Direkte Demokratie: Unterschied zwischen den Versionen

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*'''Art. 1 Voraussetzungen des Stimmrechts'''<br>
*'''Art. 1 Voraussetzungen des Stimmrechts'''<br>
(1) Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinn des Art. <br>
(1) Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinn des Art. <br>
116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung, bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,
116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung, bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,<br>
1.das 18. Lebensjahr vollendet haben,
1.das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br>
2.seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, <br>
2.seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, <br>
haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,
haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,<br>
3.nicht nach Art. 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
3.nicht nach Art. 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.<br>
 
(2) Stimmberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, <br>
(2) Stimmberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, <br>
die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, aus beruflichen Gründen aus Bayern in einen Ort im Ausland nahe der Landesgrenze verlegen mussten, <br>
die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, aus beruflichen Gründen aus Bayern in einen Ort im Ausland nahe der Landesgrenze verlegen mussten, <br>
sowie die Angehörigen ihres Hausstands. 2Bei Rückkehr nach Bayern gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.<br>
sowie die Angehörigen ihres Hausstands. 2Bei Rückkehr nach Bayern gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.<br>
(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 wird der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 wird der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
*'''Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht'''<br>
*'''Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht'''<br>
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(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br>
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br>
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.<br>
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.<br>
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann sein Stimmrecht in dem Stimmkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,<br>
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann sein Stimmrecht in dem Stimmkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,<br>
1.durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Stimmkreises oder<br>
1.durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Stimmkreises oder<br>
2.durch Briefwahl ausüben. Beim Volksentscheid kann der Inhaber eines Wahlscheins sein Stimmrecht in einem beliebigen Stimmbezirk <br>
2.durch Briefwahl ausüben. Beim Volksentscheid kann der Inhaber eines Wahlscheins sein Stimmrecht in einem beliebigen Stimmbezirk <br>
innerhalb der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises ausüben, sofern der Volksentscheid nicht zusammen mit einer Landtagswahl durchgeführt wird.<br>
innerhalb der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises ausüben, sofern der Volksentscheid nicht zusammen mit einer Landtagswahl durchgeführt wird.<br>
(4)Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. <br>
(4)Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. <br>
Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig.<br>
Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig.<br>
(5)Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(5)Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
*'''Art. 4 Wählerverzeichnis und Wahlschein'''
*'''Art. 4 Wählerverzeichnis und Wahlschein'''
(1) Die Gemeinden legen für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten an. <br>
(1) Die Gemeinden legen für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten an. <br>
Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen, außer Samstagen, vom 20. bis 16. Tag vor der Abstimmung während <br>
Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen, außer Samstagen, vom 20. bis 16. Tag vor der Abstimmung während <br>
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Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, <br>
Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, <br>
für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.<br>
für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.<br>
(2) Eine stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund <br>
(2) Eine stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund <br>
in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.<br>
in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.<br>
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*'''Art. 62 Volksgesetzgebung'''<br>
*'''Art. 62 Volksgesetzgebung'''<br>
(1) Das Volk übt das unmittelbare Recht der Gesetzgebung aus durch die Vorlage von Gesetzentwürfen in Volksbegehren und durch die Abstimmung über Gesetze in Volksentscheiden.
(1) Das Volk übt das unmittelbare Recht der Gesetzgebung aus durch die Vorlage von Gesetzentwürfen in Volksbegehren und durch die Abstimmung über Gesetze in Volksentscheiden.
(2) Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt (Art. 73 der Verfassung). Ebenso sind Volksbegehren und Volksentscheid auf Verfassungsänderungen, die dem demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, unzulässig.<br>
(2) Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt (Art. 73 der Verfassung). Ebenso sind Volksbegehren und Volksentscheid auf Verfassungsänderungen, die dem demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, unzulässig.<br>


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*'''Art. 75 Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids'''<br>
*'''Art. 75 Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids'''<br>
(1) Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest. Sie macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids bekannt.<br>
(1) Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest. Sie macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids bekannt.<br>
(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:<br>
(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:<br>
1.den Tag der Abstimmung,<br>
1.den Tag der Abstimmung,<br>
2.den Text des Gesetzentwurfs,<br>
2.den Text des Gesetzentwurfs,<br>
3.eine Erläuterung der Staatsregierung (Art. 74 Abs. 7 der Verfassung), die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung und des Landtags einschließlich des Abstimmungsergebnisses im Landtag über den Gegenstand darlegen soll.<br>
3.eine Erläuterung der Staatsregierung (Art. 74 Abs. 7 der Verfassung), die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung und des Landtags einschließlich des Abstimmungsergebnisses im Landtag über den Gegenstand darlegen soll.<br>
*'''Art. 76 Stimmzettel, Stimmabgabe'''<br>
*'''Art. 76 Stimmzettel, Stimmabgabe'''<br>


