Direkte Demokratie in Sachsen-Anhalt: Jetzt!: Unterschied zwischen den Versionen
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(1) Bürger haben das Recht, den Landtag mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen, die das Land Sachsen-Anhalt betreffen. Eine | |||
Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt | |||
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(2) Eine Volksinitiative muß von mindestens 30 000 Wahlberechtigten unterzeichnet<br> | |||
sein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.<br> | |||
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*'''Artikel 81 Volksbegehren, Volksentscheid''' <br> | |||
(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, | |||
zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze | |||
und Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. | |||
Das Volksbegehren muß von mindestens sieben vom Hundert der Wahlberechtigten | |||
unterstützt werden.<br> | |||
(2) Die Landesregierung entscheidet darüber, ob ein Volksbegehren zulässig ist; | |||
gegen ihre Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben | |||
werden. Ist das Volksbegehren zulässig, leitet die Landesregierung den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.<br> | |||
(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von vier Monaten unverändert an, fi ndet nach mindestens drei und höchstens sechs Monaten nach Ablauf | |||
der Frist oder dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Ein Gesetzentwurf ist durch | |||
Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme gültig | |||
abgegeben haben, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt | |||
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(4) Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des | |||
Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen. In diesem Fall entscheidet über die | |||
Annahme die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.<br> | |||
(5) Die Verfassung kann auf Grund eines Volksbegehrens nur geändert werden, wenn | |||
zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die | |||
Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen.<br> | |||
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch die Erstattung der notwendigen Kosten | |||
einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen kann.<br>'' | |||
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(2) https://www.mehr-demokratie.de/themen/volksbegehren-in-den-laendern<br> | (2) https://www.mehr-demokratie.de/themen/volksbegehren-in-den-laendern<br> | ||
(3) https://www.mehr-demokratie.de/themen/buergerbegehren-in-den-kommunen/buergerbegehrensbericht-2020''<br> | (3) https://www.mehr-demokratie.de/themen/buergerbegehren-in-den-kommunen/buergerbegehrensbericht-2020''<br> | ||
[https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Downloads/Rechtsgrundlagen/2020_Landesverfassung_LV.pdf Landesverfassung Sachsen Anhalt] | (4) [https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Downloads/Rechtsgrundlagen/2020_Landesverfassung_LV.pdf Landesverfassung Sachsen Anhalt] |
Aktuelle Version vom 23. März 2023, 21:30 Uhr
Direkte Demokratie in Sachsen-Anhalt: Jetzt! Ist eine Volksinitiative der Kreisverbände aus dem Landesverband Sachsen-Anhalt
Vertrauenspersonen[Bearbeiten]
1. Weber, Hans-Dieter
2. Otto, Tobias
3. Dr. Leschik, Susanne Gabriele
4. Prof. Dr. Schäfer, Dieter Klaus
5. Beutler, Christine
Gegenstand:[Bearbeiten]
Mitglieder des Landesverbands Sachsen-Anhalt der Basisdemokratischen Partei Deutschland sowie Unterzeichner dieser Volksinitiative fordern den Landtag
von Sachsen-Anhalt auf, die gesetzlichen Regelungen für Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide sowie für Einwohneranträge, Bürgerbegehren
und Bürgerentscheide grundsätzlich zu reformieren und dabei wesentlich praktikabler und bürgerfreundlicher auszugestalten. Insbesondere sollen die
Zustimmungsquoren bei Volksentscheiden und Bürgerentscheiden entfallen.
Begründung:[Bearbeiten]
Direkte Demokratie stärkt die Transparenz und Kontrolle der Politik. Bürgerbeteiligung ist ein Muss für einen modernen Staat des 21. Jahrhunderts.
