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(5) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass Unterschriften im Zulassungsverfahren binnen | (5) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass Unterschriften im Zulassungsverfahren binnen | ||
bestimmter Frist beizubringen sind. | bestimmter Frist beizubringen sind. | ||
=== Sachsen === | |||
*'''Artikel 70 Gesetzesinitiative/Beschlußrecht'''<br> | |||
(1) Gesetzesvorlagen werden von der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags oder vom Volk durch Volksantrag eingebracht.<br> | |||
(2) Die Gesetze werden vom Landtag oder unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid beschlossen.<br> | |||
*'''Artikel 71 Volksantrag''' | |||
(1) Alle im Land Stimmberechtigten haben das Recht, einen Volksantrag in Gang zu setzen. <br> | |||
Er muß von mindestens 40 000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt sein. <br> | |||
Ihm muß ein mit Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. | |||
(2) Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen. Er entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit. <br> | |||
Hält er den Volksantrag für verfassungswidrig, entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. <br> | |||
Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung nicht als unzulässig behandelt werden. | |||
(3) Der Landtagspräsident veröffentlicht den zulässigen Volksantrag mit Begründung.<br> | |||
(4) Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.<br> | |||
*'''Artikel 72 Volksbegehren und Volksentscheid'''<br> | |||
(1) Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag nicht binnen sechs Monaten zu, können die Antragsteller ein Volksbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, <br> | |||
einen Volksentscheid über den Antrag herbeizuführen. Dem Volksbegehren kann von den Antragstellern ein gegenüber dem Volksantrag veränderter Gesetzentwurf <br> | |||
zugrunde gelegt werden. In diesem Falle findet Artikel 71 Absatz 2 entsprechende Anwendung.<br> | |||
(2) Ein Volksentscheid findet statt, wenn mindestens 450 000, jedoch nicht mehr als 15 vom Hundert, <br> | |||
der Stimmberechtigten das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen. Für die Unterstützung müssen mindestens sechs Monate zur Verfügung stehen. <br> | |||
Der Landtag kann zum Volksentscheid einen eigenen Gesetzentwurf beifügen.<br> | |||
(3) Zwischen einem erfolgreich abgeschlossenen Volksbegehren und dem Volksentscheid muß eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen, <br> | |||
die der öffentlichen Information und Diskussion über den Gegenstand des Volksentscheides dient. <br> | |||
Diese Frist kann nur mit Einverständnis der Antragsteller unter- oder überschritten werden.<br> | |||
(4) Bei dem Volksentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. <br> | |||
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.<br> | |||
*'''Artikel 73 Unzulässigkeit des Volksentscheids/Ausführungsgesetz'''<br> | |||
(1) Über Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze finden Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid nicht statt.<br> | |||
(2) Ein durch Volksentscheid abgelehnter Volksantrag kann frühestens nach Ablauf der Wahlperiode des Landtags erneut in Gang gesetzt werden.<br> | |||
(3) Das Nähere über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bestimmt ein Gesetz, in dem auch der Anspruch auf <br> | |||
Erstattung der notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens und eines angemessenen Abstimmungskampfes geregelt wird.<br> | |||
*'''Artikel 74 Verfassungsänderung'''<br> | |||
(1) Die Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. <br> | |||
Die Änderung darf den Grundsätzen der Artikel 1, 3, 14 und 36 dieser Verfassung nicht widersprechen. Die Entscheidung, <br> | |||
ob ein Änderungsantrag zulässig ist, trifft auf Antrag der Staatsregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags der Verfassungsgerichtshof. | |||
(2) Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.<br> | |||
(3) Die Verfassung kann durch Volksentscheid geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags dies beantragt. <br> | |||
Sie kann ferner durch einen Volksentscheid gemäß Artikel 72 geändert werden. Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, <br> | |||
wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.<br> | |||
=== Sachsen-Anhalt === | === Sachsen-Anhalt === |