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Der Stimmzettel hat den Text des zur Abstimmung vorgelegten Gesetzentwurfs zu enthalten. Vom Abdruck umfangreicher Gesetzentwürfe kann abgesehen werden; <br>
Der Stimmzettel hat den Text des zur Abstimmung vorgelegten Gesetzentwurfs zu enthalten. Vom Abdruck umfangreicher Gesetzentwürfe kann abgesehen werden; <br>
der Gesetzentwurf ist dann den Stimmberechtigten vor der Abstimmung zu übermitteln.<br>
der Gesetzentwurf ist dann den Stimmberechtigten vor der Abstimmung zu übermitteln.<br>
(2) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, <br>
(2) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, <br>
so sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam aufzuführen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. <br>
so sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam aufzuführen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. <br>
Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. <br>
Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. <br>
Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf mit zur Abstimmung vorgelegt, so wird dieser vor den mit Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen aufgeführt.<br>
Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf mit zur Abstimmung vorgelegt, so wird dieser vor den mit Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen aufgeführt.<br>
(3) Die abstimmende Person hat ihre Entscheidung, ob sie dem Gesetzentwurf zustimmt (Ja-Stimme) oder diesen ablehnt (Nein-Stimme), <br>
(3) Die abstimmende Person hat ihre Entscheidung, ob sie dem Gesetzentwurf zustimmt (Ja-Stimme) oder diesen ablehnt (Nein-Stimme), <br>
auf dem Stimmzettel durch ein Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich zu machen.<br>
auf dem Stimmzettel durch ein Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich zu machen.<br>
(4) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, <br>
(4) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, <br>
zur Abstimmung, so kann die abstimmende Person zu jedem einzelnen Gesetzentwurf kenntlich machen, <br>
zur Abstimmung, so kann die abstimmende Person zu jedem einzelnen Gesetzentwurf kenntlich machen, <br>
ob sie ihn dem geltenden Recht vorzieht (Ja-Stimme) oder nicht (Nein-Stimme). Zusätzlich kann sie kenntlich machen, <br>
ob sie ihn dem geltenden Recht vorzieht (Ja-Stimme) oder nicht (Nein-Stimme). Zusätzlich kann sie kenntlich machen, <br>
welchen der Gesetzentwürfe sie vorzieht für den Fall, dass zwei oder mehr Gesetzentwürfe jeweils die erforderliche Zustimmung (Art. 79 Abs. 1) erreichen (Stichfrage).
welchen der Gesetzentwürfe sie vorzieht für den Fall, dass zwei oder mehr Gesetzentwürfe jeweils die erforderliche Zustimmung (Art. 79 Abs. 1) erreichen (Stichfrage).
*'''Art. 77 Ungültige Stimmen'''<br>
*'''Art. 77 Ungültige Stimmen'''<br>


Zeile 139: Zeile 157:
Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, <br>
Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, <br>
so macht die Ungültigkeit der Stimmabgabe zu einer einzelnen Frage die Stimmabgabe zu den übrigen Fragen nicht ungültig.<br>
so macht die Ungültigkeit der Stimmabgabe zu einer einzelnen Frage die Stimmabgabe zu den übrigen Fragen nicht ungültig.<br>
*'''Art. 78 Feststellung des Abstimmungsergebnisses'''<br>
*'''Art. 78 Feststellung des Abstimmungsergebnisses'''<br>


(1) Nach Beendigung der Abstimmung stellt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.<br>
(1) Nach Beendigung der Abstimmung stellt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.<br>
(2) Im Anschluss daran stellt der Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde fest.<br>
(2) Im Anschluss daran stellt der Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde fest.<br>
(3) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest.<br>
(3) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest.<br>
*'''Art. 79 Ergebnis des Volksentscheids'''<br>
*'''Art. 79 Ergebnis des Volksentscheids'''<br>


