Direkte Demokratie: Unterschied zwischen den Versionen

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bestimmter Frist beizubringen sind.
bestimmter Frist beizubringen sind.
=== Saarland ===
=== Saarland ===
*'''Artikel 98'''<br>
Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung, von einem Mitglied des Landtages, <br>
einer Fraktion oder durch Volksbegehren
eingebracht.
*'''Artikel 98a'''<br>
Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen <br>
der politischen Willensbildung zu befassen. Auf Antrag von mindestens fünftausend Einwohnern des Saarlandes, <br>
die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt sind, hat der Landtag diesem Verlangen nachzukommen.<br>
*'''Artikel 99'''<br>
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. <br>
Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. <br>
Über Landeshaushaltsgesetze, Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen finden Volksbegehren nicht statt. <br>
Über andere finanzwirksame Gesetze finden Volksbegehren nur dann statt, wenn die finanziellen Auswirkungen insgesamt weniger als
0,3 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes betragen. <br>
Bei Volksbegehren, deren finanzielle Auswirkungen wiederkehrend sind, darf die Gesamtauswirkung im ersten Jahr der Haushaltswirksamkeit <br>
und den drei hierauf folgenden Jahren insgesamt 0,5 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens <br>
festgestellten Haushaltsplanes des Landes nicht übersteigen.<br>
Soweit es sich um eine kostenverursachende Maßnahme handelt, muss das Volksbegehren einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten der<br>
begehrten Maßnahme enthalten. Der Vorschlag darf sich nicht auf Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen beziehen.<br>
(2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Es ist einzuleiten, <br>
wenn fünftausend Stimmberechtigte es beantragen. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es durch Eintragung in amtlich <br>
ausgelegten Unterstützungsblättern von mindestens sieben Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von drei Monaten unterstützt wird.<br>
(3) Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die Landesregierung. Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.
(4) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.<br>
*'''Artikel 100'''<br>
(1) Entspricht der Landtag binnen zwei Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist
innerhalb von weiteren zwei Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen. Tritt
während des Laufes dieser Fristen ein neuer Landtag zusammen, so beginnen
beide Fristen neu zu laufen.
(2) Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit dem konkreten und begründeten Kostendeckungsvorschlag sowie der Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der
Antragsteller wie die Auffassung des Landtages über den Gegenstand und den
Kostendeckungsvorschlag darlegt. Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf
dem Volk zur Entscheidung mit vorlegen.
(3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm die Mehrheit derjenigen, die eine gültige Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel
der Stimmberechtigten, zustimmt.
*'''Artikel 101'''<br>
(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. <br>
Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. <br>
Ein solches Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn sich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten an <br>
der Abstimmung beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen. <br>
Ein Volksentscheid über die Änderung der Verfassung hinsichtlich der Vorschriften zum Gesetzgebungsverfahren findet nicht statt.<br>
(2) Die Änderung darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.<br>
(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen<br>
und sozialen Rechtsstaates widerspricht, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung, des Landtages, <br>
von fünf Abgeordneten oder einer Fraktion.<br>
=== Sachsen ===
=== Sachsen ===
*'''Artikel 70 Gesetzesinitiative/Beschlußrecht'''<br>
*'''Artikel 70 Gesetzesinitiative/Beschlußrecht'''<br>
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