Direkte Demokratie: Unterschied zwischen den Versionen

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(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch die Erstattung der notwendigen Kosten
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch die Erstattung der notwendigen Kosten
einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen kann.<br>''
einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen kann.<br>''
*[[Direkte Demokratie in Sachsen-Anhalt: Jetzt!]]


=== Schleswig-Holstein ===
=== Schleswig-Holstein ===
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