Zeile 150: Zeile 172:
2.im Fall, dass der Gesetzentwurf eine Verfassungsänderung beinhaltet, diese Ja-Stimmen mindestens 25 v.H. der Stimmberechtigten entsprechen (Quorum); <br>
2.im Fall, dass der Gesetzentwurf eine Verfassungsänderung beinhaltet, diese Ja-Stimmen mindestens 25 v.H. der Stimmberechtigten entsprechen (Quorum); <br>
beinhaltet der Gesetzentwurf sowohl eine Verfassungsänderung als auch die Schaffung oder die Änderung einfachen Rechts, so unterliegt er insgesamt dem Quorum.<br>
beinhaltet der Gesetzentwurf sowohl eine Verfassungsänderung als auch die Schaffung oder die Änderung einfachen Rechts, so unterliegt er insgesamt dem Quorum.<br>
(2) Steht ein einziger Gesetzentwurf zur Abstimmung, so ist er durch Volksentscheid angenommen, wenn er die erforderliche Zustimmung (Absatz 1) erreicht.<br>
(2) Steht ein einziger Gesetzentwurf zur Abstimmung, so ist er durch Volksentscheid angenommen, wenn er die erforderliche Zustimmung (Absatz 1) erreicht.<br>
(3) Hat von mehreren nach Art. 76 Abs. 4 zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfen nur ein Gesetzentwurf die erforderliche Zustimmung (Absatz 1) erreicht, <br>
(3) Hat von mehreren nach Art. 76 Abs. 4 zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfen nur ein Gesetzentwurf die erforderliche Zustimmung (Absatz 1) erreicht, <br>
so ist dieser Gesetzentwurf angenommen. 2Haben zwei oder mehr Gesetzentwürfe die erforderliche Zustimmung (Absatz 1) erreicht, <br>
so ist dieser Gesetzentwurf angenommen. 2Haben zwei oder mehr Gesetzentwürfe die erforderliche Zustimmung (Absatz 1) erreicht, <br>
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(1) Für die Prüfung des Volksentscheids gelten Art. 51 bis 55 entsprechend.<br>
(1) Für die Prüfung des Volksentscheids gelten Art. 51 bis 55 entsprechend.<br>
(2) Gegen die Beschlüsse des Landtags im Rahmen der Prüfung des Volksentscheids können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen<br>
(2) Gegen die Beschlüsse des Landtags im Rahmen der Prüfung des Volksentscheids können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen<br>
1.Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,<br>
1.Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,<br>
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3.die Beauftragten der dem Volksentscheid unterstellten Volksbegehren.<br>
3.die Beauftragten der dem Volksentscheid unterstellten Volksbegehren.<br>
Für das Verfahren gelten Art. 48 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof entsprechend.<br>
Für das Verfahren gelten Art. 48 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof entsprechend.<br>
*'''Art. 81 Ausfertigung und Verkündung der Gesetze'''<br>
*'''Art. 81 Ausfertigung und Verkündung der Gesetze'''<br>
Wird ein durch Volksbegehren verlangtes Gesetz durch Volksentscheid angenommen, so ist es als Gesetz auszufertigen und bekannt zu machen.<br>
Wird ein durch Volksbegehren verlangtes Gesetz durch Volksentscheid angenommen, so ist es als Gesetz auszufertigen und bekannt zu machen.<br>
*'''Art. 82 Beteiligung des Beauftragten des Volksbegehrens in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof'''<br>
*'''Art. 82 Beteiligung des Beauftragten des Volksbegehrens in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof'''<br>
Der Verfassungsgerichtshof soll dem Beauftragten eines Volksbegehrens (Art. 63 Abs. 2) Gelegenheit zur Äußerung geben, <br>
Der Verfassungsgerichtshof soll dem Beauftragten eines Volksbegehrens (Art. 63 Abs. 2) Gelegenheit zur Äußerung geben, <br>
wenn Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens eine Rechtsvorschrift ist, die im Weg eines durch Volksbegehren verlangten Gesetzes durch Volksentscheid angenommen worden ist.
wenn Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens eine Rechtsvorschrift ist, die im Weg eines durch Volksbegehren verlangten Gesetzes durch Volksentscheid angenommen worden ist.
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*'''Art. 83 Abberufung des Landtags durch das Volk'''<br>
*'''Art. 83 Abberufung des Landtags durch das Volk'''<br>
Auf Antrag von einer Million Stimmberechtigter ist ein Volksentscheid über die Abberufung des Landtags herbeizuführen.<br>
Auf Antrag von einer Million Stimmberechtigter ist ein Volksentscheid über die Abberufung des Landtags herbeizuführen.<br>
*'''Art. 84 Volksbegehren'''<br>
*'''Art. 84 Volksbegehren'''<br>
Für die Durchführung des Volksbegehrens finden Art. 63 bis 70, 71 Abs. 1 und 3, Art. 72, 73 Abs. 1 und 5 und Art. 74 entsprechende Anwendung.<br>
Für die Durchführung des Volksbegehrens finden Art. 63 bis 70, 71 Abs. 1 und 3, Art. 72, 73 Abs. 1 und 5 und Art. 74 entsprechende Anwendung.<br>
*'''Art. 85 Volksentscheid'''<br>
*'''Art. 85 Volksentscheid'''<br>
Für die Durchführung des Volksentscheids finden Art. 75, 76 Abs. 1 und 3, Art. 77 Sätze 1 und 2, Art. 78 und 80 entsprechende Anwendung.<br>
Für die Durchführung des Volksentscheids finden Art. 75, 76 Abs. 1 und 3, Art. 77 Sätze 1 und 2, Art. 78 und 80 entsprechende Anwendung.<br>
*'''Art. 86 Ergebnis des Volksentscheids'''<br>
*'''Art. 86 Ergebnis des Volksentscheids'''<br>
Zur Abberufung des Landtags durch Volksentscheid ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.<br>
Zur Abberufung des Landtags durch Volksentscheid ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.<br>
*'''Art. 87 Vollzug der Abberufung'''<br>
*'''Art. 87 Vollzug der Abberufung'''<br>
Die Abberufung des Landtags ist durch seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.<br>
Die Abberufung des Landtags ist durch seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.<br>
'''Kapitel 3 Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung'''<br>
'''Kapitel 3 Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung'''<br>
*'''Art. 88 Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung'''<br>
*'''Art. 88 Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung'''<br>
(1) Vom Landtag beschlossene Verfassungsänderungen sind dem Volk zur Entscheidung vorzulegen.<br>
(1) Vom Landtag beschlossene Verfassungsänderungen sind dem Volk zur Entscheidung vorzulegen.<br>
(2) Für die Durchführung des Volksentscheids finden die Art. 75, 76 Abs. 1 und 3, Art. 77 Sätze 1 und 2, Art. 78, 80 und 81 entsprechende Anwendung.<br>
(2) Für die Durchführung des Volksentscheids finden die Art. 75, 76 Abs. 1 und 3, Art. 77 Sätze 1 und 2, Art. 78, 80 und 81 entsprechende Anwendung.<br>
(3) Eine vom Landtag beschlossene Verfassungsänderung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sie mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.<br>
(3) Eine vom Landtag beschlossene Verfassungsänderung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sie mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.<br>


