Direkte Demokratie: Unterschied zwischen den Versionen

3.743 Bytes hinzugefügt ,  20:19, 5. Jul. 2022
K
Zeile 290: Zeile 290:
einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen kann.<br>''
einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen kann.<br>''
=== Schleswig-Holstein ===
=== Schleswig-Holstein ===
folgt
*'''Artikel 44 Gesetzgebungsverfahren'''
</div>
(1) Die Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder von einzelnen oder mehreren Abgeordneten oder durch Initiativen aus dem Volk eingebracht.<br>
(2) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.<br>
1) Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. <br>
Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen; er darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen. <br>
Die Initiativen müssen von mindestens 20.000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. <br>
Ihre Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht auf Anhörung.
(2) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Dienst- und Versorgungsbezüge sowie über öffentliche Abgaben sind unzulässig.<br>
(3) Über die Zulässigkeit der Initiative entscheidet der Landtag.<br>
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.<br>
 
*'''Artikel 49 Volksbegehren und Volksentscheid'''<br>
 
(1) Stimmt der Landtag dem Gesetzentwurf oder der Vorlage nach Artikel 48 innerhalb einer Frist von vier Monaten nicht zu, <br>
so sind die Vertreterinnen und Vertreter der Initiative berechtigt, die Durchführung eines Volksbegehrens zu beantragen. <br>
Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung über die Zulässigkeit der Initiative. Der Landtag entscheidet, ob das beantragte Volksbegehren zulässig ist. <br>
Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages entscheidet das Landesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit <br>
des beanstandeten Volksbegehrens mit Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2. Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, <br>
wenn mindestens 80.000 Stimmberechtigte innerhalb eines halben Jahres dem Volksbegehren zugestimmt haben.<br>
(2) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss innerhalb von neun Monaten über den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ein Volksentscheid herbeigeführt werden. <br>
Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur gleichzeitigen Abstimmung stellen. Ein Volksentscheid findet nicht statt, <br>
wenn<br>
1.der Landtag dem Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage bis zur Bestimmung des Abstimmungstages durch die Landtagspräsidentin oder <br>
den Landtagspräsidenten in unveränderter oder in einer von den Vertreterinnen und Vertretern der Initiative gebilligten Fassung zustimmt oder<br>
2.auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Landesverfassungsgericht die Vereinbarkeit <br>
des zustande gekommenen Volksbegehrens mit Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 verneint.
(3) Vor der Abstimmung über ein Volksbegehren oder vor der Durchführung eines Volksentscheids hat die Landesregierung<br>
den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ohne Stellungnahme in angemessener Form zu veröffentlichen. <br>
Wenn das Volksbegehren zustande gekommen ist, haben die Vertreterinnen und Vertreter der Initiative Anspruch auf Erstattung der <br>
notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für den Volksentscheid.<br>
(4) Der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, <br>
jedoch mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten zugestimmt haben. Eine Verfassungsänderung durch Volksentscheid <br>
bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten. <br>
In der Abstimmung zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.<br>
(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.<br>
Editor
88

Bearbeitungen