Direkte Demokratie: Unterschied zwischen den Versionen

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Zeiten der Bürgerschaft oder eines von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Volksinitiatoren gefassten Beschlusses nicht laufen.<br>
Zeiten der Bürgerschaft oder eines von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Volksinitiatoren gefassten Beschlusses nicht laufen.<br>
=== Hessen ===
=== Hessen ===
in Bearbeitung
 
*'''Artikel 116'''<br>
 
(1) Die Gesetzgebung wird ausgeübt<br>
a) durch das Volk im Wege des Volksentscheids,<br>
b) durch den Landtag.<br>
 
(2) Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt der<br>
Landtag die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung. <br>
Er überwacht ihre Ausführung.
 
*'''Artikel 117'''<br>
 
Die Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung, aus der<br>
Mitte des Landtags oder durch Volksbegehren eingebracht.<br>
 
*'''Artikel 118'''<br>
 
Durch Gesetz kann der Landesregierung die Befugnis zum Erlaß<br>
von Verordnungen über bestimmte einzelne Gegenstände,<br>
aber nicht die Gesetzgebungsgewalt im ganzen oder für Teilgebiete <br>
übertragen werden.<br>
 
*'''Artikel 124'''<br>
 
(1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zwanzigstel<br>
der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines
Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. <br>
Der Haushaltsplan, Abgabengesetze oder Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.<br>
 
(2) Das dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetz ist von<br>
der Regierung unter Darlegung ihres Standpunktes dem Landtag<br>
zu unterbreiten. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn der Landtag den begehrten Gesetzentwurf unverändert übernimmt.<br>
 
(3) Die Volksabstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. <br>
Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, <br>
wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens jedoch ein Viertel<br>
der Stimmberechtigten dem Gesetzentwurf zugestimmt hat.
 
(4) Das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid regelt das Gesetz.<br>


=== Mecklenburg-Vorpommern ===
=== Mecklenburg-Vorpommern ===
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