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=== Rheinland-Pfalz === | === Rheinland-Pfalz === | ||
* | *'''Artikel 107 Formen der Gesetzgebung''' | ||
Die Gesetzgebung wird ausgeübt<br> | |||
1. durch das Volk im Wege des Volksentscheids,<br> | |||
2. durch den Landtag.<br> | |||
*'''Artikel 108 Gesetzesinitiativen''' | |||
Gesetzesvorlagen können im Wege des Volksbegehrens, aus der Mitte des Landtags oder durch die Landesregierung eingebracht werden.<br> | |||
*'''Artikel 108a Volksinitiative'''<br> | |||
(1) Staatsbürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner | |||
Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der | |||
politischen Willensbildung zu befassen (Volksinitiative). Einer | |||
Volksinitiative kann auch ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu | |||
Grunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und | |||
Besoldungsordnungen betrifft.<br> | |||
(2) Die Volksinitiative muss von mindestens 30 000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Der Landtag beschließt innerhalb | |||
von drei Monaten nach dem Zustandekommen der Volksinitiative | |||
über deren Gegenstand. Stimmt er einer Volksinitiative, die einen | |||
Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, in der in Satz 2 genannten | |||
Frist nicht zu, können die Vertreter der Volksinitiative die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen.<br> | |||
(3) Das Nähere regelt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, daß Unterschriften für die Volksinitiative binnen | |||
bestimmter Frist beizubringen sind.<br> | |||
*'''Artikel 109 Volksbegehren, Volksentscheid''' | |||
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden<br> | |||
1. Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben,<br> | |||
2. den Landtag aufzulösen.<br> | |||
(2) Sie sind an die Landesregierung zu richten und von ihr mit | |||
einer eigenen Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. <br> | |||
Dem Volksbegehren muß im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen.<br> | |||
(3) Volksbegehren können von 300 000 Stimmberechtigten gestellt werden, es sei denn, <br> | |||
dass die Verfassung etwas anderes vorschreibt. <br> | |||
Die Eintragungsfrist für Volksbegehren beträgt zwei Monate und hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe | |||
der Zulassung des Volksbegehrens zu beginnen. Volksbegehren über Finanzfragen, <br> | |||
Abgabengesetze und Besoldungsordnungen sind unzulässig. | |||
(4) Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht innerhalb von drei Monaten, <br> | |||
so findet innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid statt. Legt der Landtag dem Volk im Falle des | |||
Absatzes 1 Nr. 1 einen eigenen Gesetzentwurf vor, so verlängert sich die Frist zur Durchführung des Volksentscheids auf sechs | |||
Monate. Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet über Annahme oder Ablehnung; ein Gesetz kann jedoch nur | |||
beschlossen und der Landtag nur aufgelöst werden, wenn sich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten an der Abstimmung | |||
beteiligt.<br> | |||
(5) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass Unterschriften im Zulassungsverfahren binnen | |||
bestimmter Frist beizubringen sind. | |||
=== Sachsen-Anhalt === | === Sachsen-Anhalt === | ||
*'''Artikel 80 Volksinitiative'''<br> | *'''Artikel 80 Volksinitiative'''<br> |