Finanzordnung

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Fassung vom 14. November 2020

§ 1 Beiträge[Bearbeiten]

(1) Der Mitgliedsbeitrag kann von jedem Mitglied freiwillig, innerhalb eines Rahmens von 3 bis 100 Euro monatlich gewählt werden. Es sollen Beiträge nur in ganzen Euro-Schritten gewählt werden. Als Orientierung wird ein Prozent vom Jahresnettoeinkommen empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist immer zum 1. des Folgemonats des Beitritts fällig. (2) In besonderen finanziellen Härtefällen kann jedes Mitglied durch den Vorstand der untersten bestehenden Gliederung auf persönliches Vorsprechen vom Mindestbeitrag befreit werden. Ein Nachweis in Form von Unterlagen ist nicht zu erbringen. Die Befreiung hat keine Auswirkung auf die sonstigen Rechte und Pflichten des Mitglieds. (3) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 30 Prozent des Beitrages erhält die Bundespartei. Ist in den Landessatzungen keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedsbeitrages: Der Landesverband erhält 30 Prozent. Der zuständige Bezirksverband erhält zehn Prozent. Der zuständige Kreisverband erhält zehn Prozent und der zustände Ortsverband erhält 20 Prozent. (4) Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 3 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Bezirksverband und/oder Landesverband existieren, fällt der ihm jeweils zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung. (4) Die Bundesschatzmeisterin/Der Bundesschatzmeister oder ihre Beauftragte/sein Beauftragter sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Beitragsordnung in den Landesverbänden in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Solange es Länder ohne Landesverband gibt, gilt dies dort auch für Bezirks- und Kreisverbände.

§ 2 Buchführung und Kassenprüfung[Bearbeiten]

(1) Alle Gliederungen der Partei sind zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet. Die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben richtet sich nach den Vorschriften des Parteiengesetzes. (2) Die Bundesschatzmeisterin/Der Bundesschatzmeister hat insbesondere auf sichere Belegung sowie ordnungsgemäße Buchführung und Belegprüfung in der Partei hinzuwirken. (3) Sie/Er oder ihre Beauftragte/sein Beauftragter haben jederzeit das Recht, Einblick in die gesamte Buchhaltung und das Kassenwesen aller Gliederungen der Partei zu nehmen. (4) Die Bundesschatzmeisterin/Der Bundesschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Parteivorstandes hinsichtlich der Verwendung der Gelder und die Gesetze befolgt werden. Sie/Er ist verpflichtet, den einzelnen, vom Bundesparteitag gewählten Rechnungsprüfern, jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit die Rechnungsprüfer dies für erforderlich halten. (5) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung sachlich und formell zu prüfen. Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter werden von dem Bundesparteitag gewählt. Sie dürfen dem Parteivorstand nicht angehören. (6) Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren. (7) Der Bundesvorstand bestimmt jährlich zwei Landesverbände nach dem Zufallsprinzip, die als zusätzliche Rechnungsprüfer die Kasse der Bundespartei kontrollieren. (8) Beanstandungen sind von allen Rechnungsprüfern unverzüglich dem Parteivorstand zu melden. (9) Die Partei bietet allen, Bundes- und Landesschatzmeistern, ein elektronisches Kassenbuch/System. Damit ist eine lückenlose und transparente Buchführung möglich. Alle Mitglieder haben das Recht zur Einsicht. (10) Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Landesverbände vor. (11) Die Untergliederungen legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

§ 3 Landesverbände[Bearbeiten]

Die Landesverbände sollen sich gegenseitig achten und unterstützen, auch finanziell.

§ 4 Verwaltung der Einnahmen[Bearbeiten]

Alle Einnahmen werden nur bei einer von der Partei ethisch vertretbaren Bank eingezahlt. Sogenannte Systembanken sind ausgeschlossen.

§ 5 Geschäftsjahr[Bearbeiten]

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Spenden[Bearbeiten]

(1) Gebietsverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Gebietsverbände unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. (2) Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen. (3) Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, zu verzeichnen. (4) Eine Spende darf niemals direkten Einfluss auf die Partei nehmen. (5) Eine Spende darf mit keiner Gegenleistung verbunden sein. (6) Über die Annahme einer Spende ab 50.000 Euro entscheidet der Ethikrat. Ab einem Betrag von 500.000 Euro wird der Ethikrat eine Empfehlung abgeben und eine basisdemokratische Abstimmung mit Hilfe des Schwarmtools durchgeführt.

§ 7 Spendenbescheinigung[Bearbeiten]

(1) Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt.

§ 8 Strafvorschrift[Bearbeiten]

Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

§ 9 Aufteilung der Spenden[Bearbeiten]

Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.

§ 10 Staatliche Teilfinanzierung[Bearbeiten]

(1) Die Partei hat das Ziel, sich überwiegend durch Mitgliedsbeiträge und Spenden zu finanzieren. Einnahmenerzielung durch Vermögensverwaltung und unternehmerische Tätigkeit, die sich an den Grundsätzen des ehrbaren Kaufmanns orientiert, ist erlaubt. Gleichwohl beantragen die Schatzmeister jährlich die für die Gliederungen vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel auf Bundes- und Landesebene.

§ 11 Keine spekulativen Geschäfte[Bearbeiten]

Die Partei macht keine spekulativen Geschäfte, die ausschließlich der Gewinnerzielungsabsicht dienen.

§ 12 Rechtsnatur[Bearbeiten]

(1) Diese Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil der Bundessatzung. (2) Sie ist verbindliches, unmittelbar wirkendes Satzungsrecht für die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen und geht allen Finanz- und Beitragsordnungen der Gebietsverbände vor.

§ 12 Änderungen[Bearbeiten]

Die Finanzordnung kann vom Bundesparteitag mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer geändert werden.

§ 14 Inkrafttreten[Bearbeiten]

Die Finanzordnung tritt mit dem Gründungsparteitag am 4. Juli 2020 in Kraft. Zuletzt geändert am 14. November 2020.