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(1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von Abgeordneten oder vom Volk durch Volksantrag oder Volksbegehren eingebracht.<br>
(1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von Abgeordneten oder vom Volk durch Volksantrag oder Volksbegehren eingebracht.<br>
(2) Das Volk kann die Befassung des Landtags mit Gegenständen der politischen Willensbildung im Zuständigkeitsbereich des Landtags, <br>
(2) Das Volk kann die Befassung des Landtags mit Gegenständen der politischen Willensbildung im Zuständigkeitsbereich des Landtags, <br>
auch mit einem ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, beantragen. Der Landtag hat sich mit dem Volksantrag zu befassen, <br>
auch mit einem ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, beantragen. Der Landtag hat sich mit dem Volksantrag zu befassen, <br>
wenn dieser von mindestens 0,5 vom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Die Auflösung des Landtags bestimmt sich nach Artikel 43.<br>
wenn dieser von mindestens 0,5 vom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Die Auflösung des Landtags bestimmt sich nach Artikel 43.<br>
(3) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. <br>
(3) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. <br>
Gegenstand des Volksbegehrens kann auch ein als Volksantrag nach Absatz 2 Satz 2 eingebrachter Gesetzentwurf sein, <br>
Gegenstand des Volksbegehrens kann auch ein als Volksantrag nach Absatz 2 Satz 2 eingebrachter Gesetzentwurf sein, <br>
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Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens zehn vom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. <br>
Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens zehn vom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. <br>
Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.<br>
Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.<br>
(4) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung beschlossen.<br>
(4) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung beschlossen.<br>
(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.<br>
(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.<br>


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(1) Eine durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlage ist zur Volksabstimmung zu bringen, wenn der Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zustimmt. <br>
(1) Eine durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlage ist zur Volksabstimmung zu bringen, wenn der Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zustimmt. <br>
In diesem Fall kann der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mitvorlegen.<br>
In diesem Fall kann der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mitvorlegen.<br>
(2) Die Regierung kann ein vom Landtag beschlossenes Gesetz vor seiner Verkündung zur Volksabstimmung bringen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt. <br>
(2) Die Regierung kann ein vom Landtag beschlossenes Gesetz vor seiner Verkündung zur Volksabstimmung bringen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt. <br>
Die angeordnete Volksabstimmung unterbleibt, wenn der Landtag mit Zweidrittelmehrheit das Gesetz erneut beschließt.<br>
Die angeordnete Volksabstimmung unterbleibt, wenn der Landtag mit Zweidrittelmehrheit das Gesetz erneut beschließt.<br>
(3) Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt, kann die Regierung eine von ihr eingebrachte, <br>
(3) Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt, kann die Regierung eine von ihr eingebrachte, <br>
aber vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen.<br>
aber vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen.<br>
(4) Der Antrag nach Absatz 2 und Absatz 3 ist innerhalb von zwei Wochen nach der Schlußabstimmung zu stellen. <br>
(4) Der Antrag nach Absatz 2 und Absatz 3 ist innerhalb von zwei Wochen nach der Schlußabstimmung zu stellen. <br>
Die Regierung hat sich innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags zu entscheiden, ob sie die Volksabstimmung anordnen will.
Die Regierung hat sich innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags zu entscheiden, ob sie die Volksabstimmung anordnen will.
(5) Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. <br>
(5) Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. <br>
Das Gesetz ist beschlossen, wenn mindestens zwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten zustimmen.<br>
Das Gesetz ist beschlossen, wenn mindestens zwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten zustimmen.<br>
(6) Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt.<br>
(6) Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt.<br>


