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K (→Satzung) |
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Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind | Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind | ||
grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen. | grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen. | ||
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'''§ 1 - Name und Tätigkeitsgebiet''' <br> | |||
(1) Der Kreisverband führt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland | (1) Der Kreisverband führt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland | ||
Kreisverband Saalekreis und ist ein Gebietsverband der Basisdemokratischen Partei | Kreisverband Saalekreis und ist ein Gebietsverband der Basisdemokratischen Partei | ||
Deutschland. Die Kurzform lautet dieBasis KV SK. | Deutschland. Die Kurzform lautet dieBasis KV SK. | ||
(2) Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Saalekreis. | (2) Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Saalekreis. | ||
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'''§ 2 - Zweck''' <br> | |||
(1) Der Zweck des Kreisverbandes ist die Mitwirkung und Förderung der politischen | (1) Der Zweck des Kreisverbandes ist die Mitwirkung und Förderung der politischen | ||
Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den | Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den | ||
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(4) Der Kreisverband verwendet seine Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen | (4) Der Kreisverband verwendet seine Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen | ||
Gesetze. Er erstellt einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht. | Gesetze. Er erstellt einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht. | ||
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'''§ 3 - Konsensierung''' <br> | |||
(1) Siehe hierzu § 3 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser | (1) Siehe hierzu § 3 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser | ||
Satzung. | Satzung. | ||
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'''§ 3a - Sondervorschriften im Rahmen der Gründung''' | |||
Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung | Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung | ||
(von der erfolgreichen Gründungsversammlung bis zur ersten ordentlichen | (von der erfolgreichen Gründungsversammlung bis zur ersten ordentlichen | ||
Hauptversammlung des Kreisverbandes) folgende Sondervorschriften: | Hauptversammlung des Kreisverbandes) folgende Sondervorschriften: | ||
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1.Die Gründungsversammlung tagt einmalig am 10.4.2021. Auf der | 1.Die Gründungsversammlung tagt einmalig am 10.4.2021. Auf der | ||
Gründungsversammlung wird durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder | Gründungsversammlung wird durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder | ||
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Gründungsrat wird zum Ende der zweiten regulären Hauptversammlung aufgelöst. | Gründungsrat wird zum Ende der zweiten regulären Hauptversammlung aufgelöst. | ||
6.Der Gründungsvorstand besteht mindestens aus: | 6.Der Gründungsvorstand besteht mindestens aus: | ||
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a) dem/der Vorsitzenden | a) dem/der Vorsitzenden | ||
b) dem/der Stellvertreter/-in | b) dem/der Stellvertreter/-in | ||
c) dem/der Schriftführer/-in und Schatzmeister/-in | c) dem/der Schriftführer/-in und Schatzmeister/-in | ||
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7. Die Sondervorschrift dieses § 3a entfällt unmittelbar nach dem Ende der ersten | 7. Die Sondervorschrift dieses § 3a entfällt unmittelbar nach dem Ende der ersten | ||
regulären Hauptversammlung. | regulären Hauptversammlung. | ||
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§ 4 - Sitz des Kreisverbandes | '''§ 4 - Sitz des Kreisverbandes'''<br> | ||
Der Sitz des Kreisverbandes ist Merseburg. | Der Sitz des Kreisverbandes ist Merseburg. | ||
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§ 5 - Gliederung des Kreisverbandes | '''§ 5 - Gliederung des Kreisverbandes'''<br> | ||
(1) Der Kreisverband untergliedert sich in seine Ortsverbände. | (1) Der Kreisverband untergliedert sich in seine Ortsverbände. | ||
(2) Der Kreisverband selbst und seine Ortsverbände sind keine selbständigen Verbände. | (2) Der Kreisverband selbst und seine Ortsverbände sind keine selbständigen Verbände. | ||
Zeile 116: | Zeile 120: | ||
Rahmen der jeweils geltenden Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt befugt | Rahmen der jeweils geltenden Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt befugt | ||
und an die Beschlüsse der Landesorgane gebunden. | und an die Beschlüsse der Landesorgane gebunden. | ||
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===== II. Mitgliedschaft ===== | ===== II. Mitgliedschaft ===== | ||
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§ 6 - Mitgliedschaft | '''§ 6 - Mitgliedschaft'''<br> | ||