Das Allensbach-Institut belegte in einer Umfrage: „In den ostdeutschen Bundesländern vertreten 45 Prozent der Befragten die Ansicht in einer ‚Scheindemokratie‘
zu leben. 28 Prozent aller Deutschen finden laut dieser Umfrage, dass das demokratische System in Deutschland ‚grundlegend geändert‘ gehöre.“ (1)
Direkte Demokratie ist in Sachsen-Anhalt sowohl im Land als auch in den Kommunen zwar möglich, jedoch gesetzlich so restriktiv geregelt, dass diese in der
politischen Praxis nicht funktioniert. In Sachsen-Anhalt gab es seit 1990 lediglich 4 Volksbegehren, wovon 3 am Unterschriftenquorum gescheitert sind.
Lediglich ein einziges Volksbegehren schaffte es bis zum Volksentscheid, scheiterte dann aber am Zustimmungsquorum.
Im Ergebnis gab es in Sachsen-Anhalt seit 1990 noch nicht einen einzigen erfolgreichen Volksentscheid! (2)
In den 229 Kommunen Sachsen-Anhalts fanden im Zeitraum 2015-2019 insgesamt 15 direktdemokratische Verfahren statt. Das entspricht 3 Verfahren pro Jahr.
Pro Kommune gibt es daher im Durchschnitt ein einziges Bürgerbegehren alle 76 Jahre. Die Reform im Jahr 2018 hat bisher keine nennenswerten Effekte
gebracht: Von 2019 bis 2021 fanden in Sachsen-Anhalt lediglich 3 Bürgerentscheide statt, von denen 2 am Zustimmungsquorum scheiterten. (3)
Zustimmungsquoren widersprechen jedweder Logik. Während Quoren bei Entscheiden gelten, die durch den Souverän selbst getroffen werden, haben
Wahlen, durch die der Souverän lediglich repräsentiert wird, kein Quorum.
In den letzten 3 Jahren gab es also in den 229 Kommunen lediglich einen einzigen erfolgreichen Bürgerentscheid!
Achtung bitte beachten !
Der "Unterschriftenbogen Volksinitiative" ist nur gültig mit Einleitungstext.
Daher unbedingt beidseitig und im Querformat ausdrucken (Duplexdruck).
Fragen und Antworten[Bearbeiten]
(in Bearbeitung)
Was ist eine Volksinitiative?
-
Was sind Volksbegehren oder Volksentscheide?
-
Wer darf unterschreiben?
-
Wo gibt es die Listen zum unterschreiben?
-
Wie könnt ihr diese Aktion unterstützen?
-
Aktionstermine[Bearbeiten]
öffentliche Termine für Informationen, Fragen und Unterschrift leisten
- noch keine
Auzug aus der Landesverfassung Sachsen Anhalt[Bearbeiten]
- Artikel 80 Volksinitiative
(1) Bürger haben das Recht, den Landtag mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen, die das Land Sachsen-Anhalt betreffen. Eine
Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt
haben.
(2) Eine Volksinitiative muß von mindestens 30 000 Wahlberechtigten unterzeichnet
sein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
- Artikel 81 Volksbegehren, Volksentscheid
(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen,
zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze
und Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
Das Volksbegehren muß von mindestens sieben vom Hundert der Wahlberechtigten
unterstützt werden.
(2) Die Landesregierung entscheidet darüber, ob ein Volksbegehren zulässig ist;
gegen ihre Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben
werden. Ist das Volksbegehren zulässig, leitet die Landesregierung den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.
(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von vier Monaten unverändert an, fi ndet nach mindestens drei und höchstens sechs Monaten nach Ablauf
der Frist oder dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Ein Gesetzentwurf ist durch
Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme gültig
abgegeben haben, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt
hat.
(4) Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des
Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen. In diesem Fall entscheidet über die
Annahme die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
(5) Die Verfassung kann auf Grund eines Volksbegehrens nur geändert werden, wenn
zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die
Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen.
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch die Erstattung der notwendigen Kosten
einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen kann.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
(1) https://www.welt.de/238105613
(2) https://www.mehr-demokratie.de/themen/volksbegehren-in-den-laendern
(3) https://www.mehr-demokratie.de/themen/buergerbegehren-in-den-kommunen/buergerbegehrensbericht-2020
(4) Landesverfassung Sachsen Anhalt