=== Berlin ===
=== Berlin ===
*'''Artikel 59'''<br>
*'''Artikel 59'''<br>
(1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote müssen auf Gesetz beruhen.<br>
(1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote müssen auf Gesetz beruhen.<br>
(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, <br>
(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, <br>
durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.<br>
durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.<br>
(3) Die Öffentlichkeit ist über Gesetzesvorhaben zu informieren.  
(3) Die Öffentlichkeit ist über Gesetzesvorhaben zu informieren.  
Gesetzentwürfe des Senats sind spätestens zu dem Zeitpunkt, <br>
Gesetzentwürfe des Senats sind spätestens zu dem Zeitpunkt, <br>
zu dem betroffene Kreise unterrichtet werden, auch dem Abgeordnetenhaus zuzuleiten.<br>
zu dem betroffene Kreise unterrichtet werden, auch dem Abgeordnetenhaus zuzuleiten.<br>
(4) Jedes Gesetz muss in mindestens zwei Lesungen im Abgeordnetenhaus beraten werden.<br>
(4) Jedes Gesetz muss in mindestens zwei Lesungen im Abgeordnetenhaus beraten werden.<br>
Zwischen beiden Lesungen soll im allgemeinen eine Vorberatung in dem zuständigen Ausschuss erfolgen.<br>
Zwischen beiden Lesungen soll im allgemeinen eine Vorberatung in dem zuständigen Ausschuss erfolgen.<br>
(5) Auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat eine dritte Lesung stattzufinden.<br>  
(5) Auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat eine dritte Lesung stattzufinden.<br>  
*'''Artikel 62'''<br>
*'''Artikel 62'''<br>
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, <br>
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, <br>
soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat. Sie können darüber hinaus darauf gerichtet werden, <br>
soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat. Sie können darüber hinaus darauf gerichtet werden, <br>
im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der politischen Willensbildung, <br>
im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der politischen Willensbildung, <br>
die Berlin betreffen, sonstige Beschlüsse zu fassen. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig.<br>
die Berlin betreffen, sonstige Beschlüsse zu fassen. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig.<br>
(2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen <br>
(2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen <br>
sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig.<br>
sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig.<br>
(3) Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses ist vom Senat unter Darlegung <br>
(3) Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses ist vom Senat unter Darlegung <br>
seines Standpunktes dem Abgeordnetenhaus zu unterbreiten, sobald der Nachweis der Unterstützung des Volksbegehrens erbracht ist. <br>
seines Standpunktes dem Abgeordnetenhaus zu unterbreiten, sobald der Nachweis der Unterstützung des Volksbegehrens erbracht ist. <br>
Auf Verlangen der Vertreter des Volksbegehrens ist das Volksbegehren durchzuführen, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf <br>
Auf Verlangen der Vertreter des Volksbegehrens ist das Volksbegehren durchzuführen, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf <br>
eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses nicht innerhalb von vier Monaten inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt.<br>
eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses nicht innerhalb von vier Monaten inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt.<br>
(4) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid herbeigeführt werden. <br>
(4) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid herbeigeführt werden. <br>
Die Frist kann auf bis zu acht Monate verlängert werden, <br>
Die Frist kann auf bis zu acht Monate verlängert werden, <br>
Zeile 248: Zeile 306:
Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses inhaltlich <br>
Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses inhaltlich <br>
in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt.<br>
in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt.<br>
(5) Der Präsident des Abgeordnetenhauses fertigt das durch Volksentscheid zustande gekommene Gesetz aus; <br>
(5) Der Präsident des Abgeordnetenhauses fertigt das durch Volksentscheid zustande gekommene Gesetz aus; <br>
der Regierende Bürgermeister verkündet es im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.<br>
der Regierende Bürgermeister verkündet es im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.<br>
(6) Volksbegehren können auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gerichtet werden.<br>  
(6) Volksbegehren können auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gerichtet werden.<br>  
*'''Artikel 63'''<br>
*'''Artikel 63'''<br>
(1) Ein Volksbegehren, das einen Gesetzentwurf oder einen sonstigen Beschluss nach Artikel 62 zum Gegenstand hat, <br>
(1) Ein Volksbegehren, das einen Gesetzentwurf oder einen sonstigen Beschluss nach Artikel 62 zum Gegenstand hat, <br>
bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 20 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. <br>
bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 20 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. <br>
Zeile 257: Zeile 319:
Ein Gesetz oder ein sonstiger Beschluss nach Artikel 62 Abs. 1 ist durch Volksentscheid angenommen, <br>
Ein Gesetz oder ein sonstiger Beschluss nach Artikel 62 Abs. 1 ist durch Volksentscheid angenommen, <br>
wenn eine Mehrheit der Teilnehmer und zugleich mindestens ein Viertel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt.<br>
wenn eine Mehrheit der Teilnehmer und zugleich mindestens ein Viertel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt.<br>
(2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, <br>
(2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, <br>
bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. <br>
bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. <br>
Zeile 262: Zeile 325:
Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen,<br>
Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen,<br>
wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt.<br>
wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt.<br>
(3) Ein Volksbegehren, das die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses zum Gegenstand hat, <br>
(3) Ein Volksbegehren, das die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses zum Gegenstand hat, <br>
bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. <br>
bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. <br>
Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. <br>
Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. <br>
Der Volksentscheid wird nur wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten daran beteiligt und die Mehrheit der Teilnehmer zustimmt.<br>
Der Volksentscheid wird nur wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten daran beteiligt und die Mehrheit der Teilnehmer zustimmt.<br>
(4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlags, <br>
(4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlags, <br>
wird durch Gesetz geregelt.
wird durch Gesetz geregelt.
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*'''Artikel 76 Volksinitiative'''<br>
*'''Artikel 76 Volksinitiative'''<br>
(1) Alle Einwohner haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten. Diese Volksinitiative kann auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen. Die Initiative muß von mindestens zwanzigtausend Einwohnern, bei Anträgen auf Auflösung des Landtages von mindestens einhundertfünfzigtausend Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht auf Anhörung.
(1) Alle Einwohner haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten. Diese Volksinitiative kann auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen. Die Initiative muß von mindestens zwanzigtausend Einwohnern, bei Anträgen auf Auflösung des Landtages von mindestens einhundertfünfzigtausend Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht auf Anhörung.


Zeile 280: Zeile 346:


*'''Artikel 77 Volksbegehren'''<br>
*'''Artikel 77 Volksbegehren'''<br>
(1) Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf, einem Antrag auf Auflösung des Landtages oder einer anderen Vorlage nach Artikel 76 innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Initiative ein Volksbegehren statt.<br>
(1) Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf, einem Antrag auf Auflösung des Landtages oder einer anderen Vorlage nach Artikel 76 innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Initiative ein Volksbegehren statt.<br>
(2) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Volksbegehren für unzulässig, haben sie das Verfassungsgericht anzurufen.<br>
(2) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Volksbegehren für unzulässig, haben sie das Verfassungsgericht anzurufen.<br>
(3) Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens achtzigtausend Stimmberechtigte innerhalb von sechs Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. Ein Antrag auf Auflösung des Landtages bedarf der Zustimmung von mindestens zweihunderttausend Stimmberechtigten.<br>
(3) Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens achtzigtausend Stimmberechtigte innerhalb von sechs Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. Ein Antrag auf Auflösung des Landtages bedarf der Zustimmung von mindestens zweihunderttausend Stimmberechtigten.<br>


