Direkte Demokratie: Unterschied zwischen den Versionen

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(2) Stimmberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, <br>
(2) Stimmberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, <br>
die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, aus beruflichen Gründen aus Bayern in einen Ort im Ausland nahe der Landesgrenze verlegen mussten, <br>
die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, aus beruflichen Gründen aus Bayern in einen Ort im Ausland nahe der Landesgrenze verlegen mussten, <br>
sowie die Angehörigen ihres Hausstands. 2Bei Rückkehr nach Bayern gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.<br>
sowie die Angehörigen ihres Hausstands. Bei Rückkehr nach Bayern gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.<br>


(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 wird der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 wird der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
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