Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung für Parteitage bzw. Mitgliederversammlungen

vom 20. März 2021

§ 1 Geltungsbereich[Bearbeiten]

(1) Die Geschäftsordnung regelt den Ablauf von Parteitagen und der Mitgliederversammlungen (beides im Folgenden als Versammlung abgekürzt) in der Partei und ergänzt insoweit die jeweils gültige Satzung. Die Bestimmungen der Satzung haben Vorrang. Sofern niedere Gliederungen eine eigene Geschäftsordnung beschlossen haben, ist diese anzuwenden.

§ 2 Form und Frist der Einberufung[Bearbeiten]

(1) Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich in Textform unter Angabe von Zeit und Ort und vorläufiger Tagesordnung fristgerecht, entsprechend der jeweils gültigen Satzung.

§ 3 Beschlussfähigkeit[Bearbeiten]

(1) Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wird festgestellt, dass weniger als die Hälfte der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung anwesend sind, hat das Tagungspräsidium die Versammlung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden.

§ 4 Antragsstellung[Bearbeiten]

(1) Recht auf Antrag: Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied mit Rederecht hat das Recht zu jedem Gegenstand Sachanträge zu stellen. (2) Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und folgende Daten enthalten: a. Name des Antragstellers b. Mitgliedsnummer des Antragsstellers c. Kontaktmöglichkeit des Antragstellers d. Datum des Antrages e. den Gegenstand f. einen abstimmungsfähigen Wortlaut g. Bei Satzungsänderungsanträgen zusätzlich: Gegenüberstellung von der aktuellen Satzung und der eingereichten Änderung (3) Adresse: Anträge sind der Geschäftstelle oder, wenn nicht vorhanden, dem Vorstand des zuständigen Verbandes auf postalischem oder elektronischem Wege zuzuleiten. (4) Fristen Die Fristen für Anträge zur Satzung werden durch die Satzung geregelt. Alle anderen Anträge müssen spätestens 3 Wochen vor der Versammlung bei der entsprechenden Stelle eingegangen sein.

§ 5 Mitgliederinformation zu Anträgen[Bearbeiten]

Fristgerecht eingegangene Anträge sowie Anträge des Vorstandes des zuständigen Verbandes sollen den Mitgliedern zwei Wochen vor Beginn der Versammlung auf elektronischem oder postalischem Wege zur Verfügung gestellt worden sein. Zudem müssen die Anträge als Ansichtsexemplar auf der Versammlung vorliegen.

§ 6 Antragskommission[Bearbeiten]

(1) Alle Mitglieder des zuständigen Verbandes können sich bis spätestens 6 Wochen vor einer ordentlichen Versammlung als Kandidat der Antragskommission bewerben. Anschließend wird in einer offenen Video-Sitzung des Vorstandes des zuständigen Verbandes 3 - 13 Personen aus dem Kandidatenkreis per Los gezogen. Es können zusätzlich bis zu vier Vertreter ausgelost werden. Die Kommission wählt unter sich einen Vorsitzenden. Die Antragskommission besteht für maximal ein Jahr oder bis zum Antritt der nachfolgenden Antragskommission. (2) Die Antragskommission prüft Anträge auf formale Gültigkeit entsprechend der Satzung und § 15 Abs. 1. und § 16 dieser Geschäftsordnung. (3) Die Antragskommission bereitet die Anträge inhaltlich auf. Sie bündelt die Anträge zu gleichen oder ähnlichen Themen, nimmt eine Gewichtung darüber vor, welche Themen zuerst behandelt werden sollen und erstellt eine entsprechende Empfehlung für die Versammlung. (4) Für die Gewichtung von Anträgen soll die Kommission bestimmte Kriterien einbeziehen, dazu gehört insbesondere a. die Größe des betroffenen Personenkreises, b. die Dringlichkeit der Angelegenheit und c. das Ausmaß der Betroffenheit.

§ 7 Öffentlichkeit und deren Ausschluss[Bearbeiten]

(1) Die Versammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Für die Behandlung von Tagesordnungspunkten privater und/ oder datenschutzrechtlicher Natur ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

§ 8 Eröffnung der Versammlung[Bearbeiten]

(1) Ein Mitglied des Vorstands eröffnet die Sitzung und bestellt einen Schriftführer. Dann stellt der Wahlprüfungsausschuss die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Anzahl der akkreditierten stimmberechtigen Mitglieder fest. Das Mitglied des Vorstandes leitet danach die offene Wahl der Wahlleitung und der Zählkommission. Die Wahlleitung übernimmt anschließend die Versammlungsführung für die Wahl des Tagungspräsidiums, welches danach die Sitzungsleitung übernimmt.