*'''Artikel 78 Volksentscheid''' <br>
*'''Artikel 78 Volksentscheid''' <br>
(1) Entspricht der Landtag nicht binnen drei Monaten dem Volksbegehren, so findet innerhalb von weiteren vier Monaten ein Volksentscheid statt. Die Frist zwischen der Bekanntmachung des festgestellten Ergebnisses eines Volksbegehrens und dem Volksentscheid ist durch das Präsidium des Landtages auf bis zu zehn Monate zu verlängern, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit einer landesweiten Wahl oder einem anderen Volksentscheid durchgeführt werden kann. Der Landtag kann einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine sonstige Vorlage nach Artikel 76 mit zur Abstimmung stellen. Der Landtagspräsident hat die mit Gründen versehenen Gesetzentwürfe oder die anderen zur Abstimmung stehenden Vorlagen in angemessener Form zu veröffentlichen.<br>
(1) Entspricht der Landtag nicht binnen drei Monaten dem Volksbegehren, so findet innerhalb von weiteren vier Monaten ein Volksentscheid statt. Die Frist zwischen der Bekanntmachung des festgestellten Ergebnisses eines Volksbegehrens und dem Volksentscheid ist durch das Präsidium des Landtages auf bis zu zehn Monate zu verlängern, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit einer landesweiten Wahl oder einem anderen Volksentscheid durchgeführt werden kann. Der Landtag kann einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine sonstige Vorlage nach Artikel 76 mit zur Abstimmung stellen. Der Landtagspräsident hat die mit Gründen versehenen Gesetzentwürfe oder die anderen zur Abstimmung stehenden Vorlagen in angemessener Form zu veröffentlichen.<br>
(2) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 76 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat.<br>
(2) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 76 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat.<br>
(3) Bei Verfassungsänderungen sowie bei Anträgen auf Auflösung des Landtages müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Stimmberechtigten, für die Verfassungsänderung oder die Auflösung des Landtages gestimmt haben. Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.<br>
(3) Bei Verfassungsänderungen sowie bei Anträgen auf Auflösung des Landtages müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Stimmberechtigten, für die Verfassungsänderung oder die Auflösung des Landtages gestimmt haben. Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.<br>
'''Artikel 79 Verfassungsänderungen'''<br>
 
*'''Artikel 79 Verfassungsänderungen'''<br>
Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Hierzu bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages oder eines Volksentscheides nach Artikel 78 Absatz 3.<br>
Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Hierzu bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages oder eines Volksentscheides nach Artikel 78 Absatz 3.<br>


