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=== Bayern === | === Bayern === | ||
'''Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG)''' | '''Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG)''' | ||
*'''Art. 1 Voraussetzungen des Stimmrechts''' | '''Teil 1 Allgemeine Bestimmungen'''<br> | ||
'''Kapitel 1 Stimmrecht'''<br> | |||
*'''Art. 1 Voraussetzungen des Stimmrechts'''<br> | |||
(1) Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinn des Art. <br> | (1) Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinn des Art. <br> | ||
116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung, bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist, | 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung, bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist, | ||
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für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.<br> | für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.<br> | ||
(2) Eine stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund <br> | (2) Eine stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund <br> | ||
in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. | in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.<br> | ||
'''Teil 3 Besondere Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheid'''<br> | |||
'''Kapitel 1 Das unmittelbare Gesetzgebungsrecht des Volkes'''<br> | |||
*'''Art. 62 Volksgesetzgebung'''<br> | |||
(1) Das Volk übt das unmittelbare Recht der Gesetzgebung aus durch die Vorlage von Gesetzentwürfen in Volksbegehren und durch die Abstimmung über Gesetze in Volksentscheiden. | |||
(2) Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt (Art. 73 der Verfassung). Ebenso sind Volksbegehren und Volksentscheid auf Verfassungsänderungen, die dem demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, unzulässig.<br> | |||
'''Abschnitt 2 Volksentscheid'''<br> | |||
*'''Art. 75 Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids'''<br> | |||
(1) Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest. Sie macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids bekannt.<br> | |||
(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:<br> | |||
1.den Tag der Abstimmung,<br> | |||
2.den Text des Gesetzentwurfs,<br> | |||
3.eine Erläuterung der Staatsregierung (Art. 74 Abs. 7 der Verfassung), die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung und des Landtags einschließlich des Abstimmungsergebnisses im Landtag über den Gegenstand darlegen soll.<br> | |||
*'''Art. 76 Stimmzettel, Stimmabgabe'''<br> | |||
(1) Inhalt und Form des Stimmzettels werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmt. <br> | |||
Der Stimmzettel hat den Text des zur Abstimmung vorgelegten Gesetzentwurfs zu enthalten. Vom Abdruck umfangreicher Gesetzentwürfe kann abgesehen werden; <br> | |||
der Gesetzentwurf ist dann den Stimmberechtigten vor der Abstimmung zu übermitteln.<br> | |||
(2) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, <br> | |||
so sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam aufzuführen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. <br> | |||
Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. <br> | |||
Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf mit zur Abstimmung vorgelegt, so wird dieser vor den mit Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen aufgeführt.<br> | |||
(3) Die abstimmende Person hat ihre Entscheidung, ob sie dem Gesetzentwurf zustimmt (Ja-Stimme) oder diesen ablehnt (Nein-Stimme), <br> | |||
auf dem Stimmzettel durch ein Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich zu machen.<br> | |||
(4) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, <br> | |||
zur Abstimmung, so kann die abstimmende Person zu jedem einzelnen Gesetzentwurf kenntlich machen, <br> | |||
ob sie ihn dem geltenden Recht vorzieht (Ja-Stimme) oder nicht (Nein-Stimme). Zusätzlich kann sie kenntlich machen, <br> | |||
welchen der Gesetzentwürfe sie vorzieht für den Fall, dass zwei oder mehr Gesetzentwürfe jeweils die erforderliche Zustimmung (Art. 79 Abs. 1) erreichen (Stichfrage). | |||
*'''Art. 77 Ungültige Stimmen'''<br> | |||
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist. 2 Art. 40 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend. <br> | |||
Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, <br> | |||
so macht die Ungültigkeit der Stimmabgabe zu einer einzelnen Frage die Stimmabgabe zu den übrigen Fragen nicht ungültig.<br> | |||
*'''Art. 78 Feststellung des Abstimmungsergebnisses'''<br> | |||
(1) Nach Beendigung der Abstimmung stellt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.<br> | |||
(2) Im Anschluss daran stellt der Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde fest.<br> | |||