§ 9 Tagungspräsidium[Bearbeiten]

(1) Das Tagungspräsidium besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Stellvertreter und dem entsprechend § 7 Abs. 2 bestellten und einem weiteren Schriftführer. Den vollständigen Umfang und Zusammensetzung des Tagungspräsidiums bestimmt die Versammlung selber. (2) Die zu wählenden Positionen des Tagungspräsidiums werden geheim gewählt. Die Versammlung kann per Zweidrittelmehrheit beschließen, die Wahl offen per Handzeichen durchzuführen. (3) Im Falle der Beratung und Abstimmung eines den Versammlungsleiter selbst betreffenden Gegenstands leitet für die Dauer dieses Punktes dessen Stellvertreter die Versammlung; ist auch dieser betroffen, übernimmt einer der beiden Vorsitzenden des Bundesvorstandes. Nur wenn auch diese involviert sind, wählt die Versammlung für die Dauer der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes einen zeitweiligen neutralen Versammlungsleiter. (4) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung). Er soll dabei immer das niedrigste notwendige Mittel anwenden. Er selbst kann jederzeit zum Verfahren das Wort ergreifen.

§ 10 Protokollführung[Bearbeiten]

(1) Aus dem Protokoll müssen Uhrzeit, Versammlungsort, Zahl der stimmberechtigt erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die vollständigen Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. (2) Die Protokolle sind nach dem Sitzungsende sofort zu erstellen, vom Versammlungsleiter, dem Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen und binnen 10 Tagen allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 11 Abstimmungen und Wahlen[Bearbeiten]

(1) Abstimmungen, die nicht die Satzung betreffen, erfolgen in der Regel offen durch Konsensierung bei mehreren Vorschlägen bzw. mit Handzeichen bei einzelnen Vorschlägen, sofern die Versammlung nichts Gegenteiliges beschließt oder es eine anderslautende gesetzliche Regelung gibt. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. (2) Abstimmungen und Wahlen können mittels elektronischer Stimmgeräte oder elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass elektronische Stimmgeräte bzw. elektronische Abstimmungsmöglichkeiten und Auszählungsverfahren den gesetzlichen Vorgaben genügen und die technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um Manipulierbarkeit nach dem Stand der Technik ausschließen zu können. (3) Die genauen Regeln für Wahlen sind der Wahlordnung zu entnehmen. (4) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen die der Nein – Stimmen der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. (5) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder größer als die Hälfte der satzungsgemäß möglichen Stimmen ist. (6) Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen das Doppelte der Nein – Stimmen der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder beträgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. (7) Bei der Bestimmung der abgegebenen Stimmen werden sowohl ungültige Stimmen als auch Enthaltungen mitgezählt.

§ 12 Konsensierung[Bearbeiten]

(1) Bei personellen Abstimmungen wird die Eignung der Person für eine Aufgabe eingeschätzt. Je höher die Eignungspunkte sind, desto höher ist die Akzeptanz. Bei allen anderen Abstimmungen wird über Widerstandspunkte bewertet. Je geringer der Widerstand ist, desto höher ist die Akzeptanz. (2) Bei Konsensierungen sind alle Vorschläge mit höherem Widerstand als der Passivlösung oder einer geringeren Akzeptanz als 66 Prozent abgelehnt und entfallen aus der weiteren Bewertung. (3) Stimmen mit maximalem Widerstand müssen stichprobenartig nach ihren Beweggründen gefragt werden, um gegebenfalls das Ergebnis zu optimieren und dadurch die Widerstände bei einer Abstimmung zwischen dem konsensierten und dem geänderten Ergebnis zu reduzieren. (4) Wird nur ein Ergebnis gesucht, so wird der Vorschlag mit der höchsten Akzeptanz angenommen. Sollte die Differenz des Gruppenwiderstandes zwischen diesem und dem am zweitbesten bewerteten Vorschlag geringer als 0,2, so erfolgt eine Stichabstimmung zwischen den beiden Vorschlägen. (5) Werden mehrere Ergebnisse gesucht, so werden so viele Vorschläge in absteigender Akzeptanz angenommen, wie Ergebnisse gesucht werden. (6) Wird eine reine Abstimmung aller Vorschläge benötigt, so sind alle Vorschläge angenommen, welche eine höhere Akzeptanz als die Passivlösung besitzen. Widersprechen sich verschiedene Vorschläge, so wird nur der Vorschlag mit der höheren Akzeptanz angenommen. (7) Stimmungsbilder können als Konsensierung durchgeführt werden. Wenn möglich, sollen Konsensierungen vor dem Parteitag durchgeführt werden.

§ 13 Reden[Bearbeiten]

(1) Teilnehmer haben Rederecht entsprechend der aktuell gültigen Satzung. In Ausnahmefällen kann Gästen das Rederecht eingeräumt werden. Dies muss von der Versammlung per Handzeichen abgestimmt werden. (2) Redner, die sich zur Beratung einzelner Anträge zu Wort melden, haben mit ihrer Wortmeldung in der Regel bekannt zu geben, ob sie für oder gegen den entsprechenden Antrag sprechen wollen. (3) Der Versammlungsleiter kann eine Begrenzung der Redezeit vorschlagen. (4) Eine Begrenzung der Redezeit für einen Antragsteller oder einen Berichterstatter auf weniger als 10 Minuten ist nicht zulässig. Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal. Eine Redezeitbegrenzung gilt für alle Anträge und Berichterstattung der Versammlung gleichermaßen. (5) Der Versammlungsleiter kann, soweit der Fortgang der Beratungen dies erfordert, die Aussprache über einzelne Anträge abkürzen, in dem er die Zahl der Redner begrenzt. Dabei sollen in der Regel ebenso viele Redner für wie gegen einen Antrag zu Wort kommen.

