Bundesschiedsordnung

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Bundesschiedsordnung der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland Zuletzt geändert am 11. November 2020

§ 1 Grundlage[Bearbeiten]

Die Schiedsgerichte der Partei sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. Sie nehmen die ihnen durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und zugehörigen Ordnungen der Partei und ihrer Gebietsverbände übertragenen Aufgaben wahr. Die Partei bietet im Hinblick auf die vierte Säule der Parteiziele als Alternative zum Schiedsgericht die Mediation zur Konfliktlösung an.

§ 2 Mediation[Bearbeiten]

(1) Die Mediatoren sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen Mitglieder der Partei sein. (2) Die Mediatoren dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen. (3) Mediatoren können auf Landes- und Bundesebene gewählt werden. Mit Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mediatoren, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln. (4) Die Amtszeit der Mediatoren beträgt vier Jahre. Ergänzungswahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit. (5) Mediatorin/Mediator kann sein, wer ihre/seine Eignung zur Durchführung parteiinterner Mediationen nachweist. Die Partei wird durch interne Schulungen dafür Sorge tragen, dass Mediatoren in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. (6) Es ist Sache der an dem Konflikt Beteiligten, sich durch Konsensieren auf eine/einen der zur Auswahl stehenden Mediatorinnen/Mediatoren zu einigen. (7) Wenn drei Monate nach Einigung auf eine Mediatorin/einen Mediator keine abschließende Einigung erzielt ist, kann das Schiedsgericht angerufen werden.

§ 3 Schiedsgerichte[Bearbeiten]

Schiedsgerichte sind: 1) die Landesschiedsgerichte, 2) das Bundesschiedsgericht. § 4 Schiedsrichter (1) Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen Mitglieder der Partei sein. (2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen. (3) Mit Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Schiedsgerichte, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln. (4) Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsgerichte beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Ergänzungswahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit. (5) Für die Ausschließung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters von der Ausübung ihres/seines Amtes und die Ablehnung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit gilt die Zivilprozessordnung.

§ 5 Besetzung der Schiedsgerichte[Bearbeiten]

(1) Die Landesschiedsgerichte bestehen aus der Präsidentin/dem Präsidenten, zwei Beisitzern und vier stellvertretenden Beisitzern. Sie werden vom Landesparteitag gewählt. Dieser bestimmt zugleich eine der Beisitzerinnen/einen der Beisitzer zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter der Präsidentin/des Präsidenten. (2) Die Präsidentin/Der Präsident und die zu Stellvertretern bestimmten Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Für das Bundesschiedsgericht gilt dies entsprechend. Seine Mitglieder werden vom Bundesparteitag gewählt.

§ 6 Geschäftsleitung[Bearbeiten]

Der Präsidentin/Dem Präsidenten obliegt die Geschäftsleitung des Schiedsgerichts, im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter.

§ 7 Spruchkörper der Schiedsgerichte[Bearbeiten]

(1) Die Schiedsgerichte verhandeln und entscheiden durch drei Schiedsrichter/ Schiedsrichterinnen. Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident. (2) Die Präsidentin/Der Präsident wird durch ihre Stellvertreterin/seinen Stellvertreter, die Beisitzer werden nach Maßgabe eines der Präsidentin/vom Präsidenten für die Amtsperiode aufzustellenden Geschäftsverteilungsplanes durch stellvertretende Beisitzer vertreten.

§ 8 Geschäftsstelle[Bearbeiten]

(1) Die Geschäftsstelle der Bundespartei oder eine vom Präsidenten des Bundesschiedsgerichts zu bestimmende Geschäftsstelle eines Landesverbands ist zugleich zentrale Mediationsgeschäftsstelle. Bei ihr wird ein zentrales Register der tätigen Mediatoren geführt. Die Mediationsgeschäftsstelle organisiert in Kooperation mit der zuständigen Mediatorin/dem zuständigen Mediator die Durchführung der Mediation. (2) Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist die Geschäftsstelle der Partei. Sie untersteht insoweit den Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten. (3) Die Geschäftsstelle stellt auf Anforderung die Protokollführerin/den Protokollführer und ist für eine ordnungsgemäße Führung der Akten verantwortlich. Die Geschäftsstelle hat die Akten des Landesschiedsgerichts nach rechtskräftiger Erledigung der Sache mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Von der Vernichtung der Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind in jedem Falle die Entscheidungen des Landes- und des Bundesschiedsgerichts auszunehmen. Im Übrigen ist für die geschäftsstellenmäßige Bearbeitung und für die Aktenordnung der vom Präsidenten des Bundesschiedsgerichts herausgegebene Leitfaden zugrunde zu legen, soweit keine abweichende Regelung durch den Präsidenten vorliegt. (4) Alle Vorgänge, insbesondere Verhandlungen und Akten der Schiedsgerichte, sind vertraulich zu behandeln. Über Ausnahmen entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Die Präsidentin/Der Präsident kann bestimmen, dass die Aufgaben der Geschäftsstelle von der Geschäftsstelle eines anderen Gebietsverbandes wahrgenommen werden, wenn dieser zustimmt.

§ 9 Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte[Bearbeiten]

(1) Die Landesschiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung über a) die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe der Partei und ihrer Untergliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen im Tätigkeitsgebiet der Partei, b) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes. c) sonstige Streitigkeiten aa) des Landesverbandes oder eines ihm angehörigen Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern, bb) unter Mitgliedern des Landesverbandes, soweit das Parteiinteresse berührt ist, d) zwischen der Partei und ihr angehörigen Gebietsverbänden oder zwischen Gebietsverbänden innerhalb der Partei, e) sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei. (2) Für ein Verfahren nach Absatz 1, das Mitglieder der Auslandsgruppen oder bundesunmittelbare Mitglieder betrifft, bestimmt das Bundesschiedsgericht, welches Landesschiedsgericht zuständig ist. (3) Eine Mediation kann bei Streitigkeiten des Abs. 1 b) bis d) durchgeführt werden.

§ 10 Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts und Mediation[Bearbeiten]

Das Bundesschiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über (1) Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte, (2) die Anfechtung von Wahlen durch Organe der Bundespartei sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen auf der Ebene der Bundespartei, a) Streitigkeiten zwischen der Bundespartei und Gebietsverbänden, zwischen Landesverbänden sowie zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Landesverband angehören und b) sonstige Streitigkeiten aa) der Bundespartei mit einzelnen Mitgliedern, bb) zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände, soweit das Parteiinteresse berührt ist, (3) sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei. Eine Mediation kann bei Streitigkeiten des Abs. 3 durchgeführt werden.

§ 11 Antragsrecht[Bearbeiten]

(1) Antragsberechtigt sind a) in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen aa) der Bundesvorstand, bb) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat, cc) ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl vollzogen hat, dd) wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen Recht in Bezug auf die Wahl verletzt zu sein; b) in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen aa) der Bundesvorstand bb) jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbandes c) in allen übrigen Verfahren aa) der Bundesvorstand, bb) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist, cc) jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist. (2) Die Wahl der Partei-Schiedsgerichte zur Konfliktlösung darf nicht abbedungen werden.

§ 12 Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen[Bearbeiten]

Die Anfechtung einer Wahl und von Parteitagsbeschlüssen ist nur binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zulässig, an dem die Wahl oder Beschlussfassung stattgefunden hat. Eine Wahl ist nur anfechtbar, wenn der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Eine satzungsmäßige Befugnis von Organen, bei Wahlverstößen die Wiederholung von Wahlen anzuordnen, bleibt unberührt.

§ 13 Verfahrensbeteiligte[Bearbeiten]

Verfahrensbeteiligte sind 1. Antragsteller, 2. Antragsgegner, 3. Beigeladene, die dem Verfahren beigetreten sind. Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Dritte beiladen, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen. Die Mediatorin/Der Mediator kann nur mit Zustimmung der Parteien Dritte beiladen. Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen; er ist unanfechtbar. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schiedsgericht bzw. der Mediatorin/dem Mediator wird die/der Beigeladene Verfahrensbeteiligte/Verfahrensbeteiligter.

§ 14 Entscheidungen[Bearbeiten]

Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Beschlüsse sind schriftlich zu begründen, von den Richtern zu unterschreiben und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen; dies gilt nicht für verfahrensleitende Entscheidungen, die in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden.

§ 15 Verfahrensleitende Anordnungen[Bearbeiten]

Die Präsidentin/Der Präsident ist zum Erlass verfahrensleitender Anordnungen berechtigt und verpflichtet. Sie/Er kann dieses Recht durch schriftliche Erklärung auf von ihr/ihm ernannte Berichterstatter übertragen.

§ 16 Einleitung des Verfahrens[Bearbeiten]

(1) Die Geschäftsstelle legt den Antrag auf Einleitung des Schiedsgerichts- oder Beschwerdeverfahrens der Präsidentin/dem Präsidenten vor, die/der den Antrag der Gegenpartei zustellt, mit der Aufforderung, die zuständige Mediatorin/den zuständigen Mediator gemeinsam durch Konsensierung zu ermitteln, wenn das Mediationsverfahren von einer Verfahrensbeteiligten/einem Verfahrensbeteiligten gewählt wurde. Anderenfalls bestimmt die Präsidentin/der Präsident, um welche Verfahrensart es sich handelt. Nach Weisung der Präsidentin/des Präsidenten wird das Verfahren von der Geschäftsstelle durch Zustellung der Antragsschrift eingeleitet. (2) Die Einlassungs- und die Ladungsfrist betragen zwei Wochen. Sie können vom der Präsidentin/vom Präsidenten unter Berücksichtigung des Umfanges und der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt werden. (3) Zugestellt wird durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird. Weitere Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und weitere Benachrichtigungen werden den Verfahrensbeteiligten von der Geschäftsstelle durch einfache Post übermittelt, sofern Zustellungen nicht erforderlich sind.

§ 17 Beistände und Bevollmächtigte[Bearbeiten]

Jede/Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich eines Beistandes oder einer/eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Die Bevollmächtigung muss dem Bundesschiedsgericht bzw. der Mediatorin/dem Mediator schriftlich nachgewiesen werden.

§ 18 Schriftsätze[Bearbeiten]

Anträge, Stellungnahmen und Schriftsätze sollen in sechsfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts eingereicht werden. Jeder Antrag ist zu begründen; das Tatsachenvorbringen ist mit Beweisangeboten zu versehen.

§ 19 Weiteres Verfahren[Bearbeiten]

Nach Eingang der Stellungnahme oder Ablauf der Einlassungsfrist stellt die Präsidentin/der Präsident die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Schiedsgerichts fest und bestimmt aus ihrem Kreis die Berichterstatterin/den Berichterstatter. Die Ladung oder Mitteilung, dass schriftlich entschieden werden soll, ist zuzustellen. Dabei ist den Verfahrensbeteiligten die Besetzung des Schiedsgerichts mitzuteilen.

§ 20 Rechtliches Gehör[Bearbeiten]

Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

§ 21 Vorbescheid[Bearbeiten]

(1) Durch begründeten Vorbescheid kann die Präsidentin/der Präsident oder die beauftrage Berichterstatterin/der beauftragte Berichterstatter entscheiden: a) über unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge auf Einleitung eines Schiedsgerichts- oder Beschwerdeverfahrens; b) wenn eine Antragsgegnerin/ein Antragsgegner zum Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers nicht fristgerecht Stellung genommen hat. (2) Die/Der durch den Vorbescheid beschwerte Verfahrensbeteiligte kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftige Entscheidung.

§ 22 Mündliche Verhandlung[Bearbeiten]

(1) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. (2) Im schriftlichen Verfahren kann entschieden werden, wenn auf Anfrage niemand widerspricht. (3) Das Schiedsgericht kann auch ohne Anwesenheit der oder eines Verfahrensbeteiligten verhandeln und entscheiden. Die Verfahrensbeteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen. (4) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich für Parteimitglieder. Das Bundesschiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder einer/eines Beteiligten geboten ist. (5) Zur mündlichen Verhandlung kann das persönliche Erscheinen einer/eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter angeordnet werden. (6) Die Schiedsgerichte können selbst Beweise zur Sachverhaltsermittlung erheben und sind nicht an bestimmte Beweismittel gebunden. (7) Die Parteiorgane sind verpflichtet, den Schiedsgerichten bei der Sachverhaltsermittlung zu helfen. Als Zeugen geladene Parteimitglieder sind zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet. (8) Das Schiedsgericht kann auch während des laufenden Verfahrens ein Mediationsverfahren anregen. (9) Nach der Erörterung der Sache und nach Abschluss der Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung geschlossen. Neue Tatsachen können nicht mehr vorgebracht, neue Beweisanträge nicht mehr gestellt werden; das Schiedsgericht kann jedoch die Verhandlung wieder eröffnen. (10) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll anzufertigen. Es kann sich auf die Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge der Verhandlung beschränken. Der wesentliche Inhalt von Aussagen von Zeugen und Sachverständigen ist festzuhalten. Angaben Verfahrensbeteiligter brauchen nicht inhaltlich mitgeteilt zu werden.

§ 23 Veröffentlichung[Bearbeiten]

Das Schiedsgericht kann anordnen, dass seine Entscheidung in geeigneter Form veröffentlicht wird.

§ 24 Einstweilige Anordnungen[Bearbeiten]

(1) Die Schiedsgerichte können auf Antrag bis zur Entscheidung zur Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen. (2) Zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 ist bei besonderer Eilbedürftigkeit auch die Präsidentin/der Präsident oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied befugt. Jede/Jeder Verfahrensbeteiligte kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe eine Entscheidung durch das Bundesschiedsgericht beantragen.

§ 25 Beschwerde[Bearbeiten]

Gegen die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesschiedsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Bundesschiedsgericht einzulegen. Die Prüfung ist auf Rechtsfragen beschränkt. Schuldhaft nicht bereits vor dem Landesschiedsgericht vorgetragene Tatsachen und gestellte Beweisanträge können zurückgewiesen werden.

§ 26 Kosten[Bearbeiten]

(1) Das Schiedsgerichtsverfahren und das Mediationsverfahren sind grundsätzlich kostenfrei, in Ausnahmefällen trifft das Schiedsgericht eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. (2) Das Schiedsgericht kann die Anberaumung eines Termins oder die Durchführung einer Beweisaufnahme von der Leistung von Kostenvorschüssen zur Deckung der notwendigen Auslagen abhängig machen. (3) Außergerichtliche Kosten und Auslagen der Verfahrensbeteiligten sind nicht erstattungsfähig. Das Schiedsgericht kann die Erstattung anordnen, wenn die besonderen Umstände des Falles oder die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verfahrensbeteiligten es angebracht erscheinen lassen.

§ 27 Auslagen der Schiedsrichter[Bearbeiten]

Die Mitglieder der Schiedsgerichte und Mediatoren erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Ihre Auslagen, insbesondere ihre Reisekosten, werden ihnen von der Partei erstattet.

§ 28 Ergänzende Vorschriften[Bearbeiten]

Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, sollen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend angewendet werden. Soweit eine Mediatorin/ein Mediator zur Konfliktlösung gewählt wurde, gilt das Mediationsgesetz ergänzend.

§ 29 Übergangsvorschriften[Bearbeiten]

(1) Die Amtszeit der auf dem ersten Parteitag gewählten Schiedsrichter beginnt am Tag nach ihrer Ernennung und endet mit Ablauf des übernächsten Jahres. (2) Solange am Wohnsitz eines Mitglieds ein Landesschiedsgericht nicht errichtet ist, ist für das Mitglied das Landesschiedsgericht örtlich zuständig, das der Bundesvorstand in einer allgemeinen Anordnung, die unverzüglich nach Arbeitsbeginn des Bundesvorstands zu erlassen ist, bestimmt hat.

§ 30 Änderungen[Bearbeiten]

(1) Die Bundesschiedsordnung kann durch den Bundesparteitag mit einer 2/3- Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer geändert werden.

§ 31 Inkrafttreten[Bearbeiten]

Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung am 4. Juli 2020 in Kraft. Zuletzt geändert am 11. November 2020.