=== Bremen ===
=== Bremen ===
*'''Artikel 67'''<br>
*'''Artikel 67'''<br>
(1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk (Volksentscheid) und der Bürgerschaft zu.<br>
(1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk (Volksentscheid) und der Bürgerschaft zu.<br>
(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen des Senats und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.<br>
(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen des Senats und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.<br>
(3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.<br>
(3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.<br>
*'''Artikel 69'''<br>
*'''Artikel 69'''<br>
(1) Beim Volksentscheid ist stimmberechtigt, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.<br>
(1) Beim Volksentscheid ist stimmberechtigt, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.<br>
(2) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.<br>
(2) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.<br>
(3) Der Abstimmungstag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.<br>
(3) Der Abstimmungstag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.<br>
*'''Artikel 70'''<br>
*'''Artikel 70'''<br>
(1) Der Volksentscheid findet statt:<br>
(1) Der Volksentscheid findet statt:<br>
a) wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung dem Volksentscheid unterbreitet;<br>
a) wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung dem Volksentscheid unterbreitet;<br>
Zeile 312: Zeile 395:
Ist das Gesetz durch Volksentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes Volksbegehren auf Vorlegung desselben Gesetzentwurfes erst zulässig,<br>
Ist das Gesetz durch Volksentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes Volksbegehren auf Vorlegung desselben Gesetzentwurfes erst zulässig,<br>
nachdem inzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.<br>
nachdem inzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.<br>
(2) Ein Volksentscheid ist außerdem im Fall des Artikels 42 Absatz 4 über ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz durchzuführen, wenn<br>
(2) Ein Volksentscheid ist außerdem im Fall des Artikels 42 Absatz 4 über ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz durchzuführen, wenn<br>
a) die Bürgerschaft das Gesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen hat,<br>
a) die Bürgerschaft das Gesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen hat,<br>
Zeile 317: Zeile 401:
c)ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten die Durchführung eines Volksentscheides begehrt.<br>
c)ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten die Durchführung eines Volksentscheides begehrt.<br>
In diesen Fällen tritt das Gesetz nur bei einem zustimmenden Volksentscheid in Kraft.<br>
In diesen Fällen tritt das Gesetz nur bei einem zustimmenden Volksentscheid in Kraft.<br>
(3) Ein Volksentscheid nach Absatz 1 über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder <br>
(3) Ein Volksentscheid nach Absatz 1 über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder <br>
vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig. Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind.
vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig. Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind.
*'''Artikel 71'''<br>
*'''Artikel 71'''<br>
(1) Soll durch Volksentscheid ein Gesetz erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden, so hat der Beschluss über die Herbeiführung eines Volksentscheides oder das Volksbegehren gleichzeitig einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf mit Begründung zu enthalten.<br>
(1) Soll durch Volksentscheid ein Gesetz erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden, so hat der Beschluss über die Herbeiführung eines Volksentscheides oder das Volksbegehren gleichzeitig einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf mit Begründung zu enthalten.<br>
(2) Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushalte haben einen Finanzierungsvorschlag zu enthalten. Diese Gegenfinanzierung ist in Anlehnung an die allgemeinen Regelungen des Haushaltsrechts darzustellen und dem Gesetzentwurf beizufügen.<br>
(2) Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushalte haben einen Finanzierungsvorschlag zu enthalten. Diese Gegenfinanzierung ist in Anlehnung an die allgemeinen Regelungen des Haushaltsrechts darzustellen und dem Gesetzentwurf beizufügen.<br>
*'''Artikel 72''' <br>
*'''Artikel 72''' <br>
(1) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 70 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat.<br>
(1) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 70 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat.<br>
(2) Bei Verfassungsänderungen auf Grund eines Volksbegehrens müssen zwei Fünftel der Stimmberechtigten für das Volksbegehren stimmen.
(2) Bei Verfassungsänderungen auf Grund eines Volksbegehrens müssen zwei Fünftel der Stimmberechtigten für das Volksbegehren stimmen.
*'''Artikel 73'''<br>
*'''Artikel 73'''<br>
(1) Der Senat hat die durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.
(1) Der Senat hat die durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.
(2) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz kann während einer laufenden Wahlperiode innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten nur geändert oder aufgehoben werden
(2) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz kann während einer laufenden Wahlperiode innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten nur geändert oder aufgehoben werden
1.durch einen Volksentscheid nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b oder d,
1.durch einen Volksentscheid nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b oder d,
2. durch Artikel 74
2. durch Artikel 74
Das Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.ch die Bürgerschaft mit verfassungsändernder Mehrheit.
Das Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.ch die Bürgerschaft mit verfassungsändernder Mehrheit.
*'''Artikel 74'''<br>
*'''Artikel 74'''<br>
Das Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.<br>
Das Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.<br>
=== Hamburg ===
=== Hamburg ===
*'''Artikel 50 Volksgesetzgebung'''<br>
*'''Artikel 50 Volksgesetzgebung'''<br>
(1) Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen <br>
(1) Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen <br>
der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. Bundesratsinitiativen, <br>
der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. Bundesratsinitiativen, <br>
Zeile 425: Zeile 524:
zugrunde liegen. Das Volksbegehren muss von mindestens 100.000
zugrunde liegen. Das Volksbegehren muss von mindestens 100.000
Wahlberechtigten unterstützt werden.<br>
Wahlberechtigten unterstützt werden.<br>
(2) Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze
(2) Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze
können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Die Entscheidung, ob ein Volksbegehren zulässig ist, trifft auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Landesverfassungsgericht.<br>
können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Die Entscheidung, ob ein Volksbegehren zulässig ist, trifft auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Landesverfassungsgericht.<br>
(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von sechs
(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von sechs
Monaten im Wesentlichen unverändert an, findet frühestens drei,
Monaten im Wesentlichen unverändert an, findet frühestens drei,
Zeile 436: Zeile 537:


=== Niedersachsen ===
=== Niedersachsen ===
*'''Artikel 47 Volksinitiative'''<br>
*'''Artikel 47 Volksinitiative'''<br>


Zeile 446: Zeile 548:
Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über den Landeshaushalt, <br>
Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über den Landeshaushalt, <br>
über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.<br>
über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.<br>
(2) Die Landesregierung entscheidet, ob das Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.<br>
(2) Die Landesregierung entscheidet, ob das Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.<br>
(3) Das Volksbegehren kommt zustande, wenn es von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt wird. <br>
(3) Das Volksbegehren kommt zustande, wenn es von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt wird. <br>
Die Landesregierung leitet dann den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.<br>
Die Landesregierung leitet dann den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.<br>
Zeile 455: Zeile 559:
so findet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, <br>
so findet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, <br>
ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen.<br>
ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen.<br>
(2) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten, <br>
(2) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten, <br>
dem Entwurf zugestimmt hat. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmt.<br>
dem Entwurf zugestimmt hat. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmt.<br>
Zeile 462: Zeile 567:
(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, haben die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens Anspruch auf Erstattung <br>
(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, haben die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens Anspruch auf Erstattung <br>
der notwendigen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksbegehrens.<br>
der notwendigen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksbegehrens.<br>
(2) Das Nähere über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid regelt ein Gesetz.<br>
(2) Das Nähere über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid regelt ein Gesetz.<br>


Zeile 470: Zeile 576:
(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. <br>
(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. <br>
Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.<br>
Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.<br>
(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. <br>
(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. <br>
Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.<br>
Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.<br>
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.<br>
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.<br>


Zeile 481: Zeile 589:
Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig.<br>
Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig.<br>
Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.<br>
Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.<br>
(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. <br>
(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. <br>
Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. <br>
Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. <br>
Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.<br>
Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.<br>
(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, <br>
(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, <br>
sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.
sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.
(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. <br>
(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. <br>
Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.<br>
Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.<br>
Zeile 494: Zeile 605:
Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen,<br>
Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen,<br>
sind unzulässig.<br>
sind unzulässig.<br>
(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.<br>
(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.<br>
(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.<br>
(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.<br>
Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid aufgrund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, <br>
Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid aufgrund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, <br>
Zeile 500: Zeile 613:


