Direkte Demokratie: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Rheinland-Pfalz ===
=== Rheinland-Pfalz ===
*folgt
*'''Artikel 107 Formen der Gesetzgebung'''
Die Gesetzgebung wird ausgeübt<br>
1. durch das Volk im Wege des Volksentscheids,<br>
2. durch den Landtag.<br>
*'''Artikel 108 Gesetzesinitiativen'''
Gesetzesvorlagen können im Wege des Volksbegehrens, aus der Mitte des Landtags oder durch die Landesregierung eingebracht werden.<br>
*'''Artikel 108a Volksinitiative'''<br>
(1) Staatsbürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner
Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der
politischen Willensbildung zu befassen (Volksinitiative). Einer
Volksinitiative kann auch ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu
Grunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und
Besoldungsordnungen betrifft.<br>
(2) Die Volksinitiative muss von mindestens 30 000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Der Landtag beschließt innerhalb
von drei Monaten nach dem Zustandekommen der Volksinitiative
über deren Gegenstand. Stimmt er einer Volksinitiative, die einen
Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, in der in Satz 2 genannten
Frist nicht zu, können die Vertreter der Volksinitiative die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen.<br>
(3) Das Nähere regelt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, daß Unterschriften für die Volksinitiative binnen
bestimmter Frist beizubringen sind.<br>
*'''Artikel 109 Volksbegehren, Volksentscheid'''
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden<br>
1. Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben,<br>
2. den Landtag aufzulösen.<br>
(2) Sie sind an die Landesregierung zu richten und von ihr mit
einer eigenen Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. <br>
Dem Volksbegehren muß im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen.<br>
(3) Volksbegehren können von 300 000 Stimmberechtigten gestellt werden, es sei denn, <br>
dass die Verfassung etwas anderes vorschreibt. <br>
Die Eintragungsfrist für Volksbegehren beträgt zwei Monate und hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe
der Zulassung des Volksbegehrens zu beginnen. Volksbegehren über Finanzfragen, <br>
Abgabengesetze und Besoldungsordnungen sind unzulässig.
(4) Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht innerhalb von drei Monaten, <br>
so findet innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid statt. Legt der Landtag dem Volk im Falle des
Absatzes 1 Nr. 1 einen eigenen Gesetzentwurf vor, so verlängert sich die Frist zur Durchführung des Volksentscheids auf sechs
Monate. Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet über Annahme oder Ablehnung; ein Gesetz kann jedoch nur
beschlossen und der Landtag nur aufgelöst werden, wenn sich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten an der Abstimmung
beteiligt.<br>
(5) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass Unterschriften im Zulassungsverfahren binnen
bestimmter Frist beizubringen sind.
 
=== Sachsen-Anhalt ===
=== Sachsen-Anhalt ===
*'''Artikel 80 Volksinitiative'''<br>
*'''Artikel 80 Volksinitiative'''<br>
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