Landesverband Hamburg/Fachausschüsse/Direkte Demokratie in Deutschland/Volksgesetzgebung in Hamburg: Unterschied zwischen den Versionen

Die Seite wurde neu angelegt: „frameless|left|200px == Vorgeschichte == Hamburg gab sich erstmals 1860 eine Verfassung, die aber keine Volksabstimmungen vorsah. Die Verfassung des Jahres 1921 sah Volksbegehren vor. Allerdings gab es zwischen 1921 und 1933 keine Volksbegehren. Im Jahr 1952 gab sich die Freie und Hansestadt Hamburg eine neue Verfassung. Diese sieht Volksbegehren aber erst seit 1996 vor. == Rechtliche Grundlagen == Artikel 48 Absatz 1 d…“
(Die Seite wurde neu angelegt: „frameless|left|200px == Vorgeschichte == Hamburg gab sich erstmals 1860 eine Verfassung, die aber keine Volksabstimmungen vorsah. Die Verfassung des Jahres 1921 sah Volksbegehren vor. Allerdings gab es zwischen 1921 und 1933 keine Volksbegehren. Im Jahr 1952 gab sich die Freie und Hansestadt Hamburg eine neue Verfassung. Diese sieht Volksbegehren aber erst seit 1996 vor. == Rechtliche Grundlagen == Artikel 48 Absatz 1 d…“)
(kein Unterschied)