Volksbegehren auf Vorlegung desselben Gesetzentwurfes erst zulässig,
nachdem inzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.
(2) Ein Volksentscheid ist außerdem im Fall des Artikels 42 Absatz 4 über ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz durchzuführen, wenn
a) die Bürgerschaft das Gesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen hat,
b)ein Viertel der Mitglieder der Bürgerschaft die Durchführung eines Volksentscheids beantragt oder
c)ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten die Durchführung eines Volksentscheides begehrt.
In diesen Fällen tritt das Gesetz nur bei einem zustimmenden Volksentscheid in Kraft.
(3) Ein Volksentscheid nach Absatz 1 über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder
vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig. Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind.
- Artikel 71
(1) Soll durch Volksentscheid ein Gesetz erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden, so hat der Beschluss über die Herbeiführung eines Volksentscheides oder das Volksbegehren gleichzeitig einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf mit Begründung zu enthalten.
(2) Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushalte haben einen Finanzierungsvorschlag zu enthalten. Diese Gegenfinanzierung ist in Anlehnung an die allgemeinen Regelungen des Haushaltsrechts darzustellen und dem Gesetzentwurf beizufügen.
- Artikel 72
(1) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 70 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat.
(2) Bei Verfassungsänderungen auf Grund eines Volksbegehrens müssen zwei Fünftel der Stimmberechtigten für das Volksbegehren stimmen.
- Artikel 73
(1) Der Senat hat die durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.
(2) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz kann während einer laufenden Wahlperiode innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten nur geändert oder aufgehoben werden
1.durch einen Volksentscheid nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b oder d,
2. durch Artikel 74
Das Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.ch die Bürgerschaft mit verfassungsändernder Mehrheit.
- Artikel 74
Das Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.
- Mecklenburg-Vorpommern
folgt
- Niedersachsen
folgt
- Nordrhein Westfalen
folgt
- Rheinland-Pfalz
folgt
- Sachsen-Anhalt
- Artikel 80 Volksinitiative
(1) Bürger haben das Recht, den Landtag mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen, die das Land Sachsen-Anhalt betreffen. Eine
Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt
haben.
(2) Eine Volksinitiative muß von mindestens 30 000 Wahlberechtigten unterzeichnet
sein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
- Artikel 81 Volksbegehren, Volksentscheid
(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen,
zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze
und Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
Das Volksbegehren muß von mindestens sieben vom Hundert der Wahlberechtigten
unterstützt werden.
(2) Die Landesregierung entscheidet darüber, ob ein Volksbegehren zulässig ist;
gegen ihre Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben
werden. Ist das Volksbegehren zulässig, leitet die Landesregierung den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.
(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von vier Monaten unverändert an, fi ndet nach mindestens drei und höchstens sechs Monaten nach Ablauf
der Frist oder dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Ein Gesetzentwurf ist durch
Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme gültig
abgegeben haben, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt
hat.
(4) Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des
Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen. In diesem Fall entscheidet über die
Annahme die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
(5) Die Verfassung kann auf Grund eines Volksbegehrens nur geändert werden, wenn
zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die
Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen.
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch die Erstattung der notwendigen Kosten
einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen kann.
- Schleswig-Holstein
folgt