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Hybride Veranstaltungen

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Das Parteiensystem

Digitale Parteitage

Bereits am 08. Mai 2021 organisierte die Piratenpartei ihren ersten Online-Bundesparteitag, der bis dato einzigartig war in Deutschland.
Die zunehmende Digitalisierung von Prozessen in Verwaltungen und Behörden macht auch vor den Wahlen nicht halt. Digitale Abstimmungen können teure Ressourcen vermeiden. (* lt. nicht bestätigter Quelle hat uns eine Minute des BuPa in Hirschaid ca. 200 € gekostet)
Gleichwohl birgt die Digitalisierung von Wahlen auch Gefahren. Sie nimmt zwar das Gefühl der Unsicherheit von z.B. Briefwahlen durch die Beseitigung von Daten-Schnittstellen bei der Post und bei der Auszählung in der Behörde, aber durch die Erfassung aller Daten in einer Datenbank resp. im Netzwerk entsteht auch eine gefährliche Daten-Konzentration. Die Bündelung von digitalen Wahl-Informationen könnte u.U. zu Hacker-Angriffen, sowie über Backdoors in der Software zum Abgreifen von Daten, bzw. zur Manipulation bei der Stimmen-Auszählung, oder bei der Ausgabe der Wahlergebnisse verleiten.

Onlinewahlen und Grundgesetz

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat mit seiner Ausarbeitung vom 28.10.2020, Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 249/20, eine Bewertung der Verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Online-Parteitagen und elektronischen Abstimmungen etabliert.

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WD 3 - 3000 - 249/20

Änderungen im Parteiengesetz

Mit Wirkung zum 05.03.2024 wurde das Parteiengesetz (PartG) über das 11. Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes v. 27.02.2024 grundlegend angepasst.
Der geänderte § 9 des PartG macht nun den Weg frei für Online-Wahlen bzw. Hybrid-Parteitage. Die für Online-Abstimmungen verwendete Software muss aus Sicherheitsgründen zertifiziert sein, um ungültige Wahlvorgänge zu vermeiden und somit einer Anfechtung der Wahl aus technischen Gründen oder aus Datenschutz-rechtlicher Sicht vorzubeugen.

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Im Einklang mit der Satzung

Unsere Satzung sieht in Bezug auf die Form des Parteitags folgende Regelung vor:

§ 18 Teilnahme am Bundesparteitag

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, am Parteitag persönlich oder wenn möglich, per Internetzugang teilzunehmen.

(2) Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Die Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder – egal aus welchem Grund – ist ausgeschlossen.

(3) Die Partei stellt sicher, dass die Mitglieder auf Wunsch auch online am Parteitag teilnehmen können. Die online teilnehmenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Mit der Anmeldung zur Online-Teilnahme am Parteitag verzichtet das Mitglied automatisch auf sein Rederecht, das nur durch Präsenz am Parteitag ausgeübt werden kann.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesparteitages bilden die Mitgliederversammlung im Sinne der §§ 32, 58 BGB.

(5) Der Parteivorstand kann beschließen, einen virtuellen Bundesparteitag durchzuführen. Bei einem virtuellem Bundesparteitag können Wahlen und Abstimmungen auf elektronischem Wege durchgeführt werden, sofern die Einhaltung der satzungs- und wahlrechtlichen Voraussetzungen sichergestellt ist. Der Parteivorstand kann beschließen, dass Wahlen und Abstimmungen vor der Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich durchgeführt werden.

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