Wahlordnung
vom 20. März 2021
Aus Gründen Achtsamkeit gegenüber der deutschen Sprache und der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher oder diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen auf Parteitagen bzw. Mitgliederversammlungen (beides im Folgenden als Versammlung abgekürzt) in der Partei und ergänzt insoweit die jeweils gültige Satzung. Die Bestimmungen der Satzung haben Vorrang. Sofern niedere Gliederungen eine eigene Wahlordnung beschlossen haben, ist diese anzuwenden. (2) Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerben für öffentliche Wahlen.
§ 2 Wahlgrundsätze
(1) Wahlen erfolgen allgemein, allgemein frei und gleich. (2) Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der Partei oder ihrer Gebietsverbände, noch mittelbar (Wahl von Vertretern) oder unmittelbar die Aufstellung von Wahlkandidaten betreffen sind, können offen durchgeführt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. (3) Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig, soweit diese das Wahlgeheimnis, den Datenschutz und die Manipulations- und Dokumentationssicherheit gewährleisten und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen dieser Wahlordnung sind dabei sinngemäß anzuwenden. (4) Bei elektronischen Wahlen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Der gesamte Prozess der Abstimmung von der Ausgabe der Abstimmgeräte bis zur Auswertung der Wahlen wird von Mitgliedern der Wahlorgane begleitet. b. Die Auszähl- und Auswertungseinheit befindet sich sichtbar im Versammlungsraum der Veranstaltung. Es ist sicherzustellen, dass diese nicht unbeobachtet von außen beeinflussbar ist. c. Das System muss bearbeitungsgeschützte Ergebnisprotokolle in Form von Ausdrucken oder Dateiprotokollen erzeugen. d. Das ordnungsgemäße Zustandekommen des Wahlergebnisses muss während der Veranstaltung anonymisiert überprüfbar sein.
§ 3 Ankündigung von Wahlen
(1) Wahlen sind anzusetzen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen bzw. ein zulässiger Abwahlantrag vorliegt. (2) Turnusmäßige Neuwahlen dürfen frühestens zwei Monate vor dem Ende der laufenden Amtsperiode durchgeführt werden. (3) Wahlen können nur stattfinden, wenn zur Wahl vorher satzungs- und fristgemäß eingeladen wurde. (4) Soweit die Wahlen nicht satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bleibt es der Versammlung mit absoluter Mehrheit unbenommen, angekündigte Wahlen ganz oder teilweise von der Tagesordnung abzusetzen.
§ 4 Wahlorgane
(1) Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung die Wahlorgane Wahlleitung und Zählkommission. (2) Die Mitglieder der Wahlorgane müssen nicht zwingend der Partei angehören. Wenn keine elektronischen Abstimmungsgeräte verwendet werden, kann die Wahlleitung bei Bedarf Wahlhelfer hinzuziehen. (3) Die Wahlleitung eröffnet und schließt die Wahlgänge, sie sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl und stellt das von der Zählkommision ermittelte Wahlergebnis fest. Die Wahlleitung informiert über das Wahlverfahren. Mitglieder der Wahlleitung sind nicht wählbar. (4) Die Versammlung bestimmt die Größe der Zählkommission. Wer selbst für ein zu wählendes Parteiamt oder Mandat kandidiert, kann nicht der Zählkommission angehören. Nimmt ein Mitglied der Zählkommission eine Kandidatur an, scheidet es unmittelbar aus der Zählkommission aus. (5) Sollten zu viele Mitglieder der Zählkommission aufgrund einer Kandidatur ausscheiden, kann die Wahlleitung eine Nachbestimmung durchführen.
§ 5 Wahl für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate
(1) Wahlen für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate finden in jeweils gesonderten Wahlgängen nacheinander statt. Die Versammlung kann entscheiden, dass Wahlgänge parallel als Gruppenwahl stattfinden können. Vor der Gruppenwahl kann ein Stimmungsbild eingeholt werden. (2) Bei einer Gruppenwahl ist eine gleichzeitige Wahlbewerbung auch dann möglich, wenn die gleichzeitige Annahme der zu wählenden Parteiämter und Mandate ausgeschlossen ist. (3) Bei der Aufstellung der einzelnen Listenplätze von Wahlvorschlagslisten für öffentliche Wahlen ist analog zu verfahren. (Ausnahme: siehe § 6 Absatz 2)
§ 6 Wahl für gleiche Parteiämter oder Mandate
(1) Wahlen für mehrere gleiche Parteiämter oder Mandate werden in der Regel als Gruppenwahl durchgeführt. (2) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlagslisten für öffentliche Wahlen können nach einem entsprechenden Versammlungsbeschluss mehrere aufeinander folgende Listenplätze wie gleiche Mandate behandelt werden.
§ 7 Wahlvorschläge
(1) Jedes Parteimitglied kann im Vorfeld schriftlich dem Vorstand Wahlvorschläge unterbreiten oder sich selbst bewerben. Für Wahlgänge nach § 10 können nur wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer Wahlvorschläge unterbreiten. (2) Wenn eine vorgeschlagene Person in der Wahlversammlung selbst anwesend ist, kann sowohl der Wahlvorschlag als auch die Zustimmung des Kandidaten durch Zuruf erfolgen. Auf Zuruf können jedoch nur wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer Wahlvorschläge unterbreiten. (3) Der Bewerbungsschluss für die jeweilige Wahl wird vom Tagungspräsidium verkündet. Der Bewerbungsschluss liegt vor dem Beginn des jeweiligen Wahlganges. Sollte es eine Briefwahl geben, wird mit der Ankündigung der Wahl ein Termin für den Bewerbungsschluss mitgeteilt. (4) Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Kandidatenliste für den entsprechenden Wahlgang zulässig. Zum Abschluss der Kandidatenliste muss eine schriftliche Einverständnis- und Wahlannahmeerklärung der nicht anwesenden Kandidaten vorliegen (elektronische Übermittlung ist ausreichend). Von allen Kandidaten für Mandate sind vor der Wahl eine schriftliche Einverständniserklärungen und spätestens 14 Tage nach der Wahl die Wählbarkeitsbescheinigung einzureichen. (5) Alle vorgeschlagenen Kandidaten erhalten eine angemessene Redezeit zu ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit und über Möglichkeit und Umfang von Fragen an Kandidaten und Stellungnahmen zu Kandidaten ist durch Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die Kandidaten für gleiche Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln.
§ 8 Briefwahl
(1) Wahlen können als Briefwahl durchgeführt werden, außer sie wurden bereits über die Tagesordnung einer Versammlung angekündigt. Dazu befragt der Vorstand des zuständigen Verbandes seine Mitglieder, ob die anstehenden Wahlen als Briefwahl durchgeführt werden sollen. (2) Der Vorstand der ausführenden Gliederung bestimmt für die Wahl einen Briefwahlvorstand, der aus seiner Mitte einen Briefwahlvorsteher bestimmt. Ein Kandidat kann diesem Gremium nicht angehören. Der Briefwahlvorstand begleitet die Wahl, führt die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses durch. (3) Bei Briefwahlen muss ein Zeitraum von jeweils mindestens zwei Wochen für Wahlvorschläge, für die Vorstellung von Kandidaten und den Wahlgang und eine Woche für die Auszählung inkl. der Bekanntgabe der Ergebnisse vorgesehen werden. Die Zeiträume sind mit der Ankündigung bekanntzugeben. Die Wahlbriefe müssen innerhalb der entsprechenden Frist in der Geschäftsstelle eingegangen sein. (4) Werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend § 8 Absatz 6 zu behandeln. (5) Leere Stimmzettelumschläge sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, werden entsprechend § 8 Absatz 6 behandelt. (6) Werden gegen einen Wahlbrief, Wahlschein, Stimmzettelumschlag oder den Stimmzettel selber Bedenken gegen die Gültigkeit erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. (7) Die Zahl der eingegangenen Wahlbriefe, die Zahl der Stimmzettel, der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe, Wahlschein, Stimmzettelumschlag und Stimmzettel sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Elemente sind auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe, Wahlscheine, Stimmzettelumschläge oder Stimmzetteln werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (8) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet der Briefwahlvorsteher dies unverzüglich dem Vorstand der ausführenden Gliederung.
§ 9 Stimmenabgabe
(1) Stimmzettel in einem Wahlgang müssen in Form und Farbe einheitlich sein. (2) In jedem Wahlgang sind entweder alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens auf einen einheitlichen Stimmzettel aufzunehmen oder leere Stimmzettel zu verwenden. (3) Die Zahl der zulässigen Stimmen in einem Wahlgang ist auf die Zahl der zu besetzenden Parteiämter oder Mandate begrenzt. Die zulässige Zahl der Stimmen muss bei der Stimmabgabe nicht ausgeschöpft werden. (4) Bei einer Wahl für eine Position mit nur einem Kandidaten kann auf dem Stimmzettel entweder der Name des Kandidaten, "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" vermerkt werden. (5) Bei einer Wahl für eine Position mit mehreren Kandidaten kann auf dem Stimmzettel entweder der Name des Kandidaten, "Nein" oder "Enthaltung" vermerkt werden. Nein und Enthaltung beiziehen sich einheitlich auf alle Wahlkandidaten. (6) Sollte bei einer Wahl für eine Position mit mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl durchzuführen. Haben mehrere Kandidaten gleichzeitig die höchste Stimmenzahl, so ist zwischen diesen eine Stichwahl durchzuführen. (7) Bei einer Wahl für mehrere Positionen können auf dem Stimmzettel entweder die Namen der Kandidaten, "Nein" oder "Enthaltung" bei der jeweiligen Position vermerkt werden. Nein und Enthaltung beziehen sich einheitlich auf alle Wahlkandidaten der entsprechenden entsprechend Position.
§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Wahlleitung stellt das von der Zählkommision ermittelte Wahlergebnis fest. (2) Über Wahlergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens 2 Mitgliedern der Zählkommission zu unterzeichnen und unverzüglich der Wahlleitung zu übergeben ist. Darin sind die Anzahl der abgegeben Stimmen, der gültigen und ungültigen Stimmen, der auf die Kandidaten entfallenen Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen, die Enthaltungen sowie die Gewählten festzuhalten. (3) Ungültig und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen, sind Stimmen, a. bei denen die Wahlzettel ganz durchgerissen oder durchgestrichen sind, b. bei denen Wahlzettel verwendet wurden, die nicht für den jeweiligen Wahlgang vorgesehen sind, c. bei denen Wahlzettel mit Bemerkungen versehen sind, d. bei denen auf dem Wahlzettel keine Stimme abgegeben wurde, e. bei denen der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist, f. auf denen mehr Stimmen abgegeben worden sind, als zu vergeben waren, g. die anders als vom Wahlleitung vorgestellt abgegeben wurden.
§ 11 Weitere Wahlgänge und Stichwahlen
Bleiben nach einem Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann durch Versammlungsbeschluss entweder a. ein weiterer Wahlgang (nach den §§ 5 bis 8) aufgerufen, b. eine Stichwahl herbeigeführt oder c. die Wahl vertagt werden.
§ 12 Nachwahlen und Wahlwiederholung
(1) Während der Legislaturperiode freigewordene Parteiämter sind durch Nachwahlen auf dem nächsten Parteitag oder per Briefwahl für die restliche Legislaturperiode zu besetzen. (2) Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein Wahlfehler festgestellt, der relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann, hat die Wahlleitung die Wahlhandlung bzw. die Stimmenauszählung sofort abzubrechen und die Wiederholung der Wahlhandlung zu veranlassen. Der Grund für die Wahlwiederholung ist im Protokoll festzuhalten. (3) Im Übrigen kann eine Wahlwiederholung nur infolge einer Wahlanfechtung stattfinden.
§ 13 Wahlanfechtung
(1) Wahlen können schriftlich bei dem zuständigen Schiedsgericht angefochten werden. Die behauptete Verletzung von Bestimmungen dieser Wahlordnung, der Satzung oder der einschlägigen Gesetze ist begründet darzulegen. Wahlanfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung. Anfechtungsberechtigt sind: a. die zuständigen Gebietsvorstände, b. wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer, c. unterlegene Wahlkandidaten. (2) Eine Wahlanfechtung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig. (3) Eine Wahlanfechtung ist nur begründet, wenn und soweit der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann. (4) Die Schiedskommission ist bei einer berechtigten Wahlanfechtung befugt, eine Wahlwiederholung anzuordnen. Im Übrigen gelten die Bundes- wie Gebietsverbandssatzung sowie das Parteien- und das Wahlgesetz.
Beschlossen durch den Bundesparteitag am 20. März 2021.