Direkte Demokratie: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Bayern ===
=== Bayern ===
'''Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG)'''
'''Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG)'''
*'''Art. 1 Voraussetzungen des Stimmrechts'''
'''Teil 1 Allgemeine Bestimmungen'''<br>
'''Kapitel 1 Stimmrecht'''<br>
*'''Art. 1 Voraussetzungen des Stimmrechts'''<br>
(1) Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinn des Art. <br>
(1) Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinn des Art. <br>
116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung, bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,
116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung, bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,
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für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.<br>
für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.<br>
(2) Eine stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund <br>
(2) Eine stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund <br>
in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.<br>
 
'''Teil 3 Besondere Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheid'''<br>
'''Kapitel 1 Das unmittelbare Gesetzgebungsrecht des Volkes'''<br>
 
*'''Art. 62 Volksgesetzgebung'''<br>
(1) Das Volk übt das unmittelbare Recht der Gesetzgebung aus durch die Vorlage von Gesetzentwürfen in Volksbegehren und durch die Abstimmung über Gesetze in Volksentscheiden.
(2) Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt (Art. 73 der Verfassung). Ebenso sind Volksbegehren und Volksentscheid auf Verfassungsänderungen, die dem demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, unzulässig.<br>
 
'''Abschnitt 2 Volksentscheid'''<br>
 
*'''Art. 75 Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids'''<br>
(1) Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest. Sie macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids bekannt.<br>
(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:<br>
1.den Tag der Abstimmung,<br>
2.den Text des Gesetzentwurfs,<br>
3.eine Erläuterung der Staatsregierung (Art. 74 Abs. 7 der Verfassung), die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung und des Landtags einschließlich des Abstimmungsergebnisses im Landtag über den Gegenstand darlegen soll.<br>
*'''Art. 76 Stimmzettel, Stimmabgabe'''<br>
 
(1) Inhalt und Form des Stimmzettels werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmt. <br>
Der Stimmzettel hat den Text des zur Abstimmung vorgelegten Gesetzentwurfs zu enthalten. Vom Abdruck umfangreicher Gesetzentwürfe kann abgesehen werden; <br>
der Gesetzentwurf ist dann den Stimmberechtigten vor der Abstimmung zu übermitteln.<br>
(2) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, <br>
so sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam aufzuführen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. <br>
Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. <br>
Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf mit zur Abstimmung vorgelegt, so wird dieser vor den mit Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen aufgeführt.<br>
(3) Die abstimmende Person hat ihre Entscheidung, ob sie dem Gesetzentwurf zustimmt (Ja-Stimme) oder diesen ablehnt (Nein-Stimme), <br>
auf dem Stimmzettel durch ein Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich zu machen.<br>
(4) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, <br>
zur Abstimmung, so kann die abstimmende Person zu jedem einzelnen Gesetzentwurf kenntlich machen, <br>
ob sie ihn dem geltenden Recht vorzieht (Ja-Stimme) oder nicht (Nein-Stimme). Zusätzlich kann sie kenntlich machen, <br>
welchen der Gesetzentwürfe sie vorzieht für den Fall, dass zwei oder mehr Gesetzentwürfe jeweils die erforderliche Zustimmung (Art. 79 Abs. 1) erreichen (Stichfrage).
*'''Art. 77 Ungültige Stimmen'''<br>
 
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist. 2 Art. 40 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend. <br>
Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, <br>
so macht die Ungültigkeit der Stimmabgabe zu einer einzelnen Frage die Stimmabgabe zu den übrigen Fragen nicht ungültig.<br>
*'''Art. 78 Feststellung des Abstimmungsergebnisses'''<br>
 
(1) Nach Beendigung der Abstimmung stellt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.<br>
(2) Im Anschluss daran stellt der Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde fest.<br>
(3) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest.<br>
*'''Art. 79 Ergebnis des Volksentscheids'''<br>
 
(1) Ein Gesetzentwurf erreicht die erforderliche Zustimmung durch Volksentscheid, wenn<br>
1.er mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält und<br>
2.im Fall, dass der Gesetzentwurf eine Verfassungsänderung beinhaltet, diese Ja-Stimmen mindestens 25 v.H. der Stimmberechtigten entsprechen (Quorum); <br>
beinhaltet der Gesetzentwurf sowohl eine Verfassungsänderung als auch die Schaffung oder die Änderung einfachen Rechts, so unterliegt er insgesamt dem Quorum.<br>
(2) Steht ein einziger Gesetzentwurf zur Abstimmung, so ist er durch Volksentscheid angenommen, wenn er die erforderliche Zustimmung (Absatz 1) erreicht.<br>
(3) Hat von mehreren nach Art. 76 Abs. 4 zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfen nur ein Gesetzentwurf die erforderliche Zustimmung (Absatz 1) erreicht, <br>
so ist dieser Gesetzentwurf angenommen. 2Haben zwei oder mehr Gesetzentwürfe die erforderliche Zustimmung (Absatz 1) erreicht, <br>
so ist von diesen der Gesetzentwurf angenommen, der bei der Stichfrage (Art. 76 Abs. 4 Satz 2) die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. <br>
Ergibt sich bei der Stichfrage Stimmengleichheit, so ist der Gesetzentwurf angenommen, der die meisten gültigen Ja-Stimmen (Art. 76 Abs. 4 Satz 1) erhalten hat. <br>
Haben dabei zwei oder mehr Gesetzentwürfe die gleiche Zahl an gültigen Ja-Stimmen erhalten, so ist derjenige angenommen, <br>
der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl an Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich auch danach Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Gesetzentwürfen, <br>
so wird über diese Gesetzentwürfe erneut abgestimmt.<br>
 
*'''Art. 80 Prüfung des Volksentscheids'''<br>
 
(1) Für die Prüfung des Volksentscheids gelten Art. 51 bis 55 entsprechend.<br>
(2) Gegen die Beschlüsse des Landtags im Rahmen der Prüfung des Volksentscheids können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen<br>
1.Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,<br>
2.Stimmberechtigte, deren Beanstandung des Volksentscheids vom Landtag verworfen worden ist,<br>
3.die Beauftragten der dem Volksentscheid unterstellten Volksbegehren.<br>
Für das Verfahren gelten Art. 48 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof entsprechend.<br>
*'''Art. 81 Ausfertigung und Verkündung der Gesetze'''<br>
Wird ein durch Volksbegehren verlangtes Gesetz durch Volksentscheid angenommen, so ist es als Gesetz auszufertigen und bekannt zu machen.<br>
*'''Art. 82 Beteiligung des Beauftragten des Volksbegehrens in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof'''<br>
Der Verfassungsgerichtshof soll dem Beauftragten eines Volksbegehrens (Art. 63 Abs. 2) Gelegenheit zur Äußerung geben, <br>
wenn Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens eine Rechtsvorschrift ist, die im Weg eines durch Volksbegehren verlangten Gesetzes durch Volksentscheid angenommen worden ist.
'''Kapitel 2 Die Abberufung des Landtags durch das Volk'''<br>
 
*'''Art. 83 Abberufung des Landtags durch das Volk'''<br>
Auf Antrag von einer Million Stimmberechtigter ist ein Volksentscheid über die Abberufung des Landtags herbeizuführen.<br>
*'''Art. 84 Volksbegehren'''<br>
Für die Durchführung des Volksbegehrens finden Art. 63 bis 70, 71 Abs. 1 und 3, Art. 72, 73 Abs. 1 und 5 und Art. 74 entsprechende Anwendung.<br>
*'''Art. 85 Volksentscheid'''<br>
Für die Durchführung des Volksentscheids finden Art. 75, 76 Abs. 1 und 3, Art. 77 Sätze 1 und 2, Art. 78 und 80 entsprechende Anwendung.<br>
*'''Art. 86 Ergebnis des Volksentscheids'''<br>
Zur Abberufung des Landtags durch Volksentscheid ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.<br>
*'''Art. 87 Vollzug der Abberufung'''<br>
Die Abberufung des Landtags ist durch seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.<br>
'''Kapitel 3 Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung'''<br>
*'''Art. 88 Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung'''<br>
(1) Vom Landtag beschlossene Verfassungsänderungen sind dem Volk zur Entscheidung vorzulegen.<br>
(2) Für die Durchführung des Volksentscheids finden die Art. 75, 76 Abs. 1 und 3, Art. 77 Sätze 1 und 2, Art. 78, 80 und 81 entsprechende Anwendung.<br>
(3) Eine vom Landtag beschlossene Verfassungsänderung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sie mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.<br>


=== Baden Württemberg ===
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