Kreisverband Saalekreis: Unterschied zwischen den Versionen

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Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind
Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind
grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.
grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.
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'''§ 1 - Name und Tätigkeitsgebiet''' <br>


§ 1 - Name und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband führt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland
(1) Der Kreisverband führt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland
Kreisverband Saalekreis und ist ein Gebietsverband der Basisdemokratischen Partei
Kreisverband Saalekreis und ist ein Gebietsverband der Basisdemokratischen Partei
Deutschland. Die Kurzform lautet dieBasis KV SK.
Deutschland. Die Kurzform lautet dieBasis KV SK.
(2) Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Saalekreis.
(2) Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Saalekreis.
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'''§ 2 - Zweck''' <br>


§ 2 - Zweck
(1) Der Zweck des Kreisverbandes ist die Mitwirkung und Förderung der politischen
(1) Der Zweck des Kreisverbandes ist die Mitwirkung und Förderung der politischen
Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den
Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den
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(4) Der Kreisverband verwendet seine Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen
(4) Der Kreisverband verwendet seine Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen
Gesetze. Er erstellt einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht.
Gesetze. Er erstellt einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht.
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'''§ 3 - Konsensierung''' <br>


§ 3 - Konsensierung
(1) Siehe hierzu § 3 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser
(1) Siehe hierzu § 3 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser
Satzung.
Satzung.
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'''§ 3a - Sondervorschriften im Rahmen der Gründung'''


§ 3a - Sondervorschriften im Rahmen der Gründung
Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung
Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung
(von der erfolgreichen Gründungsversammlung bis zur ersten ordentlichen
(von der erfolgreichen Gründungsversammlung bis zur ersten ordentlichen
Hauptversammlung des Kreisverbandes) folgende Sondervorschriften:
Hauptversammlung des Kreisverbandes) folgende Sondervorschriften:
 
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1.Die Gründungsversammlung tagt einmalig am 10.4.2021. Auf der
1.Die Gründungsversammlung tagt einmalig am 10.4.2021. Auf der
Gründungsversammlung wird durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
Gründungsversammlung wird durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
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Gründungsrat wird zum Ende der zweiten regulären Hauptversammlung aufgelöst.
Gründungsrat wird zum Ende der zweiten regulären Hauptversammlung aufgelöst.
6.Der Gründungsvorstand besteht mindestens aus:
6.Der Gründungsvorstand besteht mindestens aus:
 
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a) dem/der Vorsitzenden
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertreter/-in
b) dem/der Stellvertreter/-in
c) dem/der Schriftführer/-in und Schatzmeister/-in
c) dem/der Schriftführer/-in und Schatzmeister/-in
 
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7. Die Sondervorschrift dieses § 3a entfällt unmittelbar nach dem Ende der ersten
7. Die Sondervorschrift dieses § 3a entfällt unmittelbar nach dem Ende der ersten
regulären Hauptversammlung.
regulären Hauptversammlung.
 
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§ 4 - Sitz des Kreisverbandes
'''§ 4 - Sitz des Kreisverbandes'''<br>
Der Sitz des Kreisverbandes ist Merseburg.
Der Sitz des Kreisverbandes ist Merseburg.
 
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§ 5 - Gliederung des Kreisverbandes
'''§ 5 - Gliederung des Kreisverbandes'''<br>
(1) Der Kreisverband untergliedert sich in seine Ortsverbände.
(1) Der Kreisverband untergliedert sich in seine Ortsverbände.
(2) Der Kreisverband selbst und seine Ortsverbände sind keine selbständigen Verbände.
(2) Der Kreisverband selbst und seine Ortsverbände sind keine selbständigen Verbände.
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Rahmen der jeweils geltenden Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt befugt
Rahmen der jeweils geltenden Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt befugt
und an die Beschlüsse der Landesorgane gebunden.
und an die Beschlüsse der Landesorgane gebunden.
 
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===== II. Mitgliedschaft =====
===== II. Mitgliedschaft =====
 
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§ 6 - Mitgliedschaft
'''§ 6 - Mitgliedschaft'''<br>
(1) Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Partei sind in der
(1) Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Partei sind in der
Bundessatzung beschrieben. Über die Aufnahme entscheidet der betreffende
Bundessatzung beschrieben. Über die Aufnahme entscheidet der betreffende
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(7) Soweit hier nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der §§ 6 und 7
(7) Soweit hier nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der §§ 6 und 7
der Bundessatzung ergänzend.
der Bundessatzung ergänzend.
 
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§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
'''§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder'''<br>
(1) Jedes Mitglied soll die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland im Rahmen
(1) Jedes Mitglied soll die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland im Rahmen
ihrer Grundsätze und Satzungen der betreffenden Gliederungen fördern Jedes
ihrer Grundsätze und Satzungen der betreffenden Gliederungen fördern Jedes
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Verbänden, Kammern Wirtschaftsorganisationen etc. bekanntzugeben.
Verbänden, Kammern Wirtschaftsorganisationen etc. bekanntzugeben.
(6) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
(6) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
 
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§ 8 - Ordnungsmaßnahmen
'''§ 8 - Ordnungsmaßnahmen'''<br>
Siehe hierzu § 8 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser
Siehe hierzu § 8 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser
Satzung.
Satzung.
 
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§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft
'''§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft'''
Siehe hierzu § 9 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser Satzung.
Siehe hierzu § 9 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser Satzung.
 
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===== III. Organisation =====
===== III. Organisation =====
 
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§ 10 - Organe des Kreisverbandes
'''§ 10 - Organe des Kreisverbandes'''<br>
Organe des Kreisverbandes sind die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.
Organe des Kreisverbandes sind die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.
 
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§ 11 - Hauptversammlung
'''§ 11 - Hauptversammlung'''<br>
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird als
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird als
ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung abgehalten.
ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung abgehalten.
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stimmberechtigten Mitglieder. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter
stimmberechtigten Mitglieder. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter
oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit vor Beginn der HV gestellt
oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit vor Beginn der HV gestellt
werden.
werden.<br>
(4) Ausschließlich die HV beschließt über das Programm und Satzungsänderungen des
(4) Ausschließlich die HV beschließt über das Programm und Satzungsänderungen des
Kreisverbandes.
Kreisverbandes.<br>
(5) Die Tagesordnung der ordentlichen HV enthält mindestens folgende Punkte:
(5) Die Tagesordnung der ordentlichen HV enthält mindestens folgende Punkte:
 
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a) die Feststellung der Beschlussfähigkeit
a) die Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes
b) den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes
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sind in der Einladung anzugeben. Für eine außerordentliche HV bestehen keine
sind in der Einladung anzugeben. Für eine außerordentliche HV bestehen keine
Antragspflichten.
Antragspflichten.
 
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§ 12 - Kreisvorstand  
'''§ 12 - Kreisvorstand''' <br>
(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Er wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die ordentliche HV gewählt.
(2) Er wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die ordentliche HV gewählt.
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(3) Der Kreisvorstand besteht immer aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder, mindestens
(3) Der Kreisvorstand besteht immer aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder, mindestens
jedoch aus:
jedoch aus:
 
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a) dem/der Vorsitzenden
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertreter/-in
b) dem/der Stellvertreter/-in
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Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Kreisvorstand nach
Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Kreisvorstand nach
Außen und gegenüber anderen Parteigremien.
Außen und gegenüber anderen Parteigremien.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf der folgenden
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf der folgenden
HV vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes
HV vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes
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Vorstandsmitglieds. Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück, ist umgehend
Vorstandsmitglieds. Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück, ist umgehend
eine außerordentliche HV einzuberufen.
eine außerordentliche HV einzuberufen.
 
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§ 13 - Interne Landesarbeitsgruppen  
'''§ 13 - Interne Landesarbeitsgruppen''' <br>
Jedes Parteimitglied kann nach Fähigkeit und Neigung in einer Landesarbeitsgruppe
Jedes Parteimitglied kann nach Fähigkeit und Neigung in einer Landesarbeitsgruppe
mitarbeiten. Der Kreisvorstand informiert seine Mitglieder über die Gründung von
mitarbeiten. Der Kreisvorstand informiert seine Mitglieder über die Gründung von
neuen Arbeitsgruppen und leitet die Mitarbeitswünsche an den Landesvorstand weiter.
neuen Arbeitsgruppen und leitet die Mitarbeitswünsche an den Landesvorstand weiter.
 
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§ 14 - Schiedsgerichtsbarkeit, Finanzordnung
'''§ 14 - Schiedsgerichtsbarkeit, Finanzordnung'''<br>
Die Schiedsordnung und die Finanzordnung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt
Die Schiedsordnung und die Finanzordnung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt
(LV) finden sinngemäß Anwendung. Solange der LV keine eigene Schiedsordnung
(LV) finden sinngemäß Anwendung. Solange der LV keine eigene Schiedsordnung
bzw. Finanzordnung verabschiedet hat, gilt ersatzweise und sinngemäß die
bzw. Finanzordnung verabschiedet hat, gilt ersatzweise und sinngemäß die
Schiedsordnung bzw. Finanzordnung der Bundespartei.
Schiedsordnung bzw. Finanzordnung der Bundespartei.
 
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===== IV. Schlussbestimmungen =====
===== IV. Schlussbestimmungen =====
 
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§ 15 - Auflösung und Verschmelzung  
'''§ 15 - Auflösung und Verschmelzung'''
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung kann nur durch einen
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung kann nur durch einen
Beschluss des Kreisverbandes mit einer Mehrheit von 2/3 der zur HV anwesenden
Beschluss des Kreisverbandes mit einer Mehrheit von 2/3 der zur HV anwesenden
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(2) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes können auch durch einen
(2) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes können auch durch einen
Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag
Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag
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Anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende
Anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende
Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender
Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender
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(3) Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom
(3) Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom
Landesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss.
Landesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss.
 
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§ 16 Verbindlichkeit dieser Satzung
'''§ 16 Verbindlichkeit dieser Satzung'''<br>
(1) Diese Kreisverbandssatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen des Kreisverbandes.
(1) Diese Kreisverbandssatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen des Kreisverbandes.
Sie stimmt mit den grundsätzlichen Regelungen der Landessatzung Sachsen-Anhalt
Sie stimmt mit den grundsätzlichen Regelungen der Landessatzung Sachsen-Anhalt
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dem Wunsch der Mitglieder nach einer zügigen und
dem Wunsch der Mitglieder nach einer zügigen und
effektiven Arbeitsweise.
effektiven Arbeitsweise.
 
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§ 17 - Gerichtsstand
'''§ 17 - Gerichtsstand'''<br>
Gerichtsstand ist Sitz des Landesverbandes, soweit nichts anderes festgelegt ist.
Gerichtsstand ist Sitz des Landesverbandes, soweit nichts anderes festgelegt ist.
 
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§ 18 - Schlussbestimmung
'''§ 18 - Schlussbestimmung'''<br>
Ergänzend gelten die Vorschriften der Landessatzung Sachsen-Anhalt.
Ergänzend gelten die Vorschriften der Landessatzung Sachsen-Anhalt.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung des dieBasis-Kreisverbands Saalekreis am
Beschlossen auf der Gründungsversammlung des dieBasis-Kreisverbands Saalekreis am
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