=== Rheinland-Pfalz ===
=== Rheinland-Pfalz ===
*'''Artikel 107 Formen der Gesetzgebung'''
*'''Artikel 107 Formen der Gesetzgebung'''
Die Gesetzgebung wird ausgeübt<br>
Die Gesetzgebung wird ausgeübt<br>
1. durch das Volk im Wege des Volksentscheids,<br>
1. durch das Volk im Wege des Volksentscheids,<br>
2. durch den Landtag.<br>
2. durch den Landtag.<br>
*'''Artikel 108 Gesetzesinitiativen'''
*'''Artikel 108 Gesetzesinitiativen'''
Gesetzesvorlagen können im Wege des Volksbegehrens, aus der Mitte des Landtags oder durch die Landesregierung eingebracht werden.<br>
Gesetzesvorlagen können im Wege des Volksbegehrens, aus der Mitte des Landtags oder durch die Landesregierung eingebracht werden.<br>
*'''Artikel 108a Volksinitiative'''<br>
*'''Artikel 108a Volksinitiative'''<br>
(1) Staatsbürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner
(1) Staatsbürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner
Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der
Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der
Zeile 513: Zeile 632:
Grunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und
Grunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und
Besoldungsordnungen betrifft.<br>
Besoldungsordnungen betrifft.<br>
(2) Die Volksinitiative muss von mindestens 30 000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Der Landtag beschließt innerhalb
(2) Die Volksinitiative muss von mindestens 30 000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Der Landtag beschließt innerhalb
von drei Monaten nach dem Zustandekommen der Volksinitiative
von drei Monaten nach dem Zustandekommen der Volksinitiative
Zeile 518: Zeile 638:
Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, in der in Satz 2 genannten
Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, in der in Satz 2 genannten
Frist nicht zu, können die Vertreter der Volksinitiative die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen.<br>
Frist nicht zu, können die Vertreter der Volksinitiative die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen.<br>
(3) Das Nähere regelt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, daß Unterschriften für die Volksinitiative binnen
(3) Das Nähere regelt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, daß Unterschriften für die Volksinitiative binnen
bestimmter Frist beizubringen sind.<br>
bestimmter Frist beizubringen sind.<br>
*'''Artikel 109 Volksbegehren, Volksentscheid'''
*'''Artikel 109 Volksbegehren, Volksentscheid'''
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden<br>
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden<br>
1. Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben,<br>
1. Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben,<br>
2. den Landtag aufzulösen.<br>
2. den Landtag aufzulösen.<br>
(2) Sie sind an die Landesregierung zu richten und von ihr mit
(2) Sie sind an die Landesregierung zu richten und von ihr mit
einer eigenen Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. <br>
einer eigenen Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. <br>
Dem Volksbegehren muß im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen.<br>
Dem Volksbegehren muß im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen.<br>
(3) Volksbegehren können von 300 000 Stimmberechtigten gestellt werden, es sei denn, <br>
(3) Volksbegehren können von 300 000 Stimmberechtigten gestellt werden, es sei denn, <br>
dass die Verfassung etwas anderes vorschreibt. <br>
dass die Verfassung etwas anderes vorschreibt. <br>
Zeile 532: Zeile 657:
der Zulassung des Volksbegehrens zu beginnen. Volksbegehren über Finanzfragen, <br>
der Zulassung des Volksbegehrens zu beginnen. Volksbegehren über Finanzfragen, <br>
Abgabengesetze und Besoldungsordnungen sind unzulässig.
Abgabengesetze und Besoldungsordnungen sind unzulässig.
(4) Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht innerhalb von drei Monaten, <br>
(4) Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht innerhalb von drei Monaten, <br>
so findet innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid statt. Legt der Landtag dem Volk im Falle des
so findet innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid statt. Legt der Landtag dem Volk im Falle des
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beschlossen und der Landtag nur aufgelöst werden, wenn sich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten an der Abstimmung
beschlossen und der Landtag nur aufgelöst werden, wenn sich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten an der Abstimmung
beteiligt.<br>
beteiligt.<br>
(5) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass Unterschriften im Zulassungsverfahren binnen
(5) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass Unterschriften im Zulassungsverfahren binnen
bestimmter Frist beizubringen sind.
bestimmter Frist beizubringen sind.
=== Saarland ===
=== Saarland ===
*'''Artikel 98'''<br>
*'''Artikel 98'''<br>


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einer Fraktion oder durch Volksbegehren
einer Fraktion oder durch Volksbegehren
eingebracht.
eingebracht.
*'''Artikel 98a'''<br>
*'''Artikel 98a'''<br>


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(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.<br>
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.<br>
(2) 1Der Landtag kann ein solches Gesetz nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen.<br>
 
(2) Der Landtag kann ein solches Gesetz nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen.<br>
Zu einer Verfassungsänderung durch Volksentscheid bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Abstimmenden;<br>
Zu einer Verfassungsänderung durch Volksentscheid bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Abstimmenden;<br>
diese Mehrheit muss mindestens 40 vom Hundert der Stimmberechtigten betragen.<br>
diese Mehrheit muss mindestens 40 vom Hundert der Stimmberechtigten betragen.<br>
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