Direkte Demokratie: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Sachsen ===
=== Sachsen ===
*'''Artikel 70 Gesetzesinitiative/Beschlußrecht'''<br>
*'''Artikel 70 Gesetzesinitiative/Beschlußrecht'''<br>
(1) Gesetzesvorlagen werden von der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags oder vom Volk durch Volksantrag eingebracht.<br>
(1) Gesetzesvorlagen werden von der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags oder vom Volk durch Volksantrag eingebracht.<br>
(2) Die Gesetze werden vom Landtag oder unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid beschlossen.<br>
(2) Die Gesetze werden vom Landtag oder unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid beschlossen.<br>


*'''Artikel 71 Volksantrag'''
*'''Artikel 71 Volksantrag'''
(1) Alle im Land Stimmberechtigten haben das Recht, einen Volksantrag in Gang zu setzen. <br>
(1) Alle im Land Stimmberechtigten haben das Recht, einen Volksantrag in Gang zu setzen. <br>
Er muß von mindestens 40 000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt sein. <br>
Er muß von mindestens 40 000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt sein. <br>
Ihm muß ein mit Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.
Ihm muß ein mit Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.
(2) Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen. Er entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit. <br>
(2) Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen. Er entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit. <br>
Hält er den Volksantrag für verfassungswidrig, entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. <br>
Hält er den Volksantrag für verfassungswidrig, entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. <br>
Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung nicht als unzulässig behandelt werden.
Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung nicht als unzulässig behandelt werden.
(3) Der Landtagspräsident veröffentlicht den zulässigen Volksantrag mit Begründung.<br>
(3) Der Landtagspräsident veröffentlicht den zulässigen Volksantrag mit Begründung.<br>
(4) Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.<br>
(4) Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.<br>


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einen Volksentscheid über den Antrag herbeizuführen. Dem Volksbegehren kann von den Antragstellern ein gegenüber dem Volksantrag veränderter Gesetzentwurf <br>
einen Volksentscheid über den Antrag herbeizuführen. Dem Volksbegehren kann von den Antragstellern ein gegenüber dem Volksantrag veränderter Gesetzentwurf <br>
zugrunde gelegt werden. In diesem Falle findet Artikel 71 Absatz 2 entsprechende Anwendung.<br>
zugrunde gelegt werden. In diesem Falle findet Artikel 71 Absatz 2 entsprechende Anwendung.<br>
(2) Ein Volksentscheid findet statt, wenn mindestens 450 000, jedoch nicht mehr als 15 vom Hundert, <br>
(2) Ein Volksentscheid findet statt, wenn mindestens 450 000, jedoch nicht mehr als 15 vom Hundert, <br>
der Stimmberechtigten das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen. Für die Unterstützung müssen mindestens sechs Monate zur Verfügung stehen. <br>
der Stimmberechtigten das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen. Für die Unterstützung müssen mindestens sechs Monate zur Verfügung stehen. <br>
Der Landtag kann zum Volksentscheid einen eigenen Gesetzentwurf beifügen.<br>
Der Landtag kann zum Volksentscheid einen eigenen Gesetzentwurf beifügen.<br>
(3) Zwischen einem erfolgreich abgeschlossenen Volksbegehren und dem Volksentscheid muß eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen, <br>
(3) Zwischen einem erfolgreich abgeschlossenen Volksbegehren und dem Volksentscheid muß eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen, <br>
die der öffentlichen Information und Diskussion über den Gegenstand des Volksentscheides dient. <br>
die der öffentlichen Information und Diskussion über den Gegenstand des Volksentscheides dient. <br>
Diese Frist kann nur mit Einverständnis der Antragsteller unter- oder überschritten werden.<br>
Diese Frist kann nur mit Einverständnis der Antragsteller unter- oder überschritten werden.<br>
(4) Bei dem Volksentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. <br>
(4) Bei dem Volksentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. <br>
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.<br>
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.<br>
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(1) Über Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze finden Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid nicht statt.<br>
(1) Über Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze finden Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid nicht statt.<br>
(2) Ein durch Volksentscheid abgelehnter Volksantrag kann frühestens nach Ablauf der Wahlperiode des Landtags erneut in Gang gesetzt werden.<br>
(2) Ein durch Volksentscheid abgelehnter Volksantrag kann frühestens nach Ablauf der Wahlperiode des Landtags erneut in Gang gesetzt werden.<br>
(3) Das Nähere über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bestimmt ein Gesetz, in dem auch der Anspruch auf <br>
(3) Das Nähere über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bestimmt ein Gesetz, in dem auch der Anspruch auf <br>
Erstattung der notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens und eines angemessenen Abstimmungskampfes geregelt wird.<br>
Erstattung der notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens und eines angemessenen Abstimmungskampfes geregelt wird.<br>
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Die Änderung darf den Grundsätzen der Artikel 1, 3, 14 und 36 dieser Verfassung nicht widersprechen. Die Entscheidung, <br>
Die Änderung darf den Grundsätzen der Artikel 1, 3, 14 und 36 dieser Verfassung nicht widersprechen. Die Entscheidung, <br>
ob ein Änderungsantrag zulässig ist, trifft auf Antrag der Staatsregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags der Verfassungsgerichtshof.
ob ein Änderungsantrag zulässig ist, trifft auf Antrag der Staatsregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags der Verfassungsgerichtshof.
(2) Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.<br>
(2) Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.<br>
(3) Die Verfassung kann durch Volksentscheid geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags dies beantragt. <br>
(3) Die Verfassung kann durch Volksentscheid geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags dies beantragt. <br>
Sie kann ferner durch einen Volksentscheid gemäß Artikel 72 geändert werden. Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, <br>
Sie kann ferner durch einen Volksentscheid gemäß Artikel 72 geändert werden. Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, <br>
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