Direkte Demokratie: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Baden Württemberg ===
=== Baden Württemberg ===
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*'''Artikel 59'''<br>
 
(1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von Abgeordneten oder vom Volk durch Volksantrag oder Volksbegehren eingebracht.<br>
(2) Das Volk kann die Befassung des Landtags mit Gegenständen der politischen Willensbildung im Zuständigkeitsbereich des Landtags, <br>
auch mit einem ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, beantragen. Der Landtag hat sich mit dem Volksantrag zu befassen, <br>
wenn dieser von mindestens 0,5 vom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Die Auflösung des Landtags bestimmt sich nach Artikel 43.<br>
(3) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. <br>
Gegenstand des Volksbegehrens kann auch ein als Volksantrag nach Absatz 2 Satz 2 eingebrachter Gesetzentwurf sein, <br>
dem der Landtag nicht unverändert zugestimmt hat. Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet kein Volksbegehren statt. <br>
Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens zehn vom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. <br>
Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.<br>
(4) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung beschlossen.<br>
(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.<br>
 
*'''Artikel 60'''<br>
 
(1) Eine durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlage ist zur Volksabstimmung zu bringen, wenn der Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zustimmt. <br>
In diesem Fall kann der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mitvorlegen.<br>
(2) Die Regierung kann ein vom Landtag beschlossenes Gesetz vor seiner Verkündung zur Volksabstimmung bringen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt. <br>
Die angeordnete Volksabstimmung unterbleibt, wenn der Landtag mit Zweidrittelmehrheit das Gesetz erneut beschließt.<br>
(3) Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt, kann die Regierung eine von ihr eingebrachte, <br>
aber vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen.<br>
(4) Der Antrag nach Absatz 2 und Absatz 3 ist innerhalb von zwei Wochen nach der Schlußabstimmung zu stellen. <br>
Die Regierung hat sich innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags zu entscheiden, ob sie die Volksabstimmung anordnen will.
(5) Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. <br>
Das Gesetz ist beschlossen, wenn mindestens zwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten zustimmen.<br>
(6) Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt.<br>
 
=== Berlin ===
=== Berlin ===
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