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bestimmter Frist beizubringen sind. | bestimmter Frist beizubringen sind. | ||
=== Saarland === | === Saarland === | ||
*'''Artikel 98'''<br> | |||
Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung, von einem Mitglied des Landtages, <br> | |||
einer Fraktion oder durch Volksbegehren | |||
eingebracht. | |||
*'''Artikel 98a'''<br> | |||
Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen <br> | |||
der politischen Willensbildung zu befassen. Auf Antrag von mindestens fünftausend Einwohnern des Saarlandes, <br> | |||
die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt sind, hat der Landtag diesem Verlangen nachzukommen.<br> | |||
*'''Artikel 99'''<br> | |||
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. <br> | |||
Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. <br> | |||
Über Landeshaushaltsgesetze, Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen finden Volksbegehren nicht statt. <br> | |||
Über andere finanzwirksame Gesetze finden Volksbegehren nur dann statt, wenn die finanziellen Auswirkungen insgesamt weniger als | |||
0,3 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes betragen. <br> | |||
Bei Volksbegehren, deren finanzielle Auswirkungen wiederkehrend sind, darf die Gesamtauswirkung im ersten Jahr der Haushaltswirksamkeit <br> | |||
und den drei hierauf folgenden Jahren insgesamt 0,5 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens <br> | |||
festgestellten Haushaltsplanes des Landes nicht übersteigen.<br> | |||
Soweit es sich um eine kostenverursachende Maßnahme handelt, muss das Volksbegehren einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten der<br> | |||
begehrten Maßnahme enthalten. Der Vorschlag darf sich nicht auf Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen beziehen.<br> | |||
(2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Es ist einzuleiten, <br> | |||
wenn fünftausend Stimmberechtigte es beantragen. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es durch Eintragung in amtlich <br> | |||
ausgelegten Unterstützungsblättern von mindestens sieben Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von drei Monaten unterstützt wird.<br> | |||
(3) Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die Landesregierung. Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden. | |||
(4) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.<br> | |||
*'''Artikel 100'''<br> | |||
(1) Entspricht der Landtag binnen zwei Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist | |||
innerhalb von weiteren zwei Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen. Tritt | |||
während des Laufes dieser Fristen ein neuer Landtag zusammen, so beginnen | |||
beide Fristen neu zu laufen. | |||
(2) Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit dem konkreten und begründeten Kostendeckungsvorschlag sowie der Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der | |||
Antragsteller wie die Auffassung des Landtages über den Gegenstand und den | |||
Kostendeckungsvorschlag darlegt. Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf | |||
dem Volk zur Entscheidung mit vorlegen. | |||
(3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm die Mehrheit derjenigen, die eine gültige Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel | |||
der Stimmberechtigten, zustimmt. | |||
*'''Artikel 101'''<br> | |||
(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. <br> | |||
Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. <br> | |||
Ein solches Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn sich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten an <br> | |||
der Abstimmung beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen. <br> | |||
Ein Volksentscheid über die Änderung der Verfassung hinsichtlich der Vorschriften zum Gesetzgebungsverfahren findet nicht statt.<br> | |||
(2) Die Änderung darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.<br> | |||
(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen<br> | |||
und sozialen Rechtsstaates widerspricht, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung, des Landtages, <br> | |||
von fünf Abgeordneten oder einer Fraktion.<br> | |||
=== Sachsen === | === Sachsen === | ||
*'''Artikel 70 Gesetzesinitiative/Beschlußrecht'''<br> | *'''Artikel 70 Gesetzesinitiative/Beschlußrecht'''<br> |