Direkte Demokratie: Unterschied zwischen den Versionen

51 Bytes hinzugefügt ,  23:42, 11. Jul. 2022
K
Zeile 915: Zeile 915:
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch die Erstattung der notwendigen Kosten
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch die Erstattung der notwendigen Kosten
einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen kann.<br>''
einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen kann.<br>''
*[[Direkte Demokratie in Sachsen-Anhalt: Jetzt!]]


=== Schleswig-Holstein ===
=== Schleswig-Holstein ===
Editor
88

Bearbeitungen