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(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.<br> | (5) Das Nähere regelt ein Gesetz.<br> | ||
=== Thüringen === | === Thüringen === | ||
*'''Artikel 81'''<br> | |||
(1) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtags, durch die Landesregierung oder durch Volksbegehren eingebracht werden.<br> | |||
(2) Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk durch Volksentscheid beschlossen. | |||
*'''Artikel 82'''<br> | |||
(1) Die nach Artikel 46 Abs. 2 wahl- und stimmberechtigten Bürger können ausgearbeitete Gesetzentwürfe im<br> | |||
Wege des Volksbegehrens in den Landtag einbringen.<br> | |||
(2) Volksbegehren zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, <br> | |||
Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.<br> | |||
(3) Der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens muss von mindestens 5 000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. <br> | |||
Halten die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtags die Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens für <br> | |||
nicht gegeben oder das Volksbegehren für mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, haben sie den Verfassungsgerichtshof anzurufen.<br> | |||
(4) Die Antragsteller des Volksbegehrens können Vertreter bestellen. 2Diese haben ein Recht auf Anhörung in | |||
einem Ausschuss.<br> | |||
(5) Mit der Vorlage des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens entscheiden die Antragsteller darüber, <br> | |||
ob die Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen oder in freier Sammlung erfolgen soll.<br> | |||
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm durch Eintragung in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen<br> | |||
acht vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von zwei Monaten zugestimmt haben oder in freier Sammlung<br> | |||
mindestens zehn vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben.<br> | |||
(6) Die freie Sammlung der Unterschriften für ein Volksbegehren kann durch Gesetz für bestimmte Orte<br> | |||
ausgeschlossen werden. 2Die Unterschrift zur Unterstützung eines Volksbegehrens kann vom Unterzeichner ohne<br> | |||
Angabe von Gründen bis zum Ablauf der Sammlungsfrist widerrufen werden.<br> | |||
(7) Der Landtag hat ein Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung seines | |||
Zustandekommens abschließend zu behandeln. Enspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht, | |||
findet über den | |||
Gesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens war, ein Volksentscheid statt; in diesem Fall kann der Landtag | |||
dem Volk zusätzlich auch einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen. 3Über die Annahme des | |||
Gesetzes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; es ist im Wege des Volksentscheids jedoch nur | |||
beschlossen, wenn mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt. | |||
(8) Das Nähere regelt das Gesetz.<br> | |||
*'''Artikel 83'''<br> | |||
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.<br> | |||
(2) 1Der Landtag kann ein solches Gesetz nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen.<br> | |||
Zu einer Verfassungsänderung durch Volksentscheid bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Abstimmenden;<br> | |||
diese Mehrheit muss mindestens 40 vom Hundert der Stimmberechtigten betragen.<br> | |||
(3) Eine Änderung dieser Verfassung, durch welche die in den Artikeln 1, 44 Abs. 1, Artikeln 45 und 47 Abs. 4 | |||
niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. | |||
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