(1) Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Partei sind in der | (1) Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Partei sind in der | ||
Bundessatzung beschrieben. Über die Aufnahme entscheidet der betreffende | Bundessatzung beschrieben. Über die Aufnahme entscheidet der betreffende | ||
Zeile 139: | Zeile 143: | ||
(7) Soweit hier nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der §§ 6 und 7 | (7) Soweit hier nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der §§ 6 und 7 | ||
der Bundessatzung ergänzend. | der Bundessatzung ergänzend. | ||
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§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder | '''§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder'''<br> | ||
(1) Jedes Mitglied soll die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland im Rahmen | (1) Jedes Mitglied soll die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland im Rahmen | ||
ihrer Grundsätze und Satzungen der betreffenden Gliederungen fördern Jedes | ihrer Grundsätze und Satzungen der betreffenden Gliederungen fördern Jedes | ||
Zeile 157: | Zeile 161: | ||
Verbänden, Kammern Wirtschaftsorganisationen etc. bekanntzugeben. | Verbänden, Kammern Wirtschaftsorganisationen etc. bekanntzugeben. | ||
(6) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. | (6) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. | ||
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§ 8 - Ordnungsmaßnahmen | '''§ 8 - Ordnungsmaßnahmen'''<br> | ||
Siehe hierzu § 8 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser | Siehe hierzu § 8 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser | ||
Satzung. | Satzung. | ||
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§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft | '''§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft''' | ||
Siehe hierzu § 9 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser Satzung. | Siehe hierzu § 9 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser Satzung. | ||
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===== III. Organisation ===== | ===== III. Organisation ===== | ||
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§ 10 - Organe des Kreisverbandes | '''§ 10 - Organe des Kreisverbandes'''<br> | ||
Organe des Kreisverbandes sind die Hauptversammlung und der Kreisvorstand. | Organe des Kreisverbandes sind die Hauptversammlung und der Kreisvorstand. | ||
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§ 11 - Hauptversammlung | '''§ 11 - Hauptversammlung'''<br> | ||
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird als | (1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird als | ||
ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung abgehalten. | ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung abgehalten. | ||
Zeile 186: | Zeile 190: | ||
stimmberechtigten Mitglieder. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter | stimmberechtigten Mitglieder. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter | ||
oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit vor Beginn der HV gestellt | oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit vor Beginn der HV gestellt | ||
werden. | werden.<br> | ||
(4) Ausschließlich die HV beschließt über das Programm und Satzungsänderungen des | (4) Ausschließlich die HV beschließt über das Programm und Satzungsänderungen des | ||
Kreisverbandes. | Kreisverbandes.<br> | ||
(5) Die Tagesordnung der ordentlichen HV enthält mindestens folgende Punkte: | (5) Die Tagesordnung der ordentlichen HV enthält mindestens folgende Punkte: | ||
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a) die Feststellung der Beschlussfähigkeit | a) die Feststellung der Beschlussfähigkeit | ||
b) den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes | b) den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes | ||
Zeile 222: | Zeile 226: | ||
sind in der Einladung anzugeben. Für eine außerordentliche HV bestehen keine | sind in der Einladung anzugeben. Für eine außerordentliche HV bestehen keine | ||
Antragspflichten. | Antragspflichten. | ||
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§ 12 - Kreisvorstand | '''§ 12 - Kreisvorstand''' <br> | ||
(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. | (1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. | ||
(2) Er wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die ordentliche HV gewählt. | (2) Er wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die ordentliche HV gewählt. | ||
Zeile 229: | Zeile 233: | ||
(3) Der Kreisvorstand besteht immer aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder, mindestens | (3) Der Kreisvorstand besteht immer aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder, mindestens | ||
jedoch aus: | jedoch aus: | ||
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a) dem/der Vorsitzenden | a) dem/der Vorsitzenden | ||
b) dem/der Stellvertreter/-in | b) dem/der Stellvertreter/-in | ||
Zeile 238: | Zeile 242: | ||
Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Kreisvorstand nach | Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Kreisvorstand nach | ||
Außen und gegenüber anderen Parteigremien. | Außen und gegenüber anderen Parteigremien. | ||
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf der folgenden | (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf der folgenden | ||
HV vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes | HV vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes | ||
Zeile 244: | Zeile 247: | ||
Vorstandsmitglieds. Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück, ist umgehend | Vorstandsmitglieds. Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück, ist umgehend | ||
eine außerordentliche HV einzuberufen. | eine außerordentliche HV einzuberufen. | ||
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§ 13 - Interne Landesarbeitsgruppen | '''§ 13 - Interne Landesarbeitsgruppen''' <br> | ||
Jedes Parteimitglied kann nach Fähigkeit und Neigung in einer Landesarbeitsgruppe | Jedes Parteimitglied kann nach Fähigkeit und Neigung in einer Landesarbeitsgruppe | ||
mitarbeiten. Der Kreisvorstand informiert seine Mitglieder über die Gründung von | mitarbeiten. Der Kreisvorstand informiert seine Mitglieder über die Gründung von | ||
neuen Arbeitsgruppen und leitet die Mitarbeitswünsche an den Landesvorstand weiter. | neuen Arbeitsgruppen und leitet die Mitarbeitswünsche an den Landesvorstand weiter. | ||
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§ 14 - Schiedsgerichtsbarkeit, Finanzordnung | '''§ 14 - Schiedsgerichtsbarkeit, Finanzordnung'''<br> | ||
Die Schiedsordnung und die Finanzordnung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt | Die Schiedsordnung und die Finanzordnung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt | ||
(LV) finden sinngemäß Anwendung. Solange der LV keine eigene Schiedsordnung | (LV) finden sinngemäß Anwendung. Solange der LV keine eigene Schiedsordnung | ||
bzw. Finanzordnung verabschiedet hat, gilt ersatzweise und sinngemäß die | bzw. Finanzordnung verabschiedet hat, gilt ersatzweise und sinngemäß die | ||
Schiedsordnung bzw. Finanzordnung der Bundespartei. | Schiedsordnung bzw. Finanzordnung der Bundespartei. | ||
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===== IV. Schlussbestimmungen ===== | ===== IV. Schlussbestimmungen ===== | ||
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§ 15 - Auflösung und Verschmelzung | '''§ 15 - Auflösung und Verschmelzung''' | ||
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung kann nur durch einen | (1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung kann nur durch einen | ||
Beschluss des Kreisverbandes mit einer Mehrheit von 2/3 der zur HV anwesenden | Beschluss des Kreisverbandes mit einer Mehrheit von 2/3 der zur HV anwesenden | ||
Zeile 266: | Zeile 269: | ||
(2) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes können auch durch einen | (2) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes können auch durch einen | ||
Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag | Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag | ||
Anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende | Anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende | ||
Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender | Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender | ||
Zeile 272: | Zeile 274: | ||
(3) Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom | (3) Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom | ||
Landesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss. | Landesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss. | ||
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§ 16 Verbindlichkeit dieser Satzung | '''§ 16 Verbindlichkeit dieser Satzung'''<br> | ||
(1) Diese Kreisverbandssatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen des Kreisverbandes. | (1) Diese Kreisverbandssatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen des Kreisverbandes. | ||
Sie stimmt mit den grundsätzlichen Regelungen der Landessatzung Sachsen-Anhalt | Sie stimmt mit den grundsätzlichen Regelungen der Landessatzung Sachsen-Anhalt | ||
Zeile 281: | Zeile 283: | ||
dem Wunsch der Mitglieder nach einer zügigen und | dem Wunsch der Mitglieder nach einer zügigen und | ||
effektiven Arbeitsweise. | effektiven Arbeitsweise. | ||
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§ 17 - Gerichtsstand | '''§ 17 - Gerichtsstand'''<br> | ||
Gerichtsstand ist Sitz des Landesverbandes, soweit nichts anderes festgelegt ist. | Gerichtsstand ist Sitz des Landesverbandes, soweit nichts anderes festgelegt ist. | ||
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§ 18 - Schlussbestimmung | '''§ 18 - Schlussbestimmung'''<br> | ||
Ergänzend gelten die Vorschriften der Landessatzung Sachsen-Anhalt. | Ergänzend gelten die Vorschriften der Landessatzung Sachsen-Anhalt. | ||
Beschlossen auf der Gründungsversammlung des dieBasis-Kreisverbands Saalekreis am | Beschlossen auf der Gründungsversammlung des dieBasis-Kreisverbands Saalekreis am |