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Das Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.<br> | Das Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.<br> | ||
=== Hamburg === | === Hamburg === | ||
*'''Artikel 50 Volksgesetzgebung'''<br> | |||
(1) Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen <br> | |||
der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. Bundesratsinitiativen, <br> | |||
Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand<br> | |||
einer Volksinitiative sein. Die Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn mindestens 10 000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigte <br> | |||
den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage unterstützen.<br> | |||
(2) Die Bürgerschaft befasst sich mit dem Anliegen der Volksinitiative. Sie oder ein Fünftel ihrer Mitglieder <br> | |||
kann ein Prüfungs- und Berichtsersuchen zu den finanziellen Auswirkungen an den Rechnungshof richten. <br> | |||
Die Volksinitiatoren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. <br> | |||
Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften das von der Volksinitiative beantragte<br> | |||
Gesetz verabschiedet oder einen Beschluss gefasst hat, der der anderen Vorlage vollständig entspricht, <br> | |||
können die Volksinitiatoren die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen. <br> | |||
Sie können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage hierzu in überarbeiteter Form einreichen. <br> | |||
Der Senat führt das Volksbegehren durch. Die Volksinitiatoren sind berechtigt, Unterschriften auf eigenen Listen zu sammeln. <br> | |||
Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt wird.<br> | |||
(3) Die Bürgerschaft befasst sich mit dem Anliegen des Volksbegehrens. Die Volksinitiatoren erhalten Gelegenheit, <br> | |||
das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften <br> | |||
das vom Volksbegehren eingebrachte Gesetz verabschiedet oder einen Beschluss gefasst hat, der der anderen Vorlage vollständig entspricht, <br> | |||
können die Volksinitiatoren die Durchführung eines Volksentscheides beantragen. <br> | |||
Sie können den Gesetzentwurf oderdie andere Vorlage hierzu in überarbeiteter Form einreichen. <br> | |||
Der Senat legt den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage dem Volk zur Entscheidung vor. Die Bürgerschaft kann einen eigenen Gesetzentwurf oder <br> | |||
eine eigene andere Vorlage beifügen. Der Volksentscheid findet am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt.<br> | |||
Auf Antrag der Volksinitiative kann der Volksentscheid über einfache Gesetze und andere Vorlagen auch an einem anderen Tag stattfinden. Dasselbe gilt, <br> | |||
wenn die Bürgerschaft dies im Falle eines Volksentscheides nach Absatz 4 oder 4a beantragt. <br> | |||
Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage angenommen, <br> | |||
wenn die Mehrheit der Abstimmenden zustimmt und auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage mindestens die Zahl von Stimmen entfällt, <br> | |||
die der Mehrheit der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entspricht. <br> | |||
Verfassungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und mindestens zwei Dritteln der in dem gleichzeitig <br> | |||
gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen. Steht den Wahlberechtigten nach dem jeweils geltenden Wahlrecht mehr als eine Stimme zu, <br> | |||
so ist die Ermittlung der Zahl der im Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen nach den Sätzen 10 und 11 die tatsächliche Stimmenzahl so umzurechnen,<br> | |||
dass jeder Wahlberechtigten und jedem Wahlberechtigten nur eine Stimme entspricht. Findet der Volksentscheid nicht am Tag der Wahl <br> | |||
zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden und <br> | |||
mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmt.<br> | |||
(4) Ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz, durch das ein vom Volk beschlossenesGesetz aufgehoben oder geändert wird (Änderungsgesetz), <br> | |||
tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. <br> | |||
Innerhalb dieser Frist können zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten einen Volksentscheid über das Änderungsgesetz verlangen. <br> | |||
In diesem Fall tritt das Änderungsgesetz nicht vor Durchführung des Volksentscheids in Kraft. Das Volk entscheidet über das Änderungsgesetz. <br> | |||
Absatz 3 Sätze 5, 7 und 10 bis 13 ist sinngemäß anzuwenden.<br> | |||
(4a) Ein Volksentscheid über eine andere Vorlage bindet Bürgerschaft und Senat. <br> | |||
Die Bindung kann durch einen Beschluss der Bürgerschaft beseitigt werden. Der Beschluss ist im Hamburgischen <br> | |||
Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Er wird nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung wirksam. <br> | |||
Absatz 4 Sätze 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.<br> | |||
(4b) Die Bürgerschaft kann auf Vorschlag des Senats oder mit dessen Zustimmung einen Gesetzentwurf oder <br> | |||
eine andere Vorlage von grundsätzlicher und gesamtstädtischer Bedeutung zum Volksentscheid stellen (Bürgerschaftsreferendum). <br> | |||
Beschlüsse der Bürgerschaft nach Satz 1 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl. <br> | |||
Anträge nach Satz 1 aus der Mitte der Bürgerschaft sind von zwei Dritteln der Abgeordneten der Bürgerschaft einzubringen. <br> | |||
Die Bürgerschaft beschließt auf Vorschlag des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl über <br> | |||
den Termin des Bürgerschaftsreferendums. Ein zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach Satz 1 <br> | |||
mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften unterstütztes Volksbegehren zum selben Gegenstand ist dem zum Volksentscheid gestellten Gesetzentwurf oder <br> | |||
der zum Volksentscheid gestellten anderen Vorlage auf Antrag der Volksinitiatoren als Gegenvorlage beizufügen. <br> | |||
Dasselbe gilt für eine zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach Satz 1 zustande gekommene zulässige Volksinitiative, <br> | |||
wenn sie im Rahmen einer Sammlung von Unterschriften zwischen dem 14. und 35. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach Satz 1 von <br> | |||
einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt wird. Der Gesetzentwurf, die andere Vorlage oder die Gegenvorlage ist angenommen, <br> | |||
wenn sie die in Absatz 3 Sätze 10 bis 13 genannten Mehrheiten erreicht. Eine außerhalb des Tages der Wahl zur Bürgerschaft oder <br> | |||
zum Deutschen Bundestag zur Abstimmung stehende Verfassungsänderung ist angenommen, wenn zwei Drittel der Abstimmenden und mindestens <br> | |||
die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen. Gesetze und Beschlüsse über andere Vorlagen, die durch Bürgerschaftsreferendum zustande gekommen sind, <br> | |||
können innerhalb der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft, mindestens aber für einen Zeitraum von drei Jahren, nicht im Wege von Volksinitiative, <br> | |||
Volksbegehren und Volksentscheid geändert werden. Volksabstimmungsverfahren zum selben Gegenstand, die nicht als Gegenvorlage beigefügt werden, <br> | |||
ruhen bis zum Ablauf der Frist nach Satz 9. Im Ürigen gelten Absätze 4 und 4a entsprechend.<br> | |||
(5) Während eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem Tag einer allgemeinen Wahl in Hamburg finden keine Volksbegehren und Volksentscheide statt.<br> | |||
(6) Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder <br> | |||
der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbegehren, Volksentscheid und Bürgerschaftsreferendum.<br> | |||
Volksbegehren und Volksentscheid ruhen während des Verfahrens.<br> | |||
(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere. <br> | |||
Es kann auch Zeiträume bestimmen, in denen die Fristen nach Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4b Satz 6 wegen sitzungsfreier<br> | |||
Zeiten der Bürgerschaft oder eines von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Volksinitiatoren gefassten Beschlusses nicht laufen.<br> | |||
=== Mecklenburg-Vorpommern === | === Mecklenburg-Vorpommern === | ||
*'''Artikel 59 Volksinitiative'''<br> | *'''Artikel 59 Volksinitiative'''<br> |