§ 14 Tagesordnung[Bearbeiten]

(1) Nach den Wahlen (Tagungspräsidiums, Wahlleitung und einer Zählkommission) stellt der Versammlungsleiter die vorgeschlagene Tagesordnung und etwaige Änderungs- oder Ergänzungsanträge dazu vor. Über die Absetzung, Änderung der Reihenfolge und die Aufnahme fristgerecht beantragter Tagesordnungspunkte entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. (2) Der Versammlungsleiter kann entscheiden die mit der Einladung versendeten Tagesordnungspunkte zuerst zu behandeln, wenn er durch eine hohe Anzahl von Anträgen die Durchführbarkeit der Versammlung in Gefahr sieht. Die Versammlung kann dies mit Zweidrittelmehrheit aufheben. (3) Vor Ort eingebrachte Tagesordnungspunkte werden nachrangig behandelt. Die Versammlung kann dies mit Zweidrittelmehrheit aufheben.

§ 15 Behandlung von Tagesordnungspunkten[Bearbeiten]

(1) Der Versammlungsleiter arbeitet die abgestimmte Tagesordnung Punkt für Punkt ab. (2) Die Versammlung kann auf Antrag die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung von zwei oder mehr Gegenständen beschließen, sofern zwischen ihnen ein Sachzusammenhang besteht. (3) Sofern sie dies verlangen, erhalten die Antragsteller zu den behandelten Anträgen das Wort zur Begründung. (4) Zu jedem zur Abstimmung gelangenden Gegenstand ist eine Rednerliste aufzustellen. Zur Aussprache über den Antrag erteilt der Versammlungsleiter das Wort in der Reihenfolge der Rednerliste. Die Eintragung in die Rednerliste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgenommen. Auf Verlangen eines Teilnehmers und bei Geschäftsordnungsanträgen auf Schluss der Rednerliste gibt der Versammlungsleiter die auf der Rednerliste stehenden Wortmeldungen bekannt. (5) Der Versammlungsleiter kann selbst zu Verfahrensfragen jederzeit das Wort ergreifen. In besonderen Fällen kann er Rednern außer der Reihe das Wort erteilen, wenn dies für den Gang der Verhandlung förderlich ist. (6) Nach dem Schluss der Aussprache stellt der Versammlungsleiter etwaige Änderungs- und Ergänzungsanträge und anschließend den jeweiligen – ggf. entsprechend geänderten – Hauptantrag zur Abstimmung.

§ 16 Behandlung von Anträgen[Bearbeiten]

(1) Anträge zum gleichen Gegenstand sind gemeinschaftlich zu verhandeln. (2) Antragsteller können ihren Antrag jederzeit vor dessen Abstimmung zurückziehen. (3) Über Anträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen: 1. Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle dazugehörenden Anträge entfallen 2. Änderungs- und Ergänzungsanträge 3. Hauptanträge

§ 17 Geschäftsordnungsanträge[Bearbeiten]

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf der Versammlung befassen, sind Geschäftsordnungsanträge. (2) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied mit Rederecht hat das Recht Geschäftsordnungsanträge zu stellen. Der Antragsteller soll sich direkt an den Versammlungsleiter wenden oder sich erheben und mit beiden erhobenen Armen wahrnehmbar melden. (3) Über Geschäftsordnungsanträge ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben. (4) Teilnehmer, die bereits zur Sache gesprochen haben, können einen Geschäftsordnungsantrag auf Schluss der Debatte oder Schluss der Rednerliste nicht stellen. (5) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden: a. auf Begrenzung der Redezeit b. auf Schluss der Debatte c. Schluss der Rednerliste d. auf Übergang zur Tagesordnung e. auf Vertagung des Beratungsgegenstandes f. auf Nichtbefassung mit einem Antrag g. auf Einholung eines Stimmungsbildes h. auf Verweisung an andere Gremien i. auf Unterbrechung, Vertagung oder Beendigung der Versammlung

§ 18 Abweichung von der Geschäftsordnung[Bearbeiten]

(1) Sofern diese Geschäftsordnung eine Verfahrensfrage nicht eindeutig regelt, entscheidet der Versammlungsleiter den Gang der Handlung. (2) Von dieser Geschäftsordnung kann mit Zweidrittelmehrheit abgewichen werden.

Beschlossen durch den Bundesparteitag am 20. März 2021.