(3) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest.<br> | |||
*'''Art. 79 Ergebnis des Volksentscheids'''<br> | |||
(1) Ein Gesetzentwurf erreicht die erforderliche Zustimmung durch Volksentscheid, wenn<br> | |||
1.er mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält und<br> | |||
2.im Fall, dass der Gesetzentwurf eine Verfassungsänderung beinhaltet, diese Ja-Stimmen mindestens 25 v.H. der Stimmberechtigten entsprechen (Quorum); <br> | |||
beinhaltet der Gesetzentwurf sowohl eine Verfassungsänderung als auch die Schaffung oder die Änderung einfachen Rechts, so unterliegt er insgesamt dem Quorum.<br> | |||
(2) Steht ein einziger Gesetzentwurf zur Abstimmung, so ist er durch Volksentscheid angenommen, wenn er die erforderliche Zustimmung (Absatz 1) erreicht.<br> | |||
(3) Hat von mehreren nach Art. 76 Abs. 4 zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfen nur ein Gesetzentwurf die erforderliche Zustimmung (Absatz 1) erreicht, <br> | |||
so ist dieser Gesetzentwurf angenommen. 2Haben zwei oder mehr Gesetzentwürfe die erforderliche Zustimmung (Absatz 1) erreicht, <br> | |||
so ist von diesen der Gesetzentwurf angenommen, der bei der Stichfrage (Art. 76 Abs. 4 Satz 2) die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. <br> | |||
Ergibt sich bei der Stichfrage Stimmengleichheit, so ist der Gesetzentwurf angenommen, der die meisten gültigen Ja-Stimmen (Art. 76 Abs. 4 Satz 1) erhalten hat. <br> | |||
Haben dabei zwei oder mehr Gesetzentwürfe die gleiche Zahl an gültigen Ja-Stimmen erhalten, so ist derjenige angenommen, <br> | |||
der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl an Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich auch danach Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Gesetzentwürfen, <br> | |||
so wird über diese Gesetzentwürfe erneut abgestimmt.<br> | |||
*'''Art. 80 Prüfung des Volksentscheids'''<br> | |||
(1) Für die Prüfung des Volksentscheids gelten Art. 51 bis 55 entsprechend.<br> | |||
(2) Gegen die Beschlüsse des Landtags im Rahmen der Prüfung des Volksentscheids können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen<br> | |||
1.Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,<br> | |||
2.Stimmberechtigte, deren Beanstandung des Volksentscheids vom Landtag verworfen worden ist,<br> | |||
3.die Beauftragten der dem Volksentscheid unterstellten Volksbegehren.<br> | |||
Für das Verfahren gelten Art. 48 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof entsprechend.<br> | |||
*'''Art. 81 Ausfertigung und Verkündung der Gesetze'''<br> | |||
Wird ein durch Volksbegehren verlangtes Gesetz durch Volksentscheid angenommen, so ist es als Gesetz auszufertigen und bekannt zu machen.<br> | |||
*'''Art. 82 Beteiligung des Beauftragten des Volksbegehrens in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof'''<br> | |||
Der Verfassungsgerichtshof soll dem Beauftragten eines Volksbegehrens (Art. 63 Abs. 2) Gelegenheit zur Äußerung geben, <br> | |||
wenn Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens eine Rechtsvorschrift ist, die im Weg eines durch Volksbegehren verlangten Gesetzes durch Volksentscheid angenommen worden ist. | |||
'''Kapitel 2 Die Abberufung des Landtags durch das Volk'''<br> | |||
*'''Art. 83 Abberufung des Landtags durch das Volk'''<br> | |||
Auf Antrag von einer Million Stimmberechtigter ist ein Volksentscheid über die Abberufung des Landtags herbeizuführen.<br> | |||
*'''Art. 84 Volksbegehren'''<br> | |||
Für die Durchführung des Volksbegehrens finden Art. 63 bis 70, 71 Abs. 1 und 3, Art. 72, 73 Abs. 1 und 5 und Art. 74 entsprechende Anwendung.<br> | |||
*'''Art. 85 Volksentscheid'''<br> | |||
Für die Durchführung des Volksentscheids finden Art. 75, 76 Abs. 1 und 3, Art. 77 Sätze 1 und 2, Art. 78 und 80 entsprechende Anwendung.<br> | |||
*'''Art. 86 Ergebnis des Volksentscheids'''<br> | |||
Zur Abberufung des Landtags durch Volksentscheid ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.<br> | |||
*'''Art. 87 Vollzug der Abberufung'''<br> | |||
Die Abberufung des Landtags ist durch seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.<br> | |||
'''Kapitel 3 Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung'''<br> | |||
*'''Art. 88 Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung'''<br> | |||
(1) Vom Landtag beschlossene Verfassungsänderungen sind dem Volk zur Entscheidung vorzulegen.<br> | |||
(2) Für die Durchführung des Volksentscheids finden die Art. 75, 76 Abs. 1 und 3, Art. 77 Sätze 1 und 2, Art. 78, 80 und 81 entsprechende Anwendung.<br> | |||
(3) Eine vom Landtag beschlossene Verfassungsänderung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sie mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